Amtsblatt G 1869 No.21 Verord.268: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1869, Nr.21, Verordnung Nr.208, S.112 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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: | : Ich habe in Johannisburg einen kathol. Seelsorger in der Person des Kuratus Bernh. Blaschy angestellt und demselben die Patoration der in der Stadt selbst in einem Umkreise bis auf zwei Meilen hin wohnenden Katholiken übertragen. Demnach tritt Blaschy den letztern gegenüber in alle Recht und Pflichten eines zuständigen Pfarrers, selbstverständlich unter Beachtung der bezüglich der Civilstandsregister und des des Aufgebots im Gesetze vorgesehenen Beschränkungen, soweit diese nicht schon das Einpfarrungsdekret vom 14. Januar 1817 (cf. Amtsblatt der Königl.Regierun zu vom Jahre 1817 Seite 68) aufgehoben sind. | ||
:Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen erhalten hievon Nachricht mit der Weisung, sich wegen des Gottesdienstes, des Empfangs der heiligen Sakramente und der Parochialhandlungen an den genannten Geistlichen zu wenden. | |||
: Frauenburg, den 22. April 1860. | |||
:Der Bischof von Ermland, Philippus. <ref name="AMT69-268">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1869, Nr.21, Verordnung Nr.208, S.112 {{MDZ|bsb10694648|140}}</ref> <noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Version vom 23. Oktober 2015, 11:48 Uhr
- 22.4.1869, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1869, No.21, Verordnung No.268
- Ich habe in Johannisburg einen kathol. Seelsorger in der Person des Kuratus Bernh. Blaschy angestellt und demselben die Patoration der in der Stadt selbst in einem Umkreise bis auf zwei Meilen hin wohnenden Katholiken übertragen. Demnach tritt Blaschy den letztern gegenüber in alle Recht und Pflichten eines zuständigen Pfarrers, selbstverständlich unter Beachtung der bezüglich der Civilstandsregister und des des Aufgebots im Gesetze vorgesehenen Beschränkungen, soweit diese nicht schon das Einpfarrungsdekret vom 14. Januar 1817 (cf. Amtsblatt der Königl.Regierun zu vom Jahre 1817 Seite 68) aufgehoben sind.
- Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen erhalten hievon Nachricht mit der Weisung, sich wegen des Gottesdienstes, des Empfangs der heiligen Sakramente und der Parochialhandlungen an den genannten Geistlichen zu wenden.
- Frauenburg, den 22. April 1860.
- Der Bischof von Ermland, Philippus. [1]