Amtsblatt G 1842 No.19 Verord.98: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete. | :Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete. | ||
:Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 {{MDZ|bsb10694621|376}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> | :Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. <ref name="AMT43_6">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, Nr.19, Verordnung Nr.98, S.88 {{MDZ|bsb10694621|376}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Version vom 30. März 2015, 08:23 Uhr
- 25.4.1842, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1842, No.19, Verordnung No.98
- Neu entstandene Etablissements betreff.
- Im Kreise Goldapp sind drei neue Etablissements entstanden, welche folgende Benenennungen erhalten haben:
- das in den Grenzen
- Es sind daher von uns bereits die nötigen Anordnungen an die betreffenden Kreis-Behörden erlassen, damit die gegenseitige Überweisung beider Kirchspiele zum 1sten Februar 1843 bewirkt werde, und von da ab die Verwaltung der Kirchspiele Tollmingkehmen und Mehkehmen in Bezug auf die Polizei-, Kassen-, Domainen-, Kirchen-, Schulen- und aller sonstigen vor uns gehörigen Angelegenheiten nach der neuen Kreisbegrenzung ins Leben trete.
- Was die Rechtspflege betrifft, so ist das Kirchspiel Mehlkehmen dem Bezirke des Königl. Land- und Stadtgerichts zu Stallpönen bereits früher zugeschlagen worden. Die Überweisung des Kirchspiels Tollmingkehmen an das Köngl. Land- und Stadtgericht zu Goldapp muß dagegen nach der Bestimmung des Königl. Oberlandesgerichts zu Insterburg einstweilen noch ausgesetzt bleiben. [1]