Geesthacht: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Das Ablager-Recht der Herzöge von Sachsen-Lauenburg in der Dorfschaft Geesthacht und die Bedeutung des Verbittelgeldes''' | '''Das Ablager-Recht der Herzöge von Sachsen-Lauenburg in der Dorfschaft Geesthacht und die Bedeutung des Verbittelgeldes''' | ||
Zu den in der mittelalterlichen Feudalherrschaft begründeten Pflichten des Lehnsmannes (Vasallen) gegenüber seinem Lehnsherrn zählte u. a. die Pflicht auf Gewährung eines Ablagers. Demnach musste die Gemeinde eines Dorfes dem Landesherrn, der in das Dorf gereist war, um mit seinem Gefolge in den umliegenden Wäldern Jagd zu betreiben, auf eigene Kosten eine Herberge gewähren und der Jagdgesellschaft Speise und Trank, den Pferden und Jagdhunden Futter zur Verfügung stellen. | |||
Das Dorf Geesthacht gehörte ursprünglich zu Sachsen-Lauenburg. Der Herzog von Sachsen-Lauenburg besaß mithin in Geesthacht das Recht auf ein Ablager, das einmal jährlich beansprucht werden konnte. Daneben hatten die Geesthachter Bauern zusätzlich die Pflicht, Verbittelgeld (Schutzgeld) an den Landesherrn zu zahlen. Mit dieser Abgabe wurde der Schutz z. B. vor Wegelagerern oder vor feindlichen Überfällen bezahlt. Nach dem Friedensvertrag von Perleberg im Jahre 1420 gingen die zu Sachsen-Lauenburg gehörigen Herrschaften Bergedorf (inklusive Geesthacht) sowie Teile des Sachsenwaldes in den Besitz der beiden Städte Hamburg und Lübeck über. Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg behielten jedoch das Jagdrecht und das Recht auf ein Ablager in den betreffenden Territorien. Auch musste weiterhin jeder Hufner 8 Schilling und jeder Kätner 4 Schilling Verbittelgeld an das Herzogtum Sachsen-Lauenburg entrichten. Für die Eintreibung des Verbittelgeldes sowie für die Beanspruchung des Ablager-Rechts setzte der Herzog von Sachsen-Lauenburg einen Bauermeister in Geesthacht ein. Als sächsischer Bauermeister zu Geesthacht sind dabei in Erscheinung getreten der Hufner Heine Ricke und nachfolgend dessen Sohn Luetke Ricke, wie etwa dem überlieferten Protokoll der in Bergedorf auf Anlass der beiden Städte Hamburg und Lübeck erfolgten Visitation von 1605 oder dem Ablager- und Verbittelgeldregister des Amtes Lauenburg von 1618 zu entnehmen ist. Daneben amtierten Albert Reimers und nachfolgend Carsten (Carloff) Kiehn als beiderstädtischer Bauernvogt zu Geesthacht für die Städte Hamburg u. Lübeck. Für das dem Herzog von Sachsen-Lauenburg zugestandene Ablager-Recht erhielt im Gegenzug der Bauermeister von Geesthacht die Erlaubnis, sein Vieh auf sächsischem Gebiet weiden zu lassen. Jedoch war er dem Verbittelgeldregister von 1618 zufolge verpflichtet, jährlich ein gemästetes Schwein abzugeben: ,,Wan Mastung ist, gibt Fürstl. Gn. Bawermeister Ludtke Rickke ein feist Schwein, gleich andere Gehst Bawermeistere.“ Weil das herzogliche Ablager für die Gemeinde Geesthacht eine große Belastung darstellte, wurden seitens des Herzogs weitere Zugeständnisse an die Geesthachter gemacht. So erhielten die Hufner und Holzhändler zu Geesthacht, die dem Herzog von Sachsen-Lauenburg das Ablager gaben, etwas Holz aus dem Sachsenwald geschenkt. Auch erlaubte der Herzog den Geesthachtern im geringen Umfang das Fällen von Bäumen im Sachsenwald. Dies geht aus den Zeugenaussagen der ältesten Geesthachter Holzhändler in Bergedorf am 05.10.1680 hervor. Diese waren auf Begehren der Abgesandten der