Domänenamt Tollmingkehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien,<br>die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde.
* Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien,<br>die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde.
* Das Domänenamt Tollmingkehmen bestand aus 2 Vowerken und 27 Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.34 {{MDZ|bsb10000858|47}}</ref>:
* Das Domänenamt Tollmingkehmen bestand aus 2 Vowerken und 27 Dörfern wie folgt: <ref name="GO1">Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.34 {{MDZ|bsb10000858|47}}</ref>:
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* Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude>
* Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von<br>Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse<br>des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden. <noinclude><references/></noinclude>

Version vom 28. Mai 2015, 07:45 Uhr

  • 1734: Das Domänenamt Tollmingkehmen wurde 1734 gegründet und hatte seinen Sitz in Tollmingkehmen. [1] [2]
  • Die Domänenämter hatten auch die Gerichtsbarkeit über die königlichen Amtseinsassen, Kölmer und Freien,
    die den Domänenamtern 1725 verliehen wurde.
  • Das Domänenamt Tollmingkehmen bestand aus 2 Vowerken und 27 Dörfern wie folgt: [2]:
Vorwerk Samonienen, Vorwerk Tollmingkehmen Nuvola-gnome-devel.svg
  • Friedrich Wilhelm I. erließ die Verordnung vom 18.August 1713 über die Unveräußerlichkeit der Domänen, diese wurde von
    Friedrich Wilhelm III. mit dem Edikt von 1809 aufgehoben. So konnte, die durch den napoleonischen Krieg geleerte Staatskasse
    des Königreiches, durch den Verkauf von Domänenämter und Domänen wieder gefüllt werden.
  • Historisch-comparative Geographie von Preussen,Dr. Max Toeppen, Gotha 1858,S.316
  • 2,0 2,1 Goldbeck, Johann Friedrich, Vollständige Topographie vom Ost-Cammer-Departement,1785, II.Hauptwerk, S.34 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums