Amtsblatt G 1863 No.35 Verord.320: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.35, Verordnung Nr.320, S.193 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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: 2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und | : 2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und | ||
: 3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß, | : 3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß, | ||
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Version vom 8. Februar 2015, 07:37 Uhr
- 12.8.1863, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, No.35, Verordnung No.320
- Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre 16. Juli cr. zu ge genehmigen geruht, daß die drei Besitzungen
- 1) des Partikulier Heinrici zu Lötzen von 311 Morgen 166 Ruthen,
- 2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und
- 3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß,
- von dem Verbande der ehemaligen Domaine Althof-Lötzen abgetrennt und mit dem Stadtbezirk von Lötzen werden,
die Feste Boyen nebst Rafalken dagegegen in ihrem Umfange zu einem selbstständigen Gutsbezirke erhoben werde. [1]