Amtsblatt G 1863 No.35 Verord.320: Unterschied zwischen den Versionen

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: 2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und
: 2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und
: 3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß,
: 3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß,
:von dem Verbande der ehemaligen Domaine Althof-Lötzen abgetrennt und mit dem Stadtbezirk von Lötzen werden, die Feste Boyen nebst Rafalken dagegegen in ihrem Umfange zu einem selbstständigen Gutsbezirke erhoben werde. <ref name="AMT63-320">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.35, Verordnung Nr.320, S.193 {{MDZ|bsb10694642|227}}</ref><noinclude><references/> [[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude>
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Version vom 8. Februar 2015, 07:37 Uhr

  • 12.8.1863, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, No.35, Verordnung No.320
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre 16. Juli cr. zu ge genehmigen geruht, daß die drei Besitzungen
1) des Partikulier Heinrici zu Lötzen von 311 Morgen 166 Ruthen,
2) des Mälzenbräuers Lambrücker ebendaselbst 53 Morgen 84 Ruthen enthaltend und
3) des Kaufmann Stobbe ebendaselbst 48 Morgen 40 Ruthen groß,
von dem Verbande der ehemaligen Domaine Althof-Lötzen abgetrennt und mit dem Stadtbezirk von Lötzen werden,
die Feste Boyen nebst Rafalken dagegegen in ihrem Umfange zu einem selbstständigen Gutsbezirke erhoben werde. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1863, Nr.35, Verordnung Nr.320, S.193 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums