Tappensches Familienbuch (1889)/257: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|256|262|258|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|256|262|258|unkorrigiert}}</noinclude>


Statuten der Tappen'sehen Familienstiftung.
<center>
{{Sperrschrift|Statuten der Tappen'schen Familienstiftung.}}
</center>
{{NE}}Für die von uns in Gemeinschaft mit unserm inzwischen verstorbenen Bruder {{Sperrschrift|Carl}} am 1. Juni 1863 gegründete {{Sperrschrift|Tappen}}’sche Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister {{Sperrschrift|Theodor Tappen}} zu Goslar, Administrator {{Sperrschrift|Hermann Tappen}} zu Veckenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps {{Sperrschrift|Adolph Tappen}} zu Strassburg und Buchhändler {{Sperrschrift|Wilhelm Tappen}} zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:


Für dü'.vou uns in Gemeinschaft mit uuserm inzwischen verstorbenen Binder Carl am 1. «Juni 1863 gegründete Tappen’sehe Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister Theodor Tappen zu Goslar, Administrator Hermann Tappen zu Veekenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps Adolph Tappen zu Strassburg uud Buchhändler Wilhelm Tappen zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:
<center>
I. {{Sperrschrift|Bestimmung der Stiftung.}}


I. Bestimmung der Stiftung.
§ 1.
</center>
{{NE}}Die Stiftung hat die Bestimmung,


| 1-
{{NE}}a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie nöthig ist, und


Die Stiftung hat die Bestimmung,
{{NE}}b. für Familien-Einrichtungen, welche zur Befestigung lebendigen Familiensinns geeignet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.


a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie uöthig ist, uud
<center>
§ 2.
</center>
{{NE}}Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung - vorbehältlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Familienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der {{Sperrschrift|Tappen}}’schen Familie - nur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten {{Sperrschrift|Carl Tappen}} zu Elze, sofern sie den Namen {{Sperrschrift|Tappen}} führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Wittwen von Zugehörigen derselben.


b. für Familier.-Einrichtungeu, welche zur Befestigung lebendigen Familieusinus geeiguet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.
{{NE}}Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Verheirathung aus der Familie ausgeschieden sind, unter besondern Umständen noch rücksichtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.


Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung — vorbehaltlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Famüienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der Tappen’sehen Familie — uur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten Carl Tappen zu Elze, sofern sie den Namen Tappen führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Witt wen von Zugehörigen derselben.
<center>
§ 3.
</center>
{{NE}}Die nach § 1 ''sub'' a zu gewährenden Unterstützungen können zum Gegenstande haben:


Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Ver-heiratliung aus der Familie ausgeschieden siud, unter besondern Umstanden noch rück-siehtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.
{{NE}}a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,


§ 3. ' , 4;^
{{NE}}b. Beihülfen zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreichen und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstände überhaupt Forderung verdient,


Die nach § 1 sub a zu gewährenden Unterstützungen könuen zum Gegenstände liabeu:
{{NE}}c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,


a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,
{{NE}}d. Wittwen- oder Waisenpensionen, Leibrenten, Lebensversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).


b. Beihülfeu zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreicheu und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstande überhaupt Forderung verdient, • S:,;.
<center>
§ 4.
</center>
{{NE}}Zu den im § 1 ''sub'' b gedachten Familien-Einrichtungen gehört zur Zeit


c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,
{{NE}}a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedern zum Bedruck gereichen würden, und


d. Wittwen- oder \\raisenpensiouen, Leibrenten, Lebeusversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).
{{NE}}b. die Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses, deren Kosten - ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführung der Leichen von Familiengliedern dorthin - nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom 28. Aug. / 24. Oktbr. 1871<ref>Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.</ref> aus den Mitteln der Stiftung zu bestreiten sind.


§ §i '
{{NE}}Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründende Familien-Einrichtungen ist durch einstimmigen Beschluss des Familienraths (§ 7) bedingt.


Zu den im § 1 sub b gedachten Familieu-Eiurichtungen gehört zur Zeit
<center>
§ 5.
</center>
{{NE}}Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobenen Bewilligungsanträgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistungen nach § 3 ''sub'' d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses nach § 4 ''sub'' b den Vorzug.


a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedera zum Bedruck gereichen würden, nud
{{NE}}Den auf § 3 ''sub'' b und c, und auf § 4 ''sub'' a gestützten Bewilligungsanträgen gehen die auf der Bestimmung des § 3 ''sub'' a beruhenden vor.


b. die Unterhaltung des Farailien-Erbbegräbuisses. deren Kosten — ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführuug der Leichen von Familiengliedera dorthin — nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom §"oSi>r. 1871*) aus den Mitteln der
<references />
 
Stiftung zu bestreiten sind. . ■■■ '„>* •
 
Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründeade Familien-Einrichtnngeu ist durch einstimmigen Beschluss des Familieuraths (§7) bedingt.
 
§ S-
 
Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobeuen BewUfigmigsantritgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistnugeu nach § 3 sub d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erb-begräbnisses nach § 4 sub b den \ orzug.
 
Den auf § 3 sub b und c, und auf § 4 sub a gestützten Be wi 11 igungsant rägen gehen die auf der Bestimmung des § 3 sub a beruhenden vor.
*) Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.

Aktuelle Version vom 13. Januar 2013, 21:26 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Tappensches Familienbuch (1889)
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[256]
Nächste Seite>>>
[258]
Datei:Familienbuch-Tappen.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Statuten der Tappen'schen Familienstiftung.

      Für die von uns in Gemeinschaft mit unserm inzwischen verstorbenen Bruder Carl am 1. Juni 1863 gegründete Tappen’sche Familienstiftuug haben wir Endesunterzeichnete, Bürgermeister Theodor Tappen zu Goslar, Administrator Hermann Tappen zu Veckenstedt, Premier-Lieutenant im Ingenieur-Corps Adolph Tappen zu Strassburg und Buchhändler Wilhelm Tappen zu Stralsund, gegenwärtig folgende Statuten vereinbart nnd festgestellt:

I. Bestimmung der Stiftung.

§ 1.

      Die Stiftung hat die Bestimmung,

      a. im Bereiche der Familie Unterstützung zu gewähren, wo sie nöthig ist, und

      b. für Familien-Einrichtungen, welche zur Befestigung lebendigen Familiensinns geeignet sind, die erforderlichen Geldmittel zu beschaffen.

§ 2.

      Als Bereich der Familie gilt in Rücksicht auf die Stiftung - vorbehältlich eines auf Grund einstimmigen Beschlusses des Familienraths (§ 7) besonders zu vereinbarenden Beitritts auch anderer Linien der Tappen’schen Familie - nur die Nachkommenschaft unseres sel. Vaters, des Superintendenten Carl Tappen zu Elze, sofern sie den Namen Tappen führt, jedoch einschliesslich der Ehefrauen und Wittwen von Zugehörigen derselben.

      Ausnahmsweise können auch solche weibliche Familienglieder, welche durch Verheirathung aus der Familie ausgeschieden sind, unter besondern Umständen noch rücksichtlich der Stiftung als zum Bereich der Familie gehörig betrachtet werden.

§ 3.

      Die nach § 1 sub a zu gewährenden Unterstützungen können zum Gegenstande haben:

      a. Abhülfe oder Linderung von wirklichem Nothstand oder Mangel,

      b. Beihülfen zu den Kosten wissenschaftlicher, künstlerischer oder technischer Ausbildung oder Leistungen, sofern die Privatmittel der Beteiligten ohne Bedruck für sie dazu nicht ansreichen und der Zweck ihrer Aufwendung bei Berücksichtigung aller Umstände überhaupt Forderung verdient,

      c. Beihülfen zur Aussteuer weiblicher Familienglieder zu gewähren, sofern die Umstände dies angemessen erscheinen lassen,

      d. Wittwen- oder Waisenpensionen, Leibrenten, Lebensversicherungssummen und dergl. zu gewähren, auf Grund von besonderen Verträgen zu Gunsten einzelner Familienglieder (vgl. § 11 Absatz 3).

§ 4.

      Zu den im § 1 sub b gedachten Familien-Einrichtungen gehört zur Zeit

      a. Die wiederkehrende Abhaltung von Familientagen, behufs deren die damit verknüpften Kosten ganz oder theilweise auf die Stiftung übernommen werden können, soweit sie einzelnen Familiengliedern zum Bedruck gereichen würden, und

      b. die Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses, deren Kosten - ebenso im Bedürfnissfalle die Kosten der Ueberführung der Leichen von Familiengliedern dorthin - nach Massgabe der Stiftungsurkunde vom 28. Aug. / 24. Oktbr. 1871[1] aus den Mitteln der Stiftung zu bestreiten sind.

      Die Verwendbarkeit der Stiftungsmittel auf andere oder noch neuzubegründende Familien-Einrichtungen ist durch einstimmigen Beschluss des Familienraths (§ 7) bedingt.

§ 5.

      Unter mehreren gleichzeitig auf die Stiftungsmittel erhobenen Bewilligungsanträgen bezw. Ansprüchen haben die Verwaltungskosten, die auf besonderen Verträgen beruhenden Leistungen nach § 3 sub d, und die Kosten der Unterhaltung des Familien-Erbbegräbnisses nach § 4 sub b den Vorzug.

      Den auf § 3 sub b und c, und auf § 4 sub a gestützten Bewilligungsanträgen gehen die auf der Bestimmung des § 3 sub a beruhenden vor.

  1. Abgedruckt unter Nr. 22 der Urkunden.