Schutzgerechtigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Schutzgerechtigkeit''', '''Schirmgerechtigkeit''', (frz. manance).
'''Schutzgerechtigkeit''', '''Schirmgerechtigkeit''', (frz. manance).


Historischer Rechtsbegriff. Bezeichnete Rechtsnormen, die eine Person (Schutzgenosse, Schutzverwandter, Schirmer, frz. manant) unter dem Schutz einer Stadt oder eines Grundherren (Schutzherr, Schutzfürst, Schirmherr) stellte. Der Schutzgenosse besaß weniger Rechte als ein [[Bürger]] oder ein [[Untertan]] und musste ein Schutzgeld (Schirmgeld) zahlen. Das Schutzrecht war der übliche Rechtsstatus für Juden (Schutzjude), aber auch von Christen, die den Bürgerstatus nicht erringen konnten. Das Schutzrecht konnte erblich sein. Beschützt werden konnten auch nicht wehrfähige Personen, wie z. B. Geistliche.
Historischer Rechtsbegriff. Bezeichnete Rechtsnormen, unter denen der [[Schutzverwandter|Schutzverwandte]] (Schutzgenosse, Schirmverwandte, Schirmer, frz. manant) unter dem Schutz einer Stadt oder eines Grundherren (Schutzherr, Schutzfürst, Schirmherr) gestellt wurde. Der Schutzverwandte besaß weniger Rechte als ein [[Bürger]] oder ein [[Untertan]] und musste ein Schutzgeld (Schirmgeld) zahlen. Das Schutzrecht war der übliche Rechtsstatus für Juden (Schutzjude), aber auch für Christen, die den Bürgerstatus nicht erringen konnten. Das Schutzrecht konnte erblich sein. Beschützt werden konnten auch nicht wehrfähige Personen, wie z. B. Geistliche.


Um 1800 war der Begriff der Schirmgerechtigkeit bereits zu Gunsten der Schutzgerechtigkeit veraltet. Im [[Elsass]] wurde der Begriff des Schirmers noch im 18. Jhd. benutzt.
Um 1800 war der Begriff der Schirmgerechtigkeit bereits zu Gunsten der Schutzgerechtigkeit veraltet. Im [[Elsass]] wurde der Begriff des Schirmers noch im 18. Jhd. benutzt.

Aktuelle Version vom 1. November 2014, 12:21 Uhr

Schutzgerechtigkeit, Schirmgerechtigkeit, (frz. manance).

Historischer Rechtsbegriff. Bezeichnete Rechtsnormen, unter denen der Schutzverwandte (Schutzgenosse, Schirmverwandte, Schirmer, frz. manant) unter dem Schutz einer Stadt oder eines Grundherren (Schutzherr, Schutzfürst, Schirmherr) gestellt wurde. Der Schutzverwandte besaß weniger Rechte als ein Bürger oder ein Untertan und musste ein Schutzgeld (Schirmgeld) zahlen. Das Schutzrecht war der übliche Rechtsstatus für Juden (Schutzjude), aber auch für Christen, die den Bürgerstatus nicht erringen konnten. Das Schutzrecht konnte erblich sein. Beschützt werden konnten auch nicht wehrfähige Personen, wie z. B. Geistliche.

Um 1800 war der Begriff der Schirmgerechtigkeit bereits zu Gunsten der Schutzgerechtigkeit veraltet. Im Elsass wurde der Begriff des Schirmers noch im 18. Jhd. benutzt.

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