Fiscus (Münsterland): Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 12: Zeile 12:




;1. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster:  der "Fiskal" hatte zunächst im allgemeinen die Interessen des Fiskus (der öffentlichen Hand) als öffentlichen Kasse als Staatskasse im Gericht zu überwachen; weiter sollte er alle Gerichtsgefälle, besonders die Strafgelder, einziehen und einmal jährlich im Beisein von Verordneten aus dem Domkapitel Rechnung legen.
;1. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster:  der "Fiskal" hatte zunächst im allgemeinen die Interessen des Fiskus (der öffentlichen Hand), somit als öffentlichen Kasse oder als Staatskasse im Gericht zu überwachen; weiter sollte er alle Gerichtsgefälle, besonders die Strafgelder, einziehen und einmal jährlich im Beisein von Verordneten aus dem Domkapitel Rechnung legen.


;2. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster: Vollstreckungsdeamter (Urteilsvollstreckung) für die lokale Vollstreckungsbehörde, der Executor  Hochrichterlicher Straffbefehle   
;2. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster: Vollstreckungsdeamter (Urteilsvollstreckung) für die lokale Vollstreckungsbehörde, der Executor  Hochrichterlicher Straffbefehle   

Version vom 4. April 2016, 12:30 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Fiscus (Münsterland)

Amtssprache

Berufsbezeichnungen


1. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
der "Fiskal" hatte zunächst im allgemeinen die Interessen des Fiskus (der öffentlichen Hand), somit als öffentlichen Kasse oder als Staatskasse im Gericht zu überwachen; weiter sollte er alle Gerichtsgefälle, besonders die Strafgelder, einziehen und einmal jährlich im Beisein von Verordneten aus dem Domkapitel Rechnung legen.
2. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
Vollstreckungsdeamter (Urteilsvollstreckung) für die lokale Vollstreckungsbehörde, der Executor Hochrichterlicher Straffbefehle
3. Bedeutung vor 1802 in Fürstbistum Münster
als Advocatus Fisci der anwaltliche regionale Vetreter der Landesherrschaft auf der Ebene der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde, welcher über die Gerechtsamen des Fiscus, das waren bis dato z. B. im Fürstbistum Münster lokal einerseits die landesfürstlichen Einkünfte, und an einigen Orten andererseits regional oder lokal auch die Aufrechthaltung bestehender Gesetze. Die Beeinträchtigungen der Interessen des Landesfürsten brachte er in dessen Namen als Advocatus Fisci zur Klage. Fiscalische Sachen waren damit Rechtshändel, welche der Fiscal in Ansehung seines Amtes zu tun schuldig war. [1]

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Goethe-Wörterbuch. Hg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (1978)