beiden Städte Hamburg und Lübeck vernommen worden, da einige Geesthachter Holzhändler unerlaubten Handel mit den sächsischen Untertanen betrieben hatten (als Zeugen die Hufner und Holzhändler Hein Uhrbrock, 63 Jahre alt, Hein Moling, 62 J., Carsten Reimers, 63 J., Carsten Elffers (Elvers), 49 Jahre alt). Der Zeuge Hein Uhrbrock sagte z. B. aus: ,,(…) daß habe Er von seiner S. Mutter so auß dem Saechßischen von Daßendorff bürtig gewesen, wollgehöret, daß den Jenigen so den Hertzog gastieret, dafür von dem Hertzog hinwieder Holtz aus dem Sachßenwaldt wahr verehret worden, undt wahren damahlen in Geesthacht nur acht Hoefners undt fünff Katheners gewesen.“ Wie aus dieser Zeugenvernehmung auch hervorgeht, drohten demjenigen Geesthachter, der sich weigerte dem Herzog das Ablager zu geben, empfindliche Strafen. So sagte der Hufner Carsten Elvers aus, dass er von seinem Vater und Großvater (Carsten und Baltzer, siehe Fol. 174 Rückseite) gehört hätte, dass sein Urgroßvater Benedict Elvers kein Holzhändler gewesen wäre und dass dieser sich geweigert hätte, dem Herzog das Ablager zu geben, woraufhin die Sächsischen dem Benedict Elvers einen Ochsen vom Felde genommen und geschlachtet hätten: ,,Testis 4. Carsten Elffers: von seinem S. Vater undt GrosVater habe Er vielmahl gehoret, daß Zeugen Elter Vater Benedicto Elffers kein Holtzhandeler gewesen, undt alß wenig (..) oder Vieh gehabt, alß das auch wenig Holtz auß dem Sachßenwaldt in denen den Geesthachtern für daß Ablager frey vergonneten. 14: Tagen Holtz zu fällen u. heraus zu führen, von ihm heraus gebracht undt genoßen werden könne, dahero Er sich zum Ablager etwas zu geben gewegert, undt wie solches geschehen hatten die Sachßischen von deßen Ochßen /: so voran beym Mohr in der Weyde gegangen / Einen wegk geholet, undt daßelbe zum Ablager geschlachtet.“ | Zu den in der mittelalterlichen Feudalherrschaft begründeten Pflichten des Lehnsmannes (Vasallen) gegenüber seinem Lehnsherrn zählte u. a. die Pflicht auf Gewährung eines Ablagers. Demnach musste die Gemeinde eines Dorfes dem Landesherrn, der in das Dorf gereist war, um mit seinem Gefolge in den umliegenden Wäldern Jagd zu betreiben, auf eigene Kosten eine Herberge gewähren und der Jagdgesellschaft Speise und Trank, den Pferden und Jagdhunden Futter zur Verfügung stellen. | ||
Das Dorf Geesthacht gehörte ursprünglich zu Sachsen-Lauenburg. Der Herzog von Sachsen-Lauenburg besaß mithin in Geesthacht das Recht auf ein Ablager, das einmal jährlich beansprucht werden konnte. Daneben hatten die Geesthachter Bauern zusätzlich die Pflicht, Verbittelgeld (Schutzgeld) an den Landesherrn zu zahlen. Mit dieser Abgabe wurde der Schutz z. B. vor Wegelagerern oder vor feindlichen Überfällen bezahlt. Nach dem Friedensvertrag von Perleberg im Jahre 1420 gingen die zu Sachsen-Lauenburg gehörigen Herrschaften Bergedorf (inklusive Geesthacht) sowie Teile des Sachsenwaldes in den Besitz der beiden Städte Hamburg und Lübeck über. Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg behielten jedoch das Jagdrecht und das Recht auf ein Ablager in den betreffenden Territorien. Auch musste weiterhin jeder Hufner 8 Schilling und jeder Kätner 4 Schilling Verbittelgeld an das Herzogtum Sachsen-Lauenburg entrichten. Für die Eintreibung des Verbittelgeldes sowie für die Beanspruchung des Ablager-Rechts setzte der Herzog von Sachsen-Lauenburg einen Bauermeister in Geesthacht ein. Als sächsischer Bauermeister zu Geesthacht sind dabei in Erscheinung getreten der Hufner Heine Ricke und nachfolgend dessen Sohn Luetke Ricke, wie etwa dem überlieferten Protokoll der in Bergedorf auf Anlass der beiden Städte Hamburg und Lübeck erfolgten Visitation von 1605 oder dem Ablager- und Verbittelgeldregister des Amtes Lauenburg von 1618 zu entnehmen ist. Daneben amtierten Albert Reimers und nachfolgend Carsten (Carloff) Kiehn als beiderstädtischer Bauernvogt zu Geesthacht für die Städte Hamburg u. Lübeck. Für das dem Herzog von Sachsen-Lauenburg zugestandene Ablager-Recht erhielt im Gegenzug der Bauermeister von Geesthacht die Erlaubnis, sein Vieh auf sächsischem Gebiet weiden zu lassen. Jedoch war er dem Verbittelgeldregister von 1618 zufolge verpflichtet, jährlich ein gemästetes Schwein abzugeben: ,,''Wan Mastung ist, gibt Fürstl. Gn. Bawermeister Ludtke Rickke ein feist Schwein, gleich andere Gehst Bawermeistere.''“ Weil das herzogliche Ablager für die Gemeinde Geesthacht eine große Belastung darstellte, wurden seitens des Herzogs weitere Zugeständnisse an die Geesthachter gemacht. So erhielten die Hufner und Holzhändler zu Geesthacht, die dem Herzog von Sachsen-Lauenburg das Ablager gaben, etwas Holz aus dem Sachsenwald geschenkt. Auch erlaubte der Herzog den Geesthachtern im geringen Umfang das Fällen von Bäumen im Sachsenwald. Dies geht aus den Zeugenaussagen der ältesten Geesthachter Holzhändler in Bergedorf am 05.10.1680 hervor. Diese waren auf Begehren der Abgesandten der beiden Städte Hamburg und Lübeck vernommen worden, da einige Geesthachter Holzhändler unerlaubten Handel mit den sächsischen Untertanen betrieben hatten (als Zeugen die Hufner und Holzhändler Hein Uhrbrock, 63 Jahre alt, Hein Moling, 62 J., Carsten Reimers, 63 J., Carsten Elffers (Elvers), 49 Jahre alt). Der Zeuge Hein Uhrbrock sagte z. B. aus: ,,(…) ''daß habe Er von seiner S. Mutter so auß dem Saechßischen von Daßendorff bürtig gewesen, wollgehöret, daß den Jenigen so den Hertzog gastieret, dafür von dem Hertzog hinwieder Holtz aus dem Sachßenwaldt wahr verehret worden, undt wahren damahlen in Geesthacht nur acht Hoefners undt fünff Katheners gewesen.''“ Wie aus dieser Zeugenvernehmung auch hervorgeht, drohten demjenigen Geesthachter, der sich weigerte dem Herzog das Ablager zu geben, empfindliche Strafen. So sagte der Hufner Carsten Elvers aus, dass er von seinem Vater und Großvater (Carsten und Baltzer, siehe Fol. 174 Rückseite) gehört hätte, dass sein Urgroßvater Benedict Elvers kein Holzhändler gewesen wäre und dass dieser sich geweigert hätte, dem Herzog das Ablager zu geben, woraufhin die Sächsischen dem Benedict Elvers einen Ochsen vom Felde genommen und geschlachtet hätten: ,,''Testis 4. Carsten Elffers: von seinem S. Vater undt GrosVater habe Er vielmahl gehoret, daß Zeugen Elter Vater Benedicto Elffers kein Holtzhandeler gewesen, undt alß wenig (..) oder Vieh gehabt, alß das auch wenig Holtz auß dem Sachßenwaldt in denen den Geesthachtern für daß Ablager frey vergonneten. 14: Tagen Holtz zu fällen u. heraus zu führen, von ihm heraus gebracht undt genoßen werden könne, dahero Er sich zum Ablager etwas zu geben gewegert, undt wie solches geschehen hatten die Sachßischen von deßen Ochßen /: so voran beym Mohr in der Weyde gegangen / Einen wegk geholet, undt daßelbe zum Ablager geschlachtet.''“ | |||
Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg hatten noch bis 1673 in Geesthacht von ihrem Ablager-Recht Gebrauch gemacht. Im Jahre 1672 verursachte dabei der Herzog Franz Julius dem Dorf Geesthacht einen Aufwand von 124 Mark lübisch und 4 ß und im Jahre 1673 von 149 Mark lübisch. Als Entschädigung schenkte er dem Bauernvogt Hein Uhrbrock, in dessen Hause er die Herberge gehalten hatte, 6 Reichstaler, welche der Vogt aber nicht behalten durfte, sondern auf Anordnung der Ratsabgesandten von Lübeck und Hamburg in der Gemeindekasse des Dorfes als Einnahme zu verbuchen waren. Ab 1674 wurde das Ablager-Recht nicht mehr beansprucht. Stattdessen musste aber die Gemeinde Geesthacht jährlich bis in jüngere Zeit eine Ablösungssumme von 100 Mark lübisch zahlen. Laut Zeugenaussagen der Geesthachter Holzhändler vom 05.10.1680 war diese Ablösungssumme jedoch keine neuere Erscheinung, sondern bereits in früherer Zeit regelmäßig fällig gewesen. Tatsächlich ist eine Verabredung zwischen dem Herzog und der Dorfschaft aus dem Jahre 1585 überliefert, wonach dem Herzog anstelle des Ablagers und der Naturalverpflegung ein jährliches Ablagergeld in Höhe von 100 Mark lübisch gezahlt werden sollte. | Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg hatten noch bis 1673 in Geesthacht von ihrem Ablager-Recht Gebrauch gemacht. Im Jahre 1672 verursachte dabei der Herzog Franz Julius dem Dorf Geesthacht einen Aufwand von 124 Mark lübisch und 4 ß und im Jahre 1673 von 149 Mark lübisch. Als Entschädigung schenkte er dem Bauernvogt Hein Uhrbrock, in dessen Hause er die Herberge gehalten hatte, 6 Reichstaler, welche der Vogt aber nicht behalten durfte, sondern auf Anordnung der Ratsabgesandten von Lübeck und Hamburg in der Gemeindekasse des Dorfes als Einnahme zu verbuchen waren. Ab 1674 wurde das Ablager-Recht nicht mehr beansprucht. Stattdessen musste aber die Gemeinde Geesthacht jährlich bis in jüngere Zeit eine Ablösungssumme von 100 Mark lübisch zahlen. Laut Zeugenaussagen der Geesthachter Holzhändler vom 05.10.1680 war diese Ablösungssumme jedoch keine neuere Erscheinung, sondern bereits in früherer Zeit regelmäßig fällig gewesen. Tatsächlich ist eine Verabredung zwischen dem Herzog und der Dorfschaft aus dem Jahre 1585 überliefert, wonach dem Herzog anstelle des Ablagers und der Naturalverpflegung ein jährliches Ablagergeld in Höhe von 100 Mark lübisch gezahlt werden sollte. | ||
Ob nach dem Jahre 1618 noch das Verbittelgeld die ursprüngliche Bedeutung als eine persönliche Leistung jedes einzelnen Hufners und Kätners für gewährten Schutz hatte, ist nicht überliefert. Es ist aber zu konstatieren, dass nach dieser Zeit jeder neue Ansiedler in dem Dorf Geesthacht kein Verbittelgeld mehr zu zahlen hatte, die Eigentümer der alten Hufen- und Katenstellen indes weiterhin zur Abgabe verpflichtet wurden. Dieser Umstand zeigt, dass sich der Charakter des Verbittelgeldes grundlegend geändert hatte. Das Verbittelgeld im Sinne von Schutzgeld entwickelte sich zu einer dem Grundstück anhaftenden Reallast. In der weiteren Entwicklung wurden die Hufner und Kätner von dieser Abgabe entlastet, da die Ortschaft diese Gebühr übernahm. Noch bis ins 20. Jahrhundert war die Gemeinde Geesthacht, allen Widersprüchen und Prozessen gegen die Gebührenabgabe zum Trotz, zur Zahlung dieser beiden Gebühren, Ablager- und Verbittelgeld, an den Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichtet. | Ob nach dem Jahre 1618 noch das Verbittelgeld