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Die Siedler oder "[[Wehrfester]]" hatten wohl anfänglich neben ihrer Sohlstätte Landanteile in einer Größe von einer Hufe, welche eine Familie in Vierfelderwirtschaft alleine bewirtschaften konnte. Diesen Besitz nannte man ein „echtes, ungeteiltes oder heiles Erbe (echtes, ungedeeltes of geheeles Erf(e)). Wenn solch ein Erbe (Erve) erbgeteilt wurde, enstandenden zwei geteilte oder halbe Erben (twee gedeelte of Halferven). Siedelte ein Vollerbe auf seinem [[Mark (Gebiet)|Markenrecht]] einen Kotten mit eigenen Markenrecht an, ging dies von seinem Recht ab, ließen sich dagegen zwei Halberben z.B. durch Erbschaft zu einem Vollerbe (auch bei getrennter Lage) in einem Kirchspiel vereinigen oder ein Kotten wieder einziehen, wurden auch die Rechte wiederum zusammengeführt. | Die Siedler oder "[[Wehrfester]]" hatten wohl anfänglich neben ihrer Sohlstätte Landanteile in einer Größe von einer Hufe, welche eine Familie in Vierfelderwirtschaft alleine bewirtschaften konnte. Diesen Besitz nannte man ein „echtes, ungeteiltes oder heiles Erbe (echtes, ungedeeltes of geheeles Erf(e)). Wenn solch ein Erbe (Erve) erbgeteilt wurde, enstandenden zwei geteilte oder halbe Erben (twee gedeelte of Halferven). Siedelte ein Vollerbe auf seinem [[Mark (Gebiet)|Markenrecht]] einen Kotten mit eigenen Markenrecht an, ging dies von seinem Recht ab, ließen sich dagegen zwei Halberben z.B. durch Erbschaft zu einem Vollerbe (auch bei getrennter Lage) in einem Kirchspiel vereinigen oder ein Kotten wieder einziehen, wurden auch die Rechte wiederum zusammengeführt. | ||
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(Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“ | (Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“ |
Version vom 22. September 2015, 06:43 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > War
[[Bild:1553mark1.jpg|thumb|400px|Auszug 1 Markenprotokoll 1553, Lippramsdorfer_Mark
Amtssprache
- Bedeutung
- "War" oder "Schar" ist die niederdeutsche Bezeichnung für einen ideellen Anteil am lokalen gemeintschaftlichen Wald- und Markenbesitz einer Siedlergruppe. Dieses rechtskräftig gesicherte Nutzrecht ("were"), welches an einer Siedelstätte klebte, nannte man, mit dem Schwerpunkt im Münsterland in Niedersachsen und Westfalen, auch "Echtwort" oder "Echtwert".
Beschreibung
Die Siedler oder "Wehrfester" hatten wohl anfänglich neben ihrer Sohlstätte Landanteile in einer Größe von einer Hufe, welche eine Familie in Vierfelderwirtschaft alleine bewirtschaften konnte. Diesen Besitz nannte man ein „echtes, ungeteiltes oder heiles Erbe (echtes, ungedeeltes of geheeles Erf(e)). Wenn solch ein Erbe (Erve) erbgeteilt wurde, enstandenden zwei geteilte oder halbe Erben (twee gedeelte of Halferven). Siedelte ein Vollerbe auf seinem Markenrecht einen Kotten mit eigenen Markenrecht an, ging dies von seinem Recht ab, ließen sich dagegen zwei Halberben z.B. durch Erbschaft zu einem Vollerbe (auch bei getrennter Lage) in einem Kirchspiel vereinigen oder ein Kotten wieder einziehen, wurden auch die Rechte wiederum zusammengeführt.
Es ging bei diesen Markenanteilen letztlich nicht um das anfallende Holz in einem Wald von früchtetragenden Bäumen (Eichen, Buchen), sondern um deren Fruchtabwurf im Spätherbst zu Mastzwecken.
Von daher die „War“ oder „Schar“ als Grundlage auch die jährlich neu zu bestimmende Weidegerechtigkeit für das Vieh, besonders Schwein, innerhalb einer Mark als bestimmten Bezirk und nur innerhalb der von den Makgenossen zu bestimmenden Mastzeit. Nach den Markenanteilen in „War“ oder „Schar“ wurde je nach der Höhe des zu erwartenden Fruchtabwurfs der Fruchtbäume in der Mark die Anzahl der von dem einzelnen Markgenossen zur Mast einzutreibenden Schweine bestimmt, welche dann beim herbstlichen Auftrieb in die Mark am „Brandstall“ mit einem Brenneisen eingebrannt (gekennzeichnet) wurden.
Scherner und Markenrichter hatten, je nach lokalem Markenrecht, weitere Anteile. [[Bild:1553mark2.jpg|thumb|400px|left|Auszug 2 Markenprotokoll 1553, Lippramsdorfer_Mark
Auszug Markenprotokoll
(Auszug 1:) „Anno 1553 ys uff Smonich (Lage des Brandstalls) yngebrant der Ranstorper Marcken 8 Veerken (Ferkel) uf echt Erf (echtes Erbe), 4 uff ½ Erf (halbes Erbe) und 2 Stücke uff eyn Kotten.“
(Auszug 2:)„Item Büninck von dat woeste Vinckenbrinck 8 waren und Woestman 4 waren. Item Büninck gebrant 3 Stück uff syn recht, doch hifft hie dy ware van Gert Broxthus – noch 2 Stücke uff syn Scherampt – noch 2 Schar van Tyr und Loynes.
- Quelle: Stratmann, Bodo: Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der Herrschaft Ostendorf
Schreibweisen
Gängige Schreibweisen oder Abkürzungen in Originalen verschieder Protokolle sind beispielsweise “Vahr“, „Wahr“ oder abgekürzt „V“, „W“