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<center>{{Sperrschrift |'''Großherzoglich Hessisches'''<br />'''Regierungsblatt.'''}}</center> | |||
<center>'''Nr. 4.'''</center> | |||
<center>Darmstadt den 4. März 1880.</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}||1) Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend. | |||
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<center>'''Bekanntmachung,<br /> den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend.'''</center> | |||
{{NE}} Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung in dem Großherzoglichen Regierungsblatte für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt.<br /> | |||
{{NE}}Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 - (Reg.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 389) - gemäß mit einer Geldbuße von 8 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] bis 240 [[Bild:Mark_5.svg|14px]] bestraft.<br /> | |||
{{NE}}Die mittelst Bekanntmachung vom 25. Juni 1869 (Reg.-Bl. Nr. 28 S. 501) veröffentlichte Verordnung über den Transport entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine ist aufgehoben.<br /> | |||
{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt,}} den 1. März 1880. | |||
<center>Aus Allerhöchstem Auftrag:<br />'''Großherzogliches Staatsministerium.'''<br />v. {{Sperrschrift |Starck.}}</center> | |||
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Prüfungen der Apotheker und Apothekergehülfen betreffend. |
den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine betreffend.
Die nachstehende, zwischen den Bevollmächtigten der Rheinuferstaaten vereinbarte Verordnung über den Transport explosiver, entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine wird hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit dem Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung in dem Großherzoglichen Regierungsblatte für die Großherzoglich Hessische Rheinstrecke in Kraft tritt.
Zuwiderhandlungen gegen gedachte Verordnung werden der Bestimmung in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 - (Reg.-Bl. 1869 Nr. 22 S. 389) - gemäß mit einer Geldbuße von 8 bis 240 bestraft.
Die mittelst Bekanntmachung vom 25. Juni 1869 (Reg.-Bl. Nr. 28 S. 501) veröffentlichte Verordnung über den Transport entzündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine ist aufgehoben.
Darmstadt, den 1. März 1880.
Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.