die ursprüngliche Bedeutung als eine persönliche Leistung jedes einzelnen Hufners und Kätners für gewährten Schutz hatte, ist nicht überliefert. Es ist aber zu konstatieren, dass nach dieser Zeit jeder neue Ansiedler in dem Dorf Geesthacht kein Verbittelgeld mehr zu zahlen hatte, die Eigentümer der alten Hufen- und Katenstellen indes weiterhin zur Abgabe verpflichtet wurden. Dieser Umstand zeigt, dass sich der Charakter des Verbittelgeldes grundlegend geändert hatte. Das Verbittelgeld im Sinne von Schutzgeld entwickelte sich zu einer dem Grundstück anhaftenden Reallast. In der weiteren Entwicklung wurden die Hufner und Kätner von dieser Abgabe entlastet, da die Ortschaft diese Gebühr übernahm. Noch bis ins 20. Jahrhundert war die Gemeinde Geesthacht, allen Widersprüchen und Prozessen gegen die Gebührenabgabe zum Trotz, zur Zahlung dieser beiden Gebühren, Ablager- und Verbittelgeld, an den Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichtet. |
Version vom 20. April 2013, 10:18 Uhr
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Schleswig-Holstein > Kreis Herzogtum Lauenburg > Geesthacht
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Geesthacht, Kirchenkreis Alt-Hamburg, Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland
Geschichte
Der Ort Geesthacht wurde urkundlich erstmals im Jahre 1216 als Hachede erwähnt. Ältere Namensüberlieferungen bezeichnen den Ort als Hagithi, was auf eine viele Jahrhunderte früher einsetzende Besiedlung schließen lässt (spätestens 9. Jhdt.). Der Ortsname Hagithi ist wahrscheinlich eine Bildung aus der altsächsischen Flurbezeichnung *hag-, hag-an, *hag-o: "Umzäunung, Gehege, Hecke, Weideplatz" und dem weitverbreiteten Ortsnamensuffix -ithi.
Eine erste Kirche ist bereits im 9. Jhdt. dokumentiert. Die zweite Kirche in Geesthacht war die im Jahre 1230 erstmals urkundlich genannte St. Peter Kirche, welche durch eine Flutkatastrophe im Jahre 1684 vollständig zerstört wurde. Auf höher gelegenem Gelände wurde nachfolgend im Jahre 1685 die St. Salvatoris Kirche errichtet. Das Dorf Geesthacht war nach dem Friedensvertrag von Perleberg im Jahre 1420 eine Exklave der beiden Hansestädte Hamburg und Lübeck und unterstand dem Amt Bergedorf, welches ab dem Jahre 1868 (nach dem Ende der beiderstädtischen Verwaltung) von der Hansestadt Hamburg verwaltet wurde. Geesthacht erwarb im Jahre 1924 das Stadtrecht und wurde 1937 imzuge des Groß-Hamburg-Gesetzes in den Kreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein, eingegliedert.
Liste der Vögte Geesthachts
- 1570-1605, Albert Reimers, + 1605
- 1605-1627, Carsten (Carloff) Kiehn, + 1627
- 1627-1639, Jochim Kiehn, + 1639, *(1)
- 1639-1664, Balzer Ahrens, + 1670, *(2)
- 1664-1667, Carsten Kiehn, + 1667
- 1670-1715, Hein Uhrbrock (der Jüngere), + 1715
- 1715-1749, Carsten Uhrbrock, + 1749
- 1749-1749, Claus Uhrbrock, Interimsvogt
- 1749-1767, Johann Ferdinand Meyer, + 1767
- 1767-1780, Franz Erdmann Meyer, + 1783
- 1780-1824, Christian Reimers, + 1824
- 1831-1846, Franz Erdmann Meyer, + 1855
- 1846-1849, Johann Carsten Hinrich Meyer, + 1891
- 1849-1857, Gottfried Johann Hinrich Elten, + 1857
- 1860-1874, Johann Peter Hinrich Lohmeyer, + 1881
(1) Nach dem Tod des Bauernvogts Jochim Kiehn zu Geesthacht im Jahre 1639 heiratete dessen nachgelassene Witwe Margaretha Kiehn, geb. Uhrbrock, am 29.12.1639 in Geesthacht den Amtsnachfolger Balzer Ahrens (Baltasar Arendes).
