Domänenamt Danzkehmen: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.315
↑ Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725<br>verliehen wurde. Da das Domämenamt Danzkehmen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt<br>Stallupöhnen zugeschlagen. | * Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725<br>verliehen wurde. Da das Domämenamt Danzkehmen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt<br>Stallupöhnen zugeschlagen. | ||
* Das Domänenamt Danzkehmen bestand aus 2 Vorwerken und 34 Dörfern wie folgt: <ref>Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 {{MDZ|bsb10000858|45}}</ref>: | * Das Domänenamt Danzkehmen bestand aus 2 Vorwerken und 34 Dörfern wie folgt: <ref>Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.33 {{MDZ|bsb10000858|45}}</ref>: | ||
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* Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude> | * Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude> |
Version vom 20. Juni 2015, 08:52 Uhr
- 1724: Das Domänenamt Danzkehmen wurde vor 1735 gegründet und hatte seinen Sitz im Vorwerk Danzkehmen. [1]
- Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien, die den Domänenamtern 1725
verliehen wurde. Da das Domämenamt Danzkehmen zu klein für ein eigenes Domänen-Justiz-Amt war, wurde es dem Domänen-Justiz-Amt
Stallupöhnen zugeschlagen. - Das Domänenamt Danzkehmen bestand aus 2 Vorwerken und 34 Dörfern wie folgt: [2]:
- Bareischkehmen, Vorwerk Danzkehmen, Doblendszen, Drusken, Kischen, Kögsten, Löbkarthen, Lucken, Lukoschen, Patilszen, Plicken, Ribben
- Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von
Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse
des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.