Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/102: Unterschied zwischen den Versionen
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Nr. 14.
I.
II.
Der Reichskanzler:
(gez.) v. Bismarck.
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<center>'''Nr. 14.'''</center> | |||
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{{NE}}Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse ist:<br /><br /> | |||
<center>I.</center> | |||
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355): | |||
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|rowspan=4 |{{NE}}{{NE}} ||valign="top" |A.||colspan=2 | der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz - unmittelbar an die Worte "zu versehen" anschließend - ergänzt: | |||
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| ||width=20px | ||{{NE}}"Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen." | |||
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| ||width=20px | ||{{NE}}"Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung erforderlich ;" | |||
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<center>II.</center> | |||
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364): | |||
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| || ||width=10px | ||"einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur-Werkstätte; | |||
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|B.||colspan=3 | hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: | |||
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| || || ||{{NE}}"'''IX a.''' {{Sperrschrift |Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichensteller und Bahnwärter)}}<br />außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: | |||
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| || ||1)|| mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, | |||
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| || ||valign="top" |2)|| Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben, | |||
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| || ||3)|| Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, | |||
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| || ||valign="top" |4)|| Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements-Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, | |||
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| || ||5)|| Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen." | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Berlin,}} den 17. Mai 1881.<br /><br /> | |||
<center>Der Reichskanzler:<br />(gez.) v. {{Sperrschrift |Bismarck.}} |
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Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 3. d. M. auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse ist:
im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands (Centralblatt für das Deutsche Reich von 1875 S. 57 und von 1878 S. 355):
A. | der Absatz 3 im § 4 durch den nachstehenden Zusatz - unmittelbar an die Worte "zu versehen" anschließend - ergänzt: | ||
"Zum Zwecke der Benutzung durch Fußgänger können neben den Barrieren Drehkreuze angebracht werden. Für isolirt gelegene, lediglich den Fußgängern dienende Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen." | |||
B. | der Absatz 7 im § 5 dahin abgeändert und ergänzt: | ||
"Drehkreuze für Fußgänger (§ 4 Absatz 3) dürfen nur passirt werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu überschreiten, so ist Bewachung erforderlich ;" |
in den Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 364):
A. | im Abschnitt V unter Nr. 12 hinzugefügt: | |||
"einschließlich der zeitweisen Beschäftigung im Bremserdienst und in einer Wagenreparatur-Werkstätte; | ||||
B. | hinter Abschnitt IX als neuer Abschnitt eingeschaltet: | |||
"IX a. Haltestellen-Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichensteller und Bahnwärter) außer den unter IX beziehungsweise VIII bezeichneten Erfordernissen: | ||||
1) | mindestens dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienst, | |||
2) | Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung der Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben, | |||
3) | Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, | |||
4) | Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem Betriebs-Reglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck- und Güter-Expeditionsdienst, dem Bahnpolizei-Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations-, Fahr- und äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements-Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, | |||
5) | Kenntniß der Instruktion für den Dienst auf Haltestellen." |
Berlin, den 17. Mai 1881.
(gez.) v. Bismarck.