Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/267: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der Justiz, sowie der Finanzen beauftragt. | |||
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{{NE}}Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.<br /> | |||
{{NE}}{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 28. September 1887.<br /> | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Ausführung des Gesetzes über die Feldbereinigung betreffend.'''<br />Vom 28. September 1887.</center> | |||
{{NE}}Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Feldbereinigung betreffend, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres die Funktionen der ständigen Mitglieder der nach Artikel 13 des Gesetzes zu bestellenden Landes-Kommission von den beiden ständigen Mitgliedern der Centralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, von dem Landeskulturinspektor und von einem weiteren demnächst zu bestellenden Beamten zu versehen sind, und der Präsident der genannten Centralstelle den Vorsitz in der Kommission zu führen hat. | |||
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{{NE}}{{Sperrschrift |Darmstadt}}, den 28. September 1887. | |||
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|<center>'''Großherzogliches Ministerium des<br /> Innern und der Justiz.'''<br />{{Sperrschrift |Finger.}}</center> ||width=95px | ||<center>'''Großherzogliches Ministerium<br />der Finanzen.'''<br />{{Sperrschrift |Weber.}}</center> | |||
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Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes sind Unsere Ministerien des Innern und der Justiz, sowie der Finanzen beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 28. September 1887.
(L.S.)
die Ausführung des Gesetzes über die Feldbereinigung betreffend.
Vom 28. September 1887.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist zur Ausführung des Gesetzes vom Heutigen, die Feldbereinigung betreffend, bestimmt worden, daß bis auf Weiteres die Funktionen der ständigen Mitglieder der nach Artikel 13 des Gesetzes zu bestellenden Landes-Kommission von den beiden ständigen Mitgliedern der Centralstelle für die Landwirthschaft und die landwirthschaftlichen Vereine, von dem Landeskulturinspektor und von einem weiteren demnächst zu bestellenden Beamten zu versehen sind, und der Präsident der genannten Centralstelle den Vorsitz in der Kommission zu führen hat.
Darmstadt, den 28. September 1887.
Innern und der Justiz. Finger. |
der Finanzen. Weber. | |
Best.
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