Amtsphysicus: Unterschied zwischen den Versionen

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Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung
Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung


;Bedeutung: [[Amtsphysicus]], Landphysikus/ [[Amtsmedikus]], Landmedikus, '''nach 1816 Kreis-Chirurgus''':
;Bedeutung: [[Amtsphysicus]], Landphysikus/ [[Amtsmedikus]], Landmedikus


* Nach der [[Fürstbistum Münster|Münsterschen Medizinalordnung]] um 1776 war ein [[Amtsphysicus]] oder [[Amtsmedikus]] ein approbierter Arzt, welcher als Amtsperson auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war.  
* Nach der [[Fürstbistum Münster|Münsterschen Medizinalordnung]] um 1776 war ein [[Amtsphysicus]] oder [[Amtsmedikus]] ein approbierter Arzt, welcher als Amtsperson auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war.  

Version vom 8. Januar 2016, 07:51 Uhr

Historische Hierarchie

Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände > Wohlfahrtspflege > Amtsphysicus

Amtssprache

  1. Amtsphysicus

Berufsbezeichnung, Amtsbezeichnung

Bedeutung
Amtsphysicus, Landphysikus/ Amtsmedikus, Landmedikus
  • Nach der Münsterschen Medizinalordnung um 1776 war ein Amtsphysicus oder Amtsmedikus ein approbierter Arzt, welcher als Amtsperson auf einer amtlichen Stelle der Gesundheitsverwaltung, wie beispielsweise später im fürstbischöflichen Medizinalkollegium oder in einem historischen Amtsbezirk (als untere staatliche Verwaltungsbehörde) in der staatliche Gesundheitslenkung tätig war.
  • Dem Amtsphysicus unterlag in Zusammenarbeit mit dem fürstbischöflichen Medizinalkollegium die Prüfung, Bestätigung und Patentisierung (obrigkeitliches Schreiben zur Einräumung bestimmter Rechte) aller Vorhandenen, und künftig ihre Kunst ausüben wollenden Ärzte, Wundärzte, Apotheker und Hebammen, desgleichen auch die Beaufsichtigung und commissarische Visitation der Apotheken, sodann die Cognition (=Überwachung) der Apotheken, sodann die Cognition über sämmtliche Midizinalpersonen in allen ihre Berufsausübung betreffenden Fällen, nebst der Befugniß zur Verhängung von Geldbußen und Kostenersatz oder Suspension (=Verbot der Amtsausübung) und Entsetzung von ihrer Kunst (Berufsverbot). [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Johann Joseph Scotti: Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem Königlich Preußischen Erbfürstenthume Münster und in den standesherrlichen Gebieten Horstmar, Rheina-Wolbeck, Dülmen und Ahaus-Bocholt-Werth (1843), Einsichtig z.B. in der Stadtbücherei Haltern am See oder im "Landeskundlichen Institut Westmünsterland" in Vreden.