Rittergut: Unterschied zwischen den Versionen
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* ursprünglich ein Landgut, dessen Eigentümer Ritterdienste, ursprünglich persönliche Leistungen (Heerfolge), später auch Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) leistete und daher einige Vorrechte genossen. Der Besitz war einst dem Adel vorbehalten. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum | * ursprünglich ein Landgut, dessen Eigentümer Ritterdienste, ursprünglich persönliche Leistungen (Heerfolge), später auch Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) leistete und daher einige Vorrechte genossen. Der Besitz war einst dem Adel vorbehalten. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum | ||
Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung). | |||
Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, | Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, | ||
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1. Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880) | 1. Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880)in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten | ||
2. Niekammers Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895) | 2. Niekammers Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895)in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten. | ||
Version vom 4. April 2006, 03:40 Uhr
- ursprünglich ein Landgut, dessen Eigentümer Ritterdienste, ursprünglich persönliche Leistungen (Heerfolge), später auch Geldleistungen (Ritterpferdsgelder) leistete und daher einige Vorrechte genossen. Der Besitz war einst dem Adel vorbehalten. In Preußen wurde der Besitz durch das Oktober-Edikt von 1807 auch dem Nicht-Adel erlaubt. Gleichzeitig wurde 1807 die Erbuntertänigkeit auf privaten Gütern abgeschafft. Bauern waren nicht mehr an die Scholle gebunden und nicht mehr zum
Gesindedienst verpflichtet (Bauernbefreiung).
Es gab Güteradreßbücher, die die Landgüter ab etwa 125 ha enthielten, besonders
1. Handbuch des Grundbesitzes im Deutschen Reich, in mehreren Auflagen (ab etwa 1880)in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten
2. Niekammers Güteradreßbuch, in mehreren Auflagen (ab etwa 1895)in mehreren Bänden nach Provinzen und Staaten.