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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 36.'''<br />Darmstadt, den 26. Oktober 1887</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |Inhalt:}} Verordnung, die Erweiterung des Exerzierplatzes "Großer Sand" in der Gemarkung Mombach betreffend.</center> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Erweiterung des Exerzierplatzes "Großer Sand" in der Gemarkung Mombach betreffend.'''<br />Vom 22. Oktober 1887.</center> | |||
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{{Sperrschrift |'''LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein}} etc. etc.''' | |||
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{{NE}}Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: | |||
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<center>§ 1.</center> | |||
{{NE}}Dem Deutschen Reiche wird hiermit das Recht ertheilt, das zur Erweiterung des Exerzierplatzes "Großer Sand" bei Mainz erforderliche, an dessen nordöstlicher und östlicher Seite in der Gemarkung Mombach gelegene Gelände mit einem Flächengehalte von ca. 21 Hektar nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben. | |||
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<center>§ 2.</center> | |||
{{NE}}Die Frist zur Stellung des Antrags aus Einleitung des Enteignungsversahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf sechs Monate festgesetzt. |
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Regierungsblatt.
Nr. 36.
Darmstadt, den 26. Oktober 1887
die Erweiterung des Exerzierplatzes "Großer Sand" in der Gemarkung Mombach betreffend.
Vom 22. Oktober 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Dem Deutschen Reiche wird hiermit das Recht ertheilt, das zur Erweiterung des Exerzierplatzes "Großer Sand" bei Mainz erforderliche, an dessen nordöstlicher und östlicher Seite in der Gemarkung Mombach gelegene Gelände mit einem Flächengehalte von ca. 21 Hektar nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.
Die Frist zur Stellung des Antrags aus Einleitung des Enteignungsversahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf sechs Monate festgesetzt.