Säkularisation: Unterschied zwischen den Versionen
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* [[Reichsdeputationshauptschluss]]: Die deutschen Fürsten beschlossen am 25.02.1803 auf dem Reichstag zu Regensburg, diejenigen Fürsten, die ihren Besitz links des Rheins an Frankreich verloren hatten, durch [[Säkularisation|Säkularisierung]] (Verweltlichung) von geistlichem Besitz und durch Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände rechtsrheinisch zu entschädigen. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit). | * [[Reichsdeputationshauptschluss]]: Die deutschen Fürsten beschlossen am 25.02.1803 auf dem Reichstag zu Regensburg, diejenigen Fürsten, die ihren Besitz links des Rheins an Frankreich verloren hatten, durch [[Säkularisation|Säkularisierung]] (Verweltlichung) von geistlichem Besitz und durch Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände rechtsrheinisch zu entschädigen. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit). | ||
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Aktuelle Version vom 22. April 2022, 18:12 Uhr
Bedeutung:
- Enteignung kirchlichen Besitzes und Übertragung in weltliches Eigentum
- Reichsdeputationshauptschluss: Die deutschen Fürsten beschlossen am 25.02.1803 auf dem Reichstag zu Regensburg, diejenigen Fürsten, die ihren Besitz links des Rheins an Frankreich verloren hatten, durch Säkularisierung (Verweltlichung) von geistlichem Besitz und durch Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände rechtsrheinisch zu entschädigen. Die Deutsche Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u. a. die niedere Gerichtsbarkeit).