Beifang (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

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* Beifang ist ein aus einer [[Herrlichkeit]] ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gewrichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine Bauerschaft entwickeln.
==Amtssprache==
* Beifang,  Beyfang (ndd.)


;Bedeutung: Beifang ist ein aus einer [[Herrlichkeit]] ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine [[Bauerschaft]]  entwickeln.
===Beispiel===
* Der [[Beifang Limbergen|"Bifang" Limbergen]] war 1749 eine domkapitularische Gerichtsbarkeit.
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Version vom 6. August 2015, 08:27 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Beifang

Amtssprache

  • Beifang, Beyfang (ndd.)
Bedeutung
Beifang ist ein aus einer Herrlichkeit ausgegliedertes Recht (Jurisdiktion, Gerichtssprengel: "sein eigen herlicheit und beyfangh"), so z.B. ein begrenztes Gebiet, Hof, eine Mühle oder ähnliches. Daraus konnte sich eine Bauerschaft entwickeln.

Beispiel