Burrichter: Unterschied zwischen den Versionen

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'''1327''': Durch bischöfliches Privileg (Landesherr) erhielt demgegenüber die Stadt [[Paderborn]] erst jetzt das Recht, selbständig [[Burrichter]] zu ernennen, von denen aus an den Rat appelliert werden konnte.
'''1327''': Durch bischöfliches Privileg (Landesherr) erhielt demgegenüber die Stadt [[Paderborn]] erst jetzt das Recht, selbständig [[Burrichter]] zu ernennen, von denen aus an den Rat appelliert werden konnte.
* Zuerst 1488, zuletzt 1599  war ein Burding (Baursprache) als Versammlung der Bürgerschaft in [[Wittstock/Dosse|Wittstock]] festzustellen.


====Fußnoten====
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Version vom 23. Oktober 2017, 18:08 Uhr

Burgericht

Im Mittelalter besaß eine jede Genossenschaft, die sich in einem begrenzten Bezirke vereinigt hatte und mit dem Namen "Bur" (concivium, burscapium, villa, Bauerschaft, Dorf, Wigbold) versehen waren, sowie die Genossen selbst, die mit dem Namen "Buren" (Geburen, cives, daher Burgericht, judicium civile) bezeichnet wurden, ein Burgericht . [1]

Herrschaftsrecht

"Wo eine Gemeinde auf dem Grunde eines Herrn ... angelegt wurde, behielt dieser sich das Burgericht (1225 in Osnabrück: "judicium civile civitatis, burrichte") vor, ließ solches verwalten, gab es zu Lehn oder verband es auch mit dem Haupthofe, welcher überhaupt seinem Gute vorstand. [2]

Dinggenossenschaft mit einem Haupthof

Edelherr Adam von Berg(h)e (nobilis vir de Berge), Herr von Millingen (bei Barneveld!), Bylant (bei Doornenburg), Hedell (bei Hertogenbosch) etc., Sohn des Heinrich vom Berge, Enkel des Rabado von Berghe (Wappen: Goldene Kugeln auf schwarzem Schild), Vetter des Simon von Gemen, verkauft 1259 dem Ritter Simon I., Edler von Gemen (Sohn des Edlherrn Goswin von Gemen und G., Tochter des Edlen von Wysch im Zutphenschen) nach zutphenschem Recht die “curia in Rasvelde vulgariter Rabodinghof dicta” (Haus Raesfeld) neben dem dazu gehörigen Niedergericht (Burgericht, iudicium civile) als freies Allod. Falls der Bischof von Münster nicht zugeben will, daß der Hof allodial ist, will der Verkäufer es mit 25 milites erlangen. [3]

Bezeichnungen

Burrichter, Burmeister; "Burmester" (ndd.), oder "bürmeister" (mhd.)

Aufgabenfeld

Die Aufgaben eines Burrichters unterschieden sich lokal und zeitlich. Ein Burrichter konnte einem Burgericht, einer "Burbanck", einem Burmal, auch einer Bur- bzw. Bauersprache unter einen "Burboem" vorstehen. Burrichter aus den einzelnen Bauerschaften (Burscap) eines Kirchspiels oder den Stadtvierteln einer Stadt, konnten die niedere Gerichtsbarkeit ausüben oder schiedsrichterliche Funktion bei Grenzstreitigkeiten, Nachbarschaftsstreitereien inne haben. Zu ihren Pflichten konnte die Führung der Bauerschaftsrechnungen, Aufsicht bei den Wegbesserungen (Leichenwege) , Flußbefestigungen u. ä. gehören. Sie hatten die ihnen von der Amtsherrschaft zukommenden Befehle oder Aufträge entweder selbst auszuführen oder zur Ausführung bringen zu lassen. [4]

Aufgaben in einer Stadt

Im 13. Jhdt.: In Soest bestand in jeder Hofe für leichte Vergehen und Marktsachen das Institut des Burrichters, der ein Gemeindebeamter war und außerhalb der sonstigen Gerichtsorganisation stand. Bereits um 1300 verschwindet das Amt hier, wie auch in Osnabrück, währrend es auf dem Lande noch weiter besteht.

1327: Durch bischöfliches Privileg (Landesherr) erhielt demgegenüber die Stadt Paderborn erst jetzt das Recht, selbständig Burrichter zu ernennen, von denen aus an den Rat appelliert werden konnte.

  • Zuerst 1488, zuletzt 1599 war ein Burding (Baursprache) als Versammlung der Bürgerschaft in Wittstock festzustellen.

Fußnoten

  1. Quelle: Philippi, F.: Zur Geschichte der Osnabrücker Stadtverfassung in Hansische Geschichtsblätter Jrg. 1889
  2. Quelle: Philippi, F.: Zur Geschichte der Osnabrücker Stadtverfassung in Hansische Geschichtsblätter Jrg. 1889
  3. Quelle : Westfälisches Urkundenbuch (WUB) III Nr. 653
  4. Quelle: Stratmann, Bodo: Markenprotokolle, Ratsprotokolle