Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/140: Unterschied zwischen den Versionen

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Menke zu Eikum
 
Anno p 1614 den 23 July, hatt Menke zu Eikum alhie fur dem Hauß Mullenburg bekendt, das ehr der alten Keyserschen annoch 20 Thaler schuldich sei, dabei angelobet, das ehr dieselben uff erstkunfftigen Oistern des 1615 Jhars dem Junckhern Wilhelm Ledeburn betzalen will.
 
Diese 20 Thaler sint richtich betzalt, am 21 May anno 1615.
 
222
 
Seinke zu Eikum
 
Anno p 1614 den 23 July, ist Seinke zu Eikum alhie gewesen, und berichtet das ehr der seligen alten Keyserschen nichtes schuldich sei, es sein aber seine Vorsessen ihr 7 Thaler schuldich gewesen, dieselben habe sie fur achte Jharen ihrer Möddenen Greiten an stadt verdientes Loins übergewiset, derselben sein sie auch von seinen Vorsessen, und folgentz von ihme verzinset worden.
 
223
 
Nehrman zu Herinckhusen
 
Nehrman zu Herinckhusen hatt heut obgemelt berichtet, das ehr seiner seligen Mutter nichtes schuldich sei, habe ihr auch kein Gelt obgelenet, sondern was ehr empfangen, habe ehr zu Brautschatze bekomen, habe ihr auch niemals Leins geseyett oder Zinß verrichtet.
 
224
 
Berndesche zu Arnholte
 
Die Berndesche zu Arnholte hatt glichfalß berichtet, das sie ihrer Mutter nichtes schuldich sei, sondern habe ihrentwegen vor und nach, woll zehen Thaler Unkostung angewent, wen sie auch von ihrer Mutter habern bekomen, welchs doch in 20 Jhare nit geschehen sei, denselben habe sie und ihr Man, der Mutter vergeuget weß die 4 Ellen Lakens und Schue, so in der Erbtheilbeschreibunge gesetzet, belangent,

Aktuelle Version vom 11. Juni 2014, 16:57 Uhr

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Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)
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Menke zu Eikum

Anno p 1614 den 23 July, hatt Menke zu Eikum alhie fur dem Hauß Mullenburg bekendt, das ehr der alten Keyserschen annoch 20 Thaler schuldich sei, dabei angelobet, das ehr dieselben uff erstkunfftigen Oistern des 1615 Jhars dem Junckhern Wilhelm Ledeburn betzalen will.

Diese 20 Thaler sint richtich betzalt, am 21 May anno 1615.

222

Seinke zu Eikum

Anno p 1614 den 23 July, ist Seinke zu Eikum alhie gewesen, und berichtet das ehr der seligen alten Keyserschen nichtes schuldich sei, es sein aber seine Vorsessen ihr 7 Thaler schuldich gewesen, dieselben habe sie fur achte Jharen ihrer Möddenen Greiten an stadt verdientes Loins übergewiset, derselben sein sie auch von seinen Vorsessen, und folgentz von ihme verzinset worden.

223

Nehrman zu Herinckhusen

Nehrman zu Herinckhusen hatt heut obgemelt berichtet, das ehr seiner seligen Mutter nichtes schuldich sei, habe ihr auch kein Gelt obgelenet, sondern was ehr empfangen, habe ehr zu Brautschatze bekomen, habe ihr auch niemals Leins geseyett oder Zinß verrichtet.

224

Berndesche zu Arnholte

Die Berndesche zu Arnholte hatt glichfalß berichtet, das sie ihrer Mutter nichtes schuldich sei, sondern habe ihrentwegen vor und nach, woll zehen Thaler Unkostung angewent, wen sie auch von ihrer Mutter habern bekomen, welchs doch in 20 Jhare nit geschehen sei, denselben habe sie und ihr Man, der Mutter vergeuget weß die 4 Ellen Lakens und Schue, so in der Erbtheilbeschreibunge gesetzet, belangent,