Advocatus: Unterschied zwischen den Versionen

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;2. Bedeutung in Osnabrück:
;2. Bedeutung in Osnabrück:
# Die Erlaubnis zu advociren wird beym geheimen Rathe nachgesucht, das Examen aber und die Immatriculation oder Reception des Canditaten von der Land ~ und Justitz ~ Canzley verfügt.Zugelassen wurden nur rechtsgelehrte, redliche Leute.
# Die Erlaubnis zu advociren wird beym geheimen Rathe nachgesucht, das Examen aber und die Immatriculation oder Reception des Canditaten von der Land ~ und Justitz ~ Canzley verfügt. Zugelassen wurden nur rechtsgelehrte, redliche Leute.<ref name="Oppenheim">'''Quelle:''' Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)</ref>
# Im Anfang der zweiten ernestischen Regierung wurde die Anzahl der Advokaten auf 24 beschränkt. Ob er nun gleich ungeachtet der Vorstellung der Stadt Osnabrück und der Ritterschaft bey der Landtagsversammlung 1717 und 1727, bey dieser Beschränkung gelassen wurde. So wurden doch selbst unter dieser ernestinischen Regierung mehrere Advokaten über die festgesetzte Zahl angenommen, und solche nachher wieder offen gelassen, wobey insonderheit in den Jahren 1738 und 1765, als auf neue Einschränkung angetragen wurde, von der Land ~ und Justitz ~ Canzley der Bericht dahin erstattet ist, daß bey der Verfassung dieses Landes und Abgang sonstiger Gelegenheit für den Candidaten demselben nach befundener Geschicklichkeit der Weg zur Advocatur nicht wohl zu nehmen sey.
# Im Anfang der zweiten ernestischen Regierung wurde die Anzahl der Advokaten auf 24 beschränkt. Ob er nun gleich ungeachtet der Vorstellung der Stadt Osnabrück und der Ritterschaft bey der Landtagsversammlung 1717 und 1727, bey dieser Beschränkung gelassen wurde. So wurden doch selbst unter dieser ernestinischen Regierung mehrere Advokaten über die festgesetzte Zahl angenommen, und solche nachher wieder offen gelassen, wobey insonderheit in den Jahren 1738 und 1765, als auf neue Einschränkung angetragen wurde, von der Land ~ und Justitz ~ Canzley der Bericht dahin erstattet ist, daß bey der Verfassung dieses Landes und Abgang sonstiger Gelegenheit für den Candidaten demselben nach befundener Geschicklichkeit der Weg zur Advocatur nicht wohl zu nehmen sey.
# Zufolge einer Verordnung vom 15. März 1717 wurden auf dem Lande verschiedene Advokaten eingesetzt, welche an den dasigen Gerichten ausschließlich, so wie nachher in der Appellations ~ Instanz, sonst aber an keinen anderen Ober~ und Untergerichte advociren sollten. <ref>Quelle: Alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup 1800</ref>
# Zufolge einer Verordnung vom 15. März 1717 wurden auf dem Lande verschiedene Advokaten eingesetzt, welche an den dasigen Gerichten ausschließlich, so wie nachher in der Appellations ~ Instanz, sonst aber an keinen anderen Ober~ und Untergerichte advociren sollten. <ref>Quelle: Alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup 1800</ref>

Version vom 4. April 2016, 13:53 Uhr

Berufsbezeichnung


1.Bedeutung
Anwalt, Sachverwalter, Procurator, Vogt, Verteidiger
2. Bedeutung in Osnabrück
  1. Die Erlaubnis zu advociren wird beym geheimen Rathe nachgesucht, das Examen aber und die Immatriculation oder Reception des Canditaten von der Land ~ und Justitz ~ Canzley verfügt. Zugelassen wurden nur rechtsgelehrte, redliche Leute.[1]
  2. Im Anfang der zweiten ernestischen Regierung wurde die Anzahl der Advokaten auf 24 beschränkt. Ob er nun gleich ungeachtet der Vorstellung der Stadt Osnabrück und der Ritterschaft bey der Landtagsversammlung 1717 und 1727, bey dieser Beschränkung gelassen wurde. So wurden doch selbst unter dieser ernestinischen Regierung mehrere Advokaten über die festgesetzte Zahl angenommen, und solche nachher wieder offen gelassen, wobey insonderheit in den Jahren 1738 und 1765, als auf neue Einschränkung angetragen wurde, von der Land ~ und Justitz ~ Canzley der Bericht dahin erstattet ist, daß bey der Verfassung dieses Landes und Abgang sonstiger Gelegenheit für den Candidaten demselben nach befundener Geschicklichkeit der Weg zur Advocatur nicht wohl zu nehmen sey.
  3. Zufolge einer Verordnung vom 15. März 1717 wurden auf dem Lande verschiedene Advokaten eingesetzt, welche an den dasigen Gerichten ausschließlich, so wie nachher in der Appellations ~ Instanz, sonst aber an keinen anderen Ober~ und Untergerichte advociren sollten. [2]
Hinweise

Fußnoten

  1. Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)
  2. Quelle: Alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup 1800