Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/083: Unterschied zwischen den Versionen
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 17. Mai 1886
Bekanntmachung,
die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim betreffend.
Vom 7. Mai 1886.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
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<center>'''Großherzoglich Hessisches<br /> Regierungsblatt.<br />Nr. 12.'''<br />Darmstadt, den 17. Mai 1886</center> | |||
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|valign="top" |{{Sperrschrift |Inhalt:}}|| 1) Bekanntmachung, die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Eberstadt betreffend. | |||
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<center>{{Sperrschrift |'''Bekanntmachung,}}<br />die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim betreffend.'''<br />Vom 7. Mai 1886.</center> | |||
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{{NE}}Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 5. d. Mts. die Landesherrliche Concession zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim dem Consortium Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer '''Hermann Bachstein''' in Berlin ertheilt.<br />{{NE}}Es wird dies hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Dauer der Concession auf 50 Jahre bestimmt ist.<br /> | |||
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<center>'''Großherzogliches Ministerium der Finanzen.'''<br />Weber.</center> | |||
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Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 17. Mai 1886
Inhalt: | 1) Bekanntmachung, die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Eberstadt betreffend. |
die Erbauung der Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim betreffend.
Vom 7. Mai 1886.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 5. d. Mts. die Landesherrliche Concession zum Bau und Betrieb einer schmalspurigen Nebenbahn von Darmstadt nach Griesheim dem Consortium Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und Unternehmer Hermann Bachstein in Berlin ertheilt.
Es wird dies hiermit unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Dauer der Concession auf 50 Jahre bestimmt ist.
Darmstadt, am 7. Mai 1886.
Weber.
Moyat.