Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/109: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. Januar 2015, 07:37 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 16.


§ 8.

      Unsere Ministerien des Innern und der Justiz sowie der Finanzen sind mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.

NUrkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      London, den 5. Juli 1881.

      (L. S.)

LUDWIG.
von Starck. Schleiermacher.