Wanderbuch: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein typisches Beispiel wie z.B. das Wanderbuch des [[Schreiner|Schreinergesellen]] Franz Louis Coester aus [[Marburg]] von 1852 enthält nach einem mehr oder weniger aufwendig gestalteten Titelblatt eine Seite mit Name, Beruf, Herkunftsort, Geburtsdatum, Personenbeschreibung und die Unterschrift des Inhabers. Auf einer weiteren Seite bestätigen der Meister, bei dem der Geselle am Heimatort beschäftigt war, und der [[Zunftmeister]] seiner Zunft, dass der Geselle in Arbeit gestanden hatte, ''und sich während dieser Zeit treu, fleißig und gesittet betragen hat, auch, so viel mir bekannt ist, keine Schulden hinterlässt''. | Ein typisches Beispiel wie z.B. das Wanderbuch des [[Schreiner|Schreinergesellen]] Franz Louis Coester aus [[Marburg]] von 1852 enthält nach einem mehr oder weniger aufwendig gestalteten Titelblatt eine Seite mit Name, Beruf, Herkunftsort, Geburtsdatum, Personenbeschreibung und die Unterschrift des Inhabers. Auf einer weiteren Seite bestätigen der Meister, bei dem der Geselle am Heimatort beschäftigt war, und der [[Zunftmeister]] seiner [[Zunft]], dass der Geselle in Arbeit gestanden hatte, ''und sich während dieser Zeit treu, fleißig und gesittet betragen hat, auch, so viel mir bekannt ist, keine Schulden hinterlässt''. | ||
Die örtliche Polizei-Behörde, in diesem Beispiel das ''Kurfürstliche Landrathsamt, Pol. Abth.'' bestätigt, dass "Gegenwärtiges Wanderbuch [...] im In- und Auslande auf unbestimmte Zeit gültig" sei. ''Alle Civil- und Militär-Behörden werden ersucht, den Inhaber frei und ungehindert reisen und zurückreisen zu lassen, ihm ach den etwa bedürftigen SChutz und Beistand zu gewähren''. | Die örtliche Polizei-Behörde, in diesem Beispiel das ''Kurfürstliche Landrathsamt, Pol. Abth.'' bestätigt, dass "Gegenwärtiges Wanderbuch [...] im In- und Auslande auf unbestimmte Zeit gültig" sei. ''Alle Civil- und Militär-Behörden werden ersucht, den Inhaber frei und ungehindert reisen und zurückreisen zu lassen, ihm ach den etwa bedürftigen SChutz und Beistand zu gewähren''. | ||
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Aktuelle Version vom 17. November 2014, 13:19 Uhr
Ein Wanderbuch musste vor allem im 19. Jahrhundert von Handwerksgesellen während der Wanderjahre geführt werden.
Auch heute noch werden Wanderbücher von wandernen Gesellen geführt und auch von örtlichen Behörden abgestempelt, sind jedoch nicht mehr amtlich vorgeschrieben, sondern dienen eher der Erinnerung und Traditionspflege.
Ein typisches Beispiel wie z.B. das Wanderbuch des Schreinergesellen Franz Louis Coester aus Marburg von 1852 enthält nach einem mehr oder weniger aufwendig gestalteten Titelblatt eine Seite mit Name, Beruf, Herkunftsort, Geburtsdatum, Personenbeschreibung und die Unterschrift des Inhabers. Auf einer weiteren Seite bestätigen der Meister, bei dem der Geselle am Heimatort beschäftigt war, und der Zunftmeister seiner Zunft, dass der Geselle in Arbeit gestanden hatte, und sich während dieser Zeit treu, fleißig und gesittet betragen hat, auch, so viel mir bekannt ist, keine Schulden hinterlässt.
Die örtliche Polizei-Behörde, in diesem Beispiel das Kurfürstliche Landrathsamt, Pol. Abth. bestätigt, dass "Gegenwärtiges Wanderbuch [...] im In- und Auslande auf unbestimmte Zeit gültig" sei. Alle Civil- und Militär-Behörden werden ersucht, den Inhaber frei und ungehindert reisen und zurückreisen zu lassen, ihm ach den etwa bedürftigen SChutz und Beistand zu gewähren.
Auf den folgenden Seiten wurde üblicherweise von den jeweiligen Behörden mit Stempeln bestätigt, dass der Wandernde sich an einem bestimmten aufgehalten hatte und festgehalten, welchen Ort er als nächstes Ziel angab.
Da die Wanderbücher im Besitz des Gesellen blieben, sind sie nur durch Zufall erhalten geblieben, meist im Familienbesitz überliefert.
Weblinks
- Diskussion im Genealogie-Forum über Erfahrungen mit Wanderbüchern als genealogische Quelle]
- Artikel Wanderjahre. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. mit Abbildung eines Wanderbuches
- Google-Bildersuche nach Stichwort Wanderbuch