(2) Balthasar (Balzer) Ahrens unterschrieb am 31. Jan. 1663 als amtierender Vogt zu Geesthacht den Rezess zum Holzhandel, siehe Amtsprotokoll Bergedorf v. 31. Jan. Ao 1663.
Das Ablager-Recht der Herzöge von Sachsen-Lauenburg in der Dorfschaft Geesthacht und die Bedeutung des Verbittelgeldes
Zu den in der mittelalterlichen Feudalherrschaft begründeten Pflichten des Lehnsmannes (Vasallen) gegenüber seinem Lehnsherrn zählte u. a. die Pflicht auf Gewährung eines Ablagers. Demnach musste die Gemeinde eines Dorfes dem Landesherrn, der in das Dorf gereist war, um mit seinem Gefolge in den umliegenden Wäldern Jagd zu betreiben, auf eigene Kosten eine Herberge gewähren und der Jagdgesellschaft Speise und Trank, den Pferden und Jagdhunden Futter zur Verfügung stellen.
Das Dorf Geesthacht gehörte ursprünglich zu Sachsen-Lauenburg. Der Herzog von Sachsen-Lauenburg besaß mithin in Geesthacht das Recht auf ein Ablager, das einmal jährlich beansprucht werden konnte. Daneben hatten die Geesthachter Bauern zusätzlich die Pflicht, Verbittelgeld (Schutzgeld) an den Landesherrn zu zahlen. Mit dieser Abgabe wurde der Schutz z. B. vor Wegelagerern oder vor feindlichen Überfällen bezahlt. Nach dem Friedensvertrag von Perleberg im Jahre 1420 gingen die zu Sachsen-Lauenburg gehörigen Herrschaften Bergedorf (inklusive Geesthacht) sowie Teile des Sachsenwaldes in den Besitz der beiden Städte Hamburg und Lübeck über. Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg behielten jedoch das Jagdrecht und das Recht auf ein Ablager in den betreffenden Territorien. Auch musste weiterhin jeder Hufner 8 Schilling und jeder Kätner 4 Schilling Verbittelgeld an das Herzogtum Sachsen-Lauenburg entrichten. Für die Eintreibung des Verbittelgeldes sowie für die Beanspruchung des Ablager-Rechts setzte der Herzog von Sachsen-Lauenburg einen Bauermeister in Geesthacht ein. Als sächsischer Bauermeister zu Geesthacht sind dabei in Erscheinung getreten der Hufner Heine Ricke und nachfolgend dessen Sohn Luetke Ricke, wie etwa dem überlieferten Protokoll der in Bergedorf auf Anlass der beiden Städte Hamburg und Lübeck erfolgten Visitation von 1605 oder dem Ablager- und Verbittelgeldregister des Amtes Lauenburg von 1618 zu entnehmen ist. Daneben amtierten Albert Reimers und nachfolgend Carsten (Carloff) Kiehn als beiderstädtischer Bauernvogt zu Geesthacht für die Städte Hamburg u. Lübeck. Für das dem Herzog von Sachsen-Lauenburg zugestandene Ablager-Recht erhielt im Gegenzug der Bauermeister von Geesthacht die Erlaubnis, sein Vieh auf sächsischem Gebiet weiden zu lassen. Jedoch war er dem Verbittelgeldregister von 1618 zufolge verpflichtet, jährlich ein gemästetes Schwein abzugeben: ,,Wan Mastung ist, gibt Fürstl. Gn. Bawermeister Ludtke Rickke ein feist Schwein, gleich andere Gehst Bawermeistere.“ Weil das herzogliche Ablager für die Gemeinde Geesthacht eine große Belastung darstellte, wurden seitens des Herzogs weitere Zugeständnisse an die Geesthachter gemacht. So erhielten die Hufner und Holzhändler zu Geesthacht, die dem Herzog von Sachsen-Lauenburg das Ablager gaben, etwas Holz aus dem Sachsenwald geschenkt. Auch erlaubte der Herzog den Geesthachtern im geringen Umfang das Fällen von Bäumen im Sachsenwald. Dies geht aus den Zeugenaussagen der ältesten Geesthachter Holzhändler in Bergedorf am 05.10.1680 hervor. Diese waren auf Begehren der Abgesandten der beiden Städte Hamburg und Lübeck vernommen worden, da einige Geesthachter Holzhändler unerlaubten Handel mit den sächsischen Untertanen betrieben hatten (als Zeugen die Hufner und Holzhändler Hein Uhrbrock, 63 Jahre alt, Hein Moling, 62 J., Carsten Reimers, 63 J., Carsten Elffers (Elvers), 49 Jahre alt). Der Zeuge Hein Uhrbrock sagte z. B. aus: ,,(…) daß habe Er von seiner S. Mutter so auß dem Saechßischen von Daßendorff bürtig gewesen, wollgehöret, daß den Jenigen so den Hertzog gastieret, dafür von dem Hertzog hinwieder Holtz aus dem Sachßenwaldt wahr verehret worden, undt wahren damahlen in Geesthacht nur acht Hoefners undt fünff Katheners gewesen.“ Wie aus dieser Zeugenvernehmung auch hervorgeht, drohten demjenigen Geesthachter, der sich weigerte dem Herzog das Ablager zu geben, empfindliche Strafen. So sagte der Hufner Carsten Elvers aus, dass er von seinem Vater und Großvater (Carsten und Baltzer, siehe Fol. 174 Rückseite) gehört hätte, dass sein Urgroßvater Benedict Elvers kein Holzhändler gewesen wäre und dass dieser sich geweigert hätte, dem Herzog das Ablager zu geben, woraufhin die Sächsischen dem Benedict Elvers einen Ochsen vom Felde genommen und geschlachtet hätten: ,,Testis 4. Carsten Elffers: von seinem S. Vater undt GrosVater habe Er vielmahl gehoret, daß Zeugen Elter Vater Benedicto Elffers kein Holtzhandeler gewesen, undt alß wenig (..) oder Vieh gehabt, alß das auch wenig Holtz auß dem Sachßenwaldt in denen den Geesthachtern für daß Ablager frey vergonneten. 14: Tagen Holtz zu fällen u. heraus zu führen, von ihm heraus gebracht undt genoßen werden könne, dahero Er sich zum Ablager etwas zu geben gewegert, undt wie solches geschehen hatten die Sachßischen von deßen Ochßen /: so voran beym Mohr in der Weyde gegangen / Einen wegk geholet, undt daßelbe zum Ablager geschlachtet.“
Die Herzöge von Sachsen-Lauenburg hatten noch bis 1673 in Geesthacht von ihrem Ablager-Recht Gebrauch gemacht. Im Jahre 1672 verursachte dabei der Herzog Franz Julius dem Dorf Geesthacht einen Aufwand von 124 Mark lübisch und 4 ß und im Jahre 1673 von 149 Mark lübisch. Als Entschädigung schenkte er dem Bauernvogt Hein Uhrbrock, in dessen Hause er die Herberge gehalten hatte, 6 Reichstaler, welche der Vogt aber nicht behalten durfte, sondern auf Anordnung der Ratsabgesandten von Lübeck und Hamburg in der Gemeindekasse des Dorfes als Einnahme zu verbuchen waren. Ab 1674 wurde das Ablager-Recht nicht mehr beansprucht. Stattdessen musste aber die Gemeinde Geesthacht jährlich bis in jüngere Zeit eine Ablösungssumme von 100 Mark lübisch zahlen. Laut Zeugenaussagen der Geesthachter Holzhändler vom 05.10.1680 war diese Ablösungssumme jedoch keine neuere Erscheinung, sondern bereits in früherer Zeit regelmäßig fällig gewesen. Tatsächlich ist eine Verabredung zwischen dem Herzog und der Dorfschaft aus dem Jahre 