Amtsblatt 1861 No.20 Verord.117: Unterschied zwischen den Versionen

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:In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift § 293 Thl. II Tit. 11  des Allg. Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,<br>noch vom Pfarrzwange erimiert sind, eine Kirche ihrer Religonsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wolle, werden nach vorhergegangener Vernehmung<br>der betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: [[Bornädtken]], [[Karneyen|Carneyen]], [[Gillwalde]], [[Gudnick]] und [[Stollen (Landkreis Mohrungen)|Stollen]],
:In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift § 293 Thl. II Tit. 11  des Allg. Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,<br>noch vom Pfarrzwange erimiert sind, eine Kirche ihrer Religonsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wolle, werden nach vorhergegangener Vernehmung<br>der betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: [[Bornädtken]], [[Karneyen|Carneyen]], [[Gillwalde]], [[Gudnick]] und [[Stollen (Landkreis Mohrungen)|Stollen]],
:zur benachbarten [[Elditten, St. Martin (rk)|katholischen Pfarre]] in [[Elditten]], [[Dekanat Guttstadt|Dekanats Guttstadt]], hiermit als Gäste und hierüber nachstehende Bestimmung getroffen:
:zur benachbarten [[Elditten, St. Martin (rk)|katholischen Pfarre]] in [[Elditten]], [[Dekanat Guttstadt|Dekanats Guttstadt]], hiermit als Gäste und hierüber nachstehende Bestimmung getroffen:
:1. Der Katholische Pfarrer zu Elditten '''.........'''  
:1. Der katholische Pfarrer zu Elditten '''.........'''  
:Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.20, Verordnung Nr.117, S.82 {{MDZ|bsb10694877|234}}</ref><noinclude><references/></noinclude>
:Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.20, Verordnung Nr.117, S.82 {{MDZ|bsb10694877|234}}</ref><noinclude><references/></noinclude>

Version vom 31. Juli 2014, 10:05 Uhr

  • 28.4.1861, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1861, No.20, Verordnung No.117
Gasteinpfarrungs-Dekret für die katholische Pfarrkirche zu Elditten betreffend.
In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift § 293 Thl. II Tit. 11 des Allg. Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören,
noch vom Pfarrzwange erimiert sind, eine Kirche ihrer Religonsparthei wählen müssen, zu welcher sie sich halten wolle, werden nach vorhergegangener Vernehmung
der betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften: Bornädtken, Carneyen, Gillwalde, Gudnick und Stollen,
zur benachbarten katholischen Pfarre in Elditten, Dekanats Guttstadt, hiermit als Gäste und hierüber nachstehende Bestimmung getroffen:
1. Der katholische Pfarrer zu Elditten .........
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1861, Nr.20, Verordnung Nr.117, S.82 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums