Amtsblatt G 1871 No.27 Verord.539: Unterschied zwischen den Versionen
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↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums
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:: a) das Etablissement Muntowenwerder mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde Neu Muntowen; | :: a) das Etablissement [[Muntauwerder|Muntowenwerder]] mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde Neu Muntowen; | ||
:: b) das Mühlen-Etablissement Mühlenthal mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde Pfaffendorf; | :: b) das Mühlen-Etablissement Mühlenthal mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde Pfaffendorf; | ||
:: c) das Krugetablissement Deblitzthal mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde Polommen; | :: c) das Krugetablissement Deblitzthal mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde Polommen; | ||
:: d) das Etablissement Kleinbrück mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde Kleinort; | :: d) das Etablissement Kleinbrück mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde Kleinort; | ||
:: e) das Waldgut Stobbenforst mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl.Domainen-Polizei-Verwaltung Sensburg mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk Seehsten vereinigt werden. <ref name="AMT71">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 {{MDZ|bsb10694650|241}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> | :: e) das Waldgut Stobbenforst mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl.Domainen-Polizei-Verwaltung Sensburg mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk Seehsten vereinigt werden. <ref name="AMT71">Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, Nr.27, Verordnung Nr.539, S.209 {{MDZ|bsb10694650|241}}</ref><noinclude><references/>[[Kategorie:Amtsblatt Regierungsbezirk Gumbinnen]]</noinclude> |
Version vom 26. November 2014, 10:37 Uhr
- 24.6.1871, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1871, No.27, Verordnung No.539
- Kommunalisierung mehrerer Grundstücke
- Auf den Grund des §.1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassung vom 14. April 1856 ist von Seiner Exzellenz, dem Herrn Oberpräsident der Provinz Preußen genehmigt worden, das nachstehende im Kreise Sensburg belegene Grundstücke:
- a) das Etablissement Muntowenwerder mit einem Flächeninhalt von 178,01 Morgen mit der Dorfgemeinde Neu Muntowen;
- b) das Mühlen-Etablissement Mühlenthal mit einem Flächeninhalt von 98,57 Morgen mit der Dorfgemeinde Pfaffendorf;
- c) das Krugetablissement Deblitzthal mit einem Flächeninhalt von 109,94 Morgen mit der Dorfgemeinde Polommen;
- d) das Etablissement Kleinbrück mit einem Flächeninhalt von 89,31 Morgen mit der Dorfgemeinde Kleinort;
- e) das Waldgut Stobbenforst mit einem Flächeninhalt von 372,71 Morgen nach Abtrennung von dem Polizei-Bezirke der Königl.Domainen-Polizei-Verwaltung Sensburg mit dem adl. Guts- und Polizei-Bezirk Seehsten vereinigt werden. [1]