Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880/009: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1880|008|10|010|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Großherzogtum_Hessen/Regierungsblatt_1880|008|10|010|korrigiert}}</noinclude>
<center>{{Sperrschrift |'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''}}</center>
<center>'''Nr. 4.'''</center>
<center>Darmstadt den 4. März 1880.</center>
<br />
{|
|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||1) Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend.
|}
<br /><br />
<center>'''Bekanntmachung,<br /> den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend.'''</center>
{{NE}} Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung in dem Großherzoglichen Regierungsblatte für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt.<br />
{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 - (Reg.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 389) - gemäß mit einer Geldbuße von 8  [[Bild:Mark_5.svg|14px]] bis 240 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] bestraft.<br />
{{NE}}Die mittelst Bekanntmachung vom 25. Juni 1869 (Reg.-Bl. Nr. 28 S. 501) veröffentlichte Verordnung über den Transport entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine ist aufgehoben.<br />
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 1. März 1880.
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag:<br />'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center>
<div align="right">Rothe.</div>

Aktuelle Version vom 15. März 2015, 16:49 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[008]
Nächste Seite>>>
[010]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 4.
Darmstadt den 4. März 1880.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend.



Bekanntmachung,
den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend.

       Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung in dem Großherzoglichen Regierungsblatte für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt.
      Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 - (Reg.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 389) - gemäß mit einer Geldbuße von 8 Mark 5.svg bis 240 Mark 5.svg bestraft.
      Die mittelst Bekanntmachung vom 25. Juni 1869 (Reg.-Bl. Nr. 28 S. 501) veröffentlichte Verordnung über den Transport entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine ist aufgehoben.
      Darmstadt, den 1. März 1880.

Aus Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Rothe.