Amtsblatt 1828 No.25 Verrord.102: Unterschied zwischen den Versionen

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:desselben an den Staat mit dem gänzlichen Erlaß aller Lasten der Civil- und Kriminal-Jurisdiktion genehmigt, und die Verwaltung derselben im Gute, mit Vorbehalt des erimirten
:desselben an den Staat mit dem gänzlichen Erlaß aller Lasten der Civil- und Kriminal-Jurisdiktion genehmigt, und die Verwaltung derselben im Gute, mit Vorbehalt des erimirten
:Gerichtsstandes des Gutes und seiner Besitzer bei dem Köngl. Oberlandesgericht von Ostpreußen, dem Königl. Land- Stadtgerichte zu Mohrungen übertragen. <ref>Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1828,No.31,Verordnung Nr.125,S.159 {{MDZ|bsb10694844|441}}</ref>
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Version vom 14. Juli 2014, 12:58 Uhr

  • 10.7.1828, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1828, No.31, Verordnung No.125
Patrimonial-Gerichtsbarkeit des Gutes Himmelpfort
Gemäß Reskript des Herrn Justiz-Minister Excellenz vom 24sten Juni d.J. ist die von den Besitzern des adlichen Gutes Himmelpfort erklärte Abtretung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit
desselben an den Staat mit dem gänzlichen Erlaß aller Lasten der Civil- und Kriminal-Jurisdiktion genehmigt, und die Verwaltung derselben im Gute, mit Vorbehalt des erimirten
Gerichtsstandes des Gutes und seiner Besitzer bei dem Köngl. Oberlandesgericht von Ostpreußen, dem Königl. Land- Stadtgerichte zu Mohrungen übertragen. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1828,No.31,Verordnung Nr.125,S.159 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums