Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/026: Unterschied zwischen den Versionen

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mit ihren durch die Reichs- und Landesgesetzgebung, insbesondere durch die Civilproceßordnung (§§ 709 und 810), die Concursordnung (§§ 39 ff.), das Einführungsgesetz zur Concursordnung (§§ 13-15) und das Hessische Ausführungsgesetz zur Civilproceßordnung und Concursordnung (Artikel 6, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 39-48 und Artikel 49 ff.) bewirkten Abänderungen nunmehr bezüglich der oben bezeichneten Orte Ruhlkirchen und Ohmes am 1. Juni 1884 mit allen gesetzlichen Wirkungen in Kraft treten sollen.
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Aktuelle Version vom 5. März 2013, 16:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 8.


[GWR 1]

4) das Gesetz vom 8. März 1864, die Einschreibung der den minderjährigen oder entmündigten Kindern an den Gütern ihrer Eltern zustehenden gesetzlichen Hypotheken betreffend,

mit ihren durch die Reichs- und Landesgesetzgebung, insbesondere durch die Civilproceßordnung (§§ 709 und 810), die Concursordnung (§§ 39 ff.), das Einführungsgesetz zur Concursordnung (§§ 13-15) und das Hessische Ausführungsgesetz zur Civilproceßordnung und Concursordnung (Artikel 6, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 39-48 und Artikel 49 ff.) bewirkten Abänderungen nunmehr bezüglich der oben bezeichneten Orte Ruhlkirchen und Ohmes am 1. Juni 1884 mit allen gesetzlichen Wirkungen in Kraft treten sollen.

Darmstadt, den 25. April 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:[GWR 2]
Finger.
Dr. Linß.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Der scan dieser Seite ist aus einem anderen Exemplar der Sammlung der Regierungsblätter 1884.
  2. Druckfehler in Textvorlage: Vertetung