Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/048: Unterschied zwischen den Versionen

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sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen.
 
sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen
Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen
Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen
sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz
sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz
fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl 342X3 Kr.
fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl 34 ²/<sub>3</sub> Kr.


Gemeine Wald und Nutzbarkeit: mit Ettlingen ist gemeinsam
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der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat
der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat
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davon <sup>1</sup>/<sub>3</sub> oder den 3. Stamm oder das 3. Klafter; die Stadt Ettlingen
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See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören
See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören
der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch
der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch
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gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung.
gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung.


1752 nahm der Kien h olzv erka uf so überhand, daß das Holz mit
{{NE}}1752 nahm der ''Kienholzverkauf'' so überhand, daß das Holz mit
Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme
Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme
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angehauen und ruiniert wurden. Darauf wurde der Verkauf gänzlich
untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur
untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur
Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch
Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch
war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn
war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn
1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen
1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen
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Verkaufs von Gemeindeholz nach Karlsruhe etc. etc. zu Strafen verurteilt
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und ihres Dienstes entlassen werden. ·


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{{NE}}1753 erfolgt das amtliche Gebot, daß auf einem einfachen
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Hausplatz nicht zwei Häuser gestellt werden dürfen, wie auch auf unprivilegierten
privilegierten Hausplätzen nur ein Gebäu aufgeführt werden dürfe.
Hausplätzen nur ''ein'' Gebäu aufgeführt werden dürfe.
Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie
Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie
in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis
in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis
empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich
empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich.


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{{NE}}1761 wünscht die Gemeinde bei einem Vogtgericht hier, daß
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die ''Landstraße'', die bisher neben dem Hofgut Scheibenhart nach
Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch
Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch
befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück Herrschastswiese
befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück Herrschaftswiese
von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. —
von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. —
Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese
Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese
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gemacht; er gehört <sup>1</sup>/<sub>3</sub> gnädiger Herrschaft und ²/<sub>3</sub> Ettlingen. Es
sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl
sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl
50 Kr. — 1764 wird die Bewässerung der Herrschafts- und der
50 Kr. — 1764 wird die ''Bewässerung'' der Herrschafts- und der
Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle
Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle
zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines
zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines
Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit derhohen Brücke. »Der sowohl
Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit der hohen Brücke. „Der sowohl
an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen
an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen
Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und
Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und
ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden
ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden
könnte." Die Herrschaft hat in diesem Tal, im Faudenbruch 43 Morgen,
könnte.Die Herrschaft hat in diesem Tal, im Faudenbruch 43 Morgen,

Version vom 31. Juli 2015, 12:41 Uhr

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sonderlich von Windfällen und anderem abgehenden Holz zu nehmen. Nur die Latten haben sie bisher gekauft und gezahlt. Dafür müssen sie der Herrschaft jährlich aus solcher Waldung 50 Klafter Holz fällen und aufmachen und in das Schloß führen gegen 3 fl 34 ²/3 Kr.

      Gemeine Wald und Nutzbarkeit: mit Ettlingen ist gemeinsam der Hegenacher Bruchwald 30 Morgen; die gnädige Herrschaft hat davon 1/3 oder den 3. Stamm oder das 3. Klafter; die Stadt Ettlingen ²/3; ebenso das Eckerich und die Waidgerechtigkeit. Fischwasser, See und Wiesen: Alb mit allen Gräben so in die Alb fallen, gehören der gnädigen Herrschaft. Aber der Graben, so von Ettlingen durch das Hegenacher Bruch und Gemarkung herabgeht, ist mit Ettlingen gemeinsam zu fischen bis zu Anfang der Rüppurrer eigenen Gemarkung.

      1752 nahm der Kienholzverkauf so überhand, daß das Holz mit Wagen nach Karlsruhe geführt und verkauft wurde und gute Stämme angehauen und ruiniert wurden. Darauf wurde der Verkauf gänzlich untersagt, dann aber wieder erlaubt unter der Bedingung, daß nur Stumpen dazu gebraucht werden dürfen, aber keine Stämme. Doch war der Holzfrevel in dem nahen Ettlingen noch schlimmer, denn 1765 mußten Gemeindebeamte wegen Holzunterschlagung, heimlichen Verkaufs von Gemeindeholz nach Karlsruhe etc. etc. zu Strafen verurteilt und ihres Dienstes entlassen werden. ·

      1753 erfolgt das amtliche Gebot, daß auf einem einfachen Hausplatz nicht zwei Häuser gestellt werden dürfen, wie auch auf unprivilegierten Hausplätzen nur ein Gebäu aufgeführt werden dürfe. Die neuen Gebäude sollen von Stein sein und nicht von Holz, wie in der Regel geschehe, da die Rüppurrer das Holz meist gratis empfangen haben, was hoher Herrschaft höchst schädlich.

      1761 wünscht die Gemeinde bei einem Vogtgericht hier, daß die Landstraße, die bisher neben dem Hofgut Scheibenhart nach Ettlingen ging, durch ihren Flecken geleitet werden möchte, was auch befürwortet wird. Ebenso wünscht sie ein Stück Herrschaftswiese von 44 Morgen käuflich oder bestandsweise an sich zu bringen. — Der Hägenicher Bruchwald wird ausgestockt und zu einer Wiese gemacht; er gehört 1/3 gnädiger Herrschaft und ²/3 Ettlingen. Es sind 30 Morgen 1 Viertel. Die Herrschaft zahlt an Unkosten 29 fl 50 Kr. — 1764 wird die Bewässerung der Herrschafts- und der Rüppurrer Wiesen, von der Ettlinger Gemarkung bis an die Mühle zu Rüppurr aus dem Albfluß beantragt, ebenso die Erbauung eines Wehrs oberhalb des Dorfs, unweit der hohen Brücke. „Der sowohl an Brot als auch an Fütterung für das Vieh notleidenden armen Gemeinde Rüppurr wäre es zu gönnen, wenn auf ihr trockenes und ausgemergeltes Wiesental eine gute Wässerung eingeleitet werden könnte.” Die Herrschaft hat in diesem Tal, im Faudenbruch 43 Morgen,