Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/131: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 14. März 2015, 18:22 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 19.
Darmstadt, den 8. Juni 1880.



Inhalt: 1) Verordnung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichtskosten betreffend. - 2) Bekanntmachung, den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichtskosten betreffend.



Verordnung,
den Ansatz, die Erhebung und die Beitreibung der Gerichtskosten betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Um die Erhebung der Gerichtskosten zu vereinfachen, haben Wir, im Anschlusse an Unsere Verordnung vom 11. September 1879, verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, den Gerichtsschreibern die Erhebung folgender Gerichtskosten (Kosten und Kostenvorschüsse, welche in die Staatskasse fließen) zu übertragen:

1) aller Kosten, welche den Betrag von zwanzig Mark nicht übersteigen;
2) aller Schreibgebühren;
3) aller Kosten im Mahnverfahren;
4) derjenigen Kosten, von deren Zahlung die Fortsetzung eines Rechtsstreits, die Vornahme einer gerichtlichen Handlung oder die Haft des Schuldners abhängt, oder die Ausreichung einer Schrift abhängig gemacht ist.

      Die Vorschriften über die Beitreibung der Rückstände bleiben unberührt.