1585 überliefert, wonach dem Herzog anstelle des Ablagers und der Naturalverpflegung ein jährliches Ablagergeld in Höhe von 100 Mark lübisch gezahlt werden sollte. Ob nach dem Jahre 1618 noch das Verbittelgeld die ursprüngliche Bedeutung als eine persönliche Leistung jedes einzelnen Hufners und Kätners für gewährten Schutz hatte, ist nicht überliefert. Es ist aber zu konstatieren, dass nach dieser Zeit jeder neue Ansiedler in dem Dorf Geesthacht kein Verbittelgeld mehr zu zahlen hatte, die Eigentümer der alten Hufen- und Katenstellen indes weiterhin zur Abgabe verpflichtet wurden. Dieser Umstand zeigt, dass sich der Charakter des Verbittelgeldes grundlegend geändert hatte. Das Verbittelgeld im Sinne von Schutzgeld entwickelte sich zu einer dem Grundstück anhaftenden Reallast. In der weiteren Entwicklung wurden die Hufner und Kätner von dieser Abgabe entlastet, da die Ortschaft diese Gebühr übernahm. Noch bis ins 20. Jahrhundert war die Gemeinde Geesthacht, allen Widersprüchen und Prozessen gegen die Gebührenabgabe zum Trotz, zur Zahlung dieser beiden Gebühren, Ablager- und Verbittelgeld, an den Kreis Herzogtum Lauenburg verpflichtet.
Autor: © Andree Peterburs (2013) Quellen: Staatsarchiv Hamburg: StAH, 415-2I, Amt Bergedorf, Pars II Sectio IX Nr. 6 a, 25.06.1605; StAH, 415-2I, Amt Bergedorf, Pars III SectioX Vol. 1 Fasc. 1 b, Amtsprotokoll Bergedorf, Band 3, 05.10.1680, Fol. 174, 175. Literatur: Braden, J. (2012): Der Große Krieg und das kleine Dorf. Der Dreißigjährige Krieg und Geesthacht, Geesthacht 2012; Mitteilungen aus der Kulturgeschichte des Amts Bergedorf, in: Mitteilungen des Vereins für Hamburgische Geschichte (MHG), Bd. 3, Jg. 8 (1885), S. 151-165; Prüß, M. (1929): Geesthachter Heimatbuch. Unter Mitarbeit von Lehrern des Ortes nach alten Quellen und neuzeitlichen Darstellungen, Geesthacht-Hamburg 1929.
--Peterbories 13:24, 10. Mär. 2013 (CET)
Genealogische und historische Gesellschaften
Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
- Amtskontraktenbücher Bergedorf
- Amtsprotokolle Bergedorf
- Ev.-luth. Kirchenbücher der Gemeinde Geesthacht, St. Salvatoris: Taufen, Trauungen, Bestattungen (ab 1679)
- Geldregister: 1570, 1598, 1618 (Ablager- und Verbittelsgeldregister des Amtes Lauenburg)
- Hochzeiten-Eidbuch des Amtes Bergedorf
- Lübecker Senatsakten: u.a. Vol. 55 Fasc. 1 f: Einwohner Gh. durch Kriegszeiten ruiniert (1645-1659); Vol. 136 Fasc 1 e: Holzkäufer sollen kein Holz aus dem sächsischen Walde kaufen (1677,1682)
Bibliografie
- Prüß, M.(1929): Geesthachter Heimatbuch. Unter Mitarbeit von Lehrern des Ortes nach alten Quellen und neuzeitlichen Darstellungen, Geesthacht-Hamburg 1929.
Archive und Bibliotheken
Archive
Stadtarchiv Geesthacht
Dr. William Boehart
Bergedorfer Straße 28
21502 Geesthacht
Tel.: 0175-2603676
Fax: 04542-836853
eMail: wiilliam.boehart@schwarzenbek.de
Homepage der Archivgemeinschaft Schwarzenbek
Geesthacht Museum
im Krügerschen Haus
Bergedorfer Straße 28
21502 Geesthacht
Internetlinks
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Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis
<gov>GEECHTJO53EK</gov>