Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/221: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>{{Sperrschrift |'''Verordnung,}}<br />die Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend.'''<br />Vom 4. Dezember 1886.</center>
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{{Sperrschrift| LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.}}
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{{NE}}Um das Verfahren bei Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher zu regeln, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
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<center>§ 1.</center>
{{NE}}Nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers hat der mit der allgemeinen Dienstaufsicht beauftragte Amtsrichter des Bezirks, in welchem der Gerichtsvollzieher angestellt war, von Amtswegen zu ermitteln, wer zum Empfange der zurückzugebenden Dienstkaution des letzteren berechtigt ist und gleichfalls von Amtswegen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung etwaiger Ansprüche aus dem Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers zu erlassen.
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Aktuelle Version vom 3. August 2013, 07:54 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.

Darmstadt, den 10. Dezember 1886


Inhalt: Verordnung, die Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend.



Verordnung,
die Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher betreffend.

Vom 4. Dezember 1886.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Um das Verfahren bei Rückgabe der Dienstkautionen der Gerichtsvollzieher zu regeln, haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1.

      Nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Gerichtsvollziehers hat der mit der allgemeinen Dienstaufsicht beauftragte Amtsrichter des Bezirks, in welchem der Gerichtsvollzieher angestellt war, von Amtswegen zu ermitteln, wer zum Empfange der zurückzugebenden Dienstkaution des letzteren berechtigt ist und gleichfalls von Amtswegen eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung etwaiger Ansprüche aus dem Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers zu erlassen.

§ 2.
       In die Aufforderung (§ 1) ist insbesondere aufzunehmen:
1) Die Mittheilung, daß und wodurch das Dienstverhältniß des Gerichtsvollziehers beendigt sei und daß die Rückgabe der von ihm geleisteten Dienstkaution in Frage stehe;