Amtsblatt 1831 No.16 Verord.67: Unterschied zwischen den Versionen

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:''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Bischofstein 865/3''
:''Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Bischofstein 865/3''
:Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und da die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Bischofstein sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden<br>haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
:Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,<br>zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und da die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Bischofstein sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden<br>haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
::§1.
:§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
:# die Stadt Bischofstein, deren Vorstädte und Waldhäuser;
:# die königlichen Orschaften: Glockstein, Grünhof, Heinrichsdorf, Plausen, Rosenschön, Santoppen, Schellen, Schöneberg, Sturmhübel, Johannisruhe,<br>Damerau, Fürstenau, Lautern, [[Prossitten]], Porwangen, Wangst, Begnitten, Gerthen, Linglack, Wuslack, Schulen, Tegsten, Wienken, Polpen und Trautenau;
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:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.67, S.105 {{MDZ|bsb10694847|255}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:''Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote'' <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.67, S.105 {{MDZ|bsb10694847|255}}</ref><noinclude><references/></noinclude>

Version vom 23. August 2014, 10:10 Uhr

  • 8.9.1831, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1831, No.16, Verordnung No.67
Einpfarrungs-Urkunde für das evangelische Kirchspiel Bischofstein 865/3
Da nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts Th.2 Tit.11 §293 alle Einwohner eines Staats eine Kirche ihrer Religonspartei wählen müssen müssen,
zu welcher sie bestimmt gehören wollen, und da die evangelischen Glaubensgenossen in und bei Bischofstein sich zu einer evangelischen Gemeine verbunden
haben, so wird von der unterzeichneten Regierung darüber Folgendes festgesetzt:
§1. Zur evangelischen Pfarrkirche in Bischofstein sind eingepfarrt:
  1. die Stadt Bischofstein, deren Vorstädte und Waldhäuser;
  2. die königlichen Orschaften: Glockstein, Grünhof, Heinrichsdorf, Plausen, Rosenschön, Santoppen, Schellen, Schöneberg, Sturmhübel, Johannisruhe,
    Damerau, Fürstenau, Lautern, Prossitten, Porwangen, Wangst, Begnitten, Gerthen, Linglack, Wuslack, Schulen, Tegsten, Wienken, Polpen und Trautenau;
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1831, Nr.16, Verordnung Nr.67, S.105 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums