Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/048: Unterschied zwischen den Versionen
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sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen. | |||
sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen | |||
Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen | Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen | ||
sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz | sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz | ||
fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl | fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl 34 ²/<sub>3</sub> Kr. | ||
Gemeine Wald und Nutzbarkeit: mit Ettlingen ist gemeinsam | {{NE}}Gemeine Wald und Nutzbarkeit: mit Ettlingen ist gemeinsam | ||
der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat | der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat | ||
davon 1 | davon <sup>1</sup>/<sub>3</sub> oder den 3. Stamm oder das 3. Klafter; die Stadt Ettlingen | ||
²/<sub>3</sub>; ebenso das Eckerich und die Waidgerechtigkeit. Fischwasser, | |||
See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören | See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören | ||
der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch | der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch | ||
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gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung. | gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung. | ||
1752 nahm der | {{NE}}1752 nahm der ''Kienholzverkauf'' so überhand, daß das Holz mit | ||
Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme | Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme | ||
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untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur | untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur | ||
Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch | Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch | ||
war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn | war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn | ||
1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen | 1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen | ||
Verkaufs von Gemeindeholz nach Karlsruhe | Verkaufs von Gemeindeholz nach Karlsruhe etc. etc. zu Strafen verurteilt | ||
und ihres Dienstes entlassen werden. · | |||
1753 erfolgt das amtliche Gebot, daß auf einem einfachen | {{NE}}1753 erfolgt das amtliche Gebot, daß auf einem einfachen | ||
Hausplatz nicht zwei Häuser gestellt werden dürfen, wie auch auf | Hausplatz nicht zwei Häuser gestellt werden dürfen, wie auch auf unprivilegierten | ||
Hausplätzen nur ''ein'' Gebäu aufgeführt werden dürfe. | |||
Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie | Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie | ||
in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis | in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis | ||
empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich | empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich. | ||
1761 wünscht die Gemeinde bei einem | {{NE}}1761 wünscht die Gemeinde bei einem Vogtgericht hier, daß | ||
die Landstraße, die bisher neben dem Hofgut Scheibenhart nach | die ''Landstraße'', die bisher neben dem Hofgut Scheibenhart nach | ||
Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch | Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch | ||
befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück | befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück Herrschaftswiese | ||
von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. — | von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. — | ||
Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese | Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese | ||
gemacht; er gehört | gemacht; er gehört <sup>1</sup>/<sub>3</sub> gnädiger Herrschaft und ²/<sub>3</sub> Ettlingen. Es | ||
sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl | sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl | ||
50 Kr. — 1764 wird die Bewässerung der Herrschafts- und der | 50 Kr. — 1764 wird die ''Bewässerung'' der Herrschafts- und der | ||
Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle | Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle | ||
zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines | zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines | ||
Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit | Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit der hohen Brücke. „Der sowohl | ||
an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen | an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen | ||
Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und | Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und | ||
ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden | ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden | ||
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sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen.
Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen
sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz
fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl 34 ²/3 Kr.
Gemeine Wald und Nutzbarkeit: mit Ettlingen ist gemeinsam der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat davon 1/3 oder den 3. Stamm oder das 3. Klafter; die Stadt Ettlingen ²/3; ebenso das Eckerich und die Waidgerechtigkeit. Fischwasser, See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch das Hegenacher Bruch und Gemarkung herabgeht, ist mit Ettlingen gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung.
1752 nahm der Kienholzverkauf so überhand, daß das Holz mit Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme angehauen und ruiniert wurden. Darauf wurde der Verkauf gänzlich untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn 1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen Verkaufs von Gemeindeholz nach Karlsruhe etc. etc. zu Strafen verurteilt und ihres Dienstes entlassen werden. ·
1753 erfolgt das amtliche Gebot, daß auf einem einfachen Hausplatz nicht zwei Häuser gestellt werden dürfen, wie auch auf unprivilegierten Hausplätzen nur ein Gebäu aufgeführt werden dürfe. Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich.
1761 wünscht die Gemeinde bei einem Vogtgericht hier, daß die Landstraße, die bisher neben dem Hofgut Scheibenhart nach Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück Herrschaftswiese von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. — Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese gemacht; er gehört 1/3 gnädiger Herrschaft und ²/3 Ettlingen. Es sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl 50 Kr. — 1764 wird die Bewässerung der Herrschafts- und der Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit der hohen Brücke. „Der sowohl an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden könnte.” Die Herrschaft hat in diesem Tal, im Faudenbruch 43 Morgen,