Amtsblatt G 1860 No.6 Verord.43: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''19.1.1860, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, No.6, Verordnung No.43
* '''19.1.1860, Gumbinnen:''' Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, No.6, Verordnung No.43
:''Betrifft die Vereinigung der Ortschaften Alt- und Neu Ukta zu einem selbständigen Gemeindeverbande ''
:''Betrifft die Vereinigung der Ortschaften Alt- und Neu Ukta zu einem selbständigen Gemeindeverbande ''
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:Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28sten Dezember v.J. ist genehmigt worden, daß die im Kreise Sensburg belegenen beiden Ortschaften Alt- und Neu Ukta von dem Gutsbezirke der fiskalischen Cruttinner Forst abgetrennt und, mit einander vereinigt , zu einem selbständigen Gemeindebezirke erklärt werden, was wir hiermit bekannt machen. <ref name="AMT60">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.6, Verordnung Nr.43, S.32 {{MDZ|bsb10694639|54}}</ref> <noinclude><references/></noinclude>
: Dieses wird mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß jedes dieser Etablissements eine besondere Kommune bildet. <ref name="AMT60">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.6, Verordnung Nr.43, S.32 {{MDZ|bsb10694639|54}}</ref> <noinclude><references/></noinclude>

Version vom 13. November 2014, 16:27 Uhr

  • 19.1.1860, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, No.6, Verordnung No.43
Betrifft die Vereinigung der Ortschaften Alt- und Neu Ukta zu einem selbständigen Gemeindeverbande
Durch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28sten Dezember v.J. ist genehmigt worden, daß die im Kreise Sensburg belegenen beiden Ortschaften Alt- und Neu Ukta von dem Gutsbezirke der fiskalischen Cruttinner Forst abgetrennt und, mit einander vereinigt , zu einem selbständigen Gemeindebezirke erklärt werden, was wir hiermit bekannt machen. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.6, Verordnung Nr.43, S.32 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums