Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/102: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 14.'''</center>
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{{NE}}Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse ist:<br /><br />
<center>I.</center>
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):
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in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364):
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<center>Der Reichskanzler:<br />(gez.) v. {{Sperrschrift |Bismarck.}}

Aktuelle Version vom 1. Januar 2015, 18:24 Uhr

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Nr. 14.


      Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse ist:

I.

im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):

             A. der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz - unmittelbar an die Worte "zu versehen" anschließend - ergänzt:
      "Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen."
B. der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt:
      "Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung erforderlich ;"
II.

in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364):

             A. im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt:
"einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur-Werkstätte;
B. hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet:
      "IX a. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichensteller und Bahnwärter)
außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen:
1) mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst,
2) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben,
3) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen,
4) Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements-Instruktionen und allgemeinen Vorschriften,
5) Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen."

      Berlin, den 17. Mai 1881.

Der Reichskanzler:
(gez.) v. Bismarck.