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Es handelt sich dabei um eine sich zeitlich ändernde Begriffsbestimmung. Den entsprechenden althochdeutschen Begriff kennen wir als „Furisto“ später „Fürste“ und "[[Fürst]]", aus vormittelalterlichen Urkunden kennen wir die lateinische Bezeichnung „princeps“. Dabei handelte es sich zur Zeit der Lothringer, Niederlothringer und Sachsen noch im anfangenden Mittelalter um einen Angehörigen des [[Herrenstand]]es, einem [[Edelfreier|Edelfreien]] mit [[Alodialbesitz]], welcher zum damaligen Zeitpunkt als [[Herzog]], [[Pfalzgraf|Pfalz-]], oder [[Markgraf]], [[Präfekt]] (von Gennep, Zutphen), im Hochmittelalter auch als [[Landgraf]] und später in Einzelfällen auch als [[Bannerherr]] oder [[Burggraf]] in einem bestimmten Bezirk (z. B. im 9. / 10.Jhdt. Markgrafen v. Schweinfurt, von Eenham / Oudenarde, vom Methingau, Antwerpen, von Holstein, Mecklenburg oder Pommern, etc. pp.) die Kriegs- und Gerichtsgewalt reichsunmittelbar im Namen des [[König]]s ([[Kaiser]]s) ausübte. Nach dem Mittelalter fielen darunter diejenigen Territorialherren, welche im Rang unter den Königen und [[Kurfürst]]en, aber über den [[Graf]]en standen. Darunter fielen dann die [[Erzherzog|Erz-]] und [[Großherzog|Großherzöge]], [[Herzog||Herzöge]], [[Pfalzgraf|Pfalz-]], [[Landgraf|Land-]] und [[Markgraf]]en, welche auf [[Reichstag]]en mit den entsprechenden geistlichen Würdenträgern die [[Fürstenbank]] bildeten, | Es handelt sich dabei um eine sich zeitlich ändernde Begriffsbestimmung. Den entsprechenden althochdeutschen Begriff kennen wir als „Furisto“ später „Fürste“ und "[[Fürst]]", aus vormittelalterlichen Urkunden kennen wir die lateinische Bezeichnung „princeps“. Dabei handelte es sich zur Zeit der Lothringer, Niederlothringer und Sachsen noch im anfangenden Mittelalter um einen Angehörigen des [[Herrenstand]]es, einem [[Edelfreier|Edelfreien]] mit [[Alodialbesitz]], welcher zum damaligen Zeitpunkt als [[Herzog]], [[Pfalzgraf|Pfalz-]], oder [[Markgraf]], [[Präfekt]] (von Gennep, [[Grafschaft Zutphen|Zutphen]]), im Hochmittelalter auch als [[Landgraf]] und später in Einzelfällen auch als [[Bannerherr]] oder [[Burggraf]] in einem bestimmten Bezirk (z. B. im 9. / 10.Jhdt. Markgrafen v. Schweinfurt, von Eenham / Oudenarde, vom Methingau, Antwerpen, von Holstein, Mecklenburg oder Pommern, etc. pp.) die Kriegs- und Gerichtsgewalt reichsunmittelbar im Namen des [[König]]s ([[Kaiser]]s) ausübte. Nach dem Mittelalter fielen darunter diejenigen Territorialherren, welche im Rang unter den Königen und [[Kurfürst]]en, aber über den [[Graf]]en standen. Darunter fielen dann die [[Erzherzog|Erz-]] und [[Großherzog|Großherzöge]], [[Herzog||Herzöge]], [[Pfalzgraf|Pfalz-]], [[Landgraf|Land-]] und [[Markgraf]]en, welche auf [[Reichstag]]en mit den entsprechenden geistlichen Würdenträgern die [[Fürstenbank]] bildeten, | ||
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Version vom 17. Februar 2006, 15:45 Uhr
Princeps
Es handelt sich dabei um eine sich zeitlich ändernde Begriffsbestimmung. Den entsprechenden althochdeutschen Begriff kennen wir als „Furisto“ später „Fürste“ und "Fürst", aus vormittelalterlichen Urkunden kennen wir die lateinische Bezeichnung „princeps“. Dabei handelte es sich zur Zeit der Lothringer, Niederlothringer und Sachsen noch im anfangenden Mittelalter um einen Angehörigen des Herrenstandes, einem Edelfreien mit Alodialbesitz, welcher zum damaligen Zeitpunkt als Herzog, Pfalz-, oder Markgraf, Präfekt (von Gennep, Zutphen), im Hochmittelalter auch als Landgraf und später in Einzelfällen auch als Bannerherr oder Burggraf in einem bestimmten Bezirk (z. B. im 9. / 10.Jhdt. Markgrafen v. Schweinfurt, von Eenham / Oudenarde, vom Methingau, Antwerpen, von Holstein, Mecklenburg oder Pommern, etc. pp.) die Kriegs- und Gerichtsgewalt reichsunmittelbar im Namen des Königs (Kaisers) ausübte. Nach dem Mittelalter fielen darunter diejenigen Territorialherren, welche im Rang unter den Königen und Kurfürsten, aber über den Grafen standen. Darunter fielen dann die Erz- und Großherzöge, |Herzöge, Pfalz-, Land- und Markgrafen, welche auf Reichstagen mit den entsprechenden geistlichen Würdenträgern die Fürstenbank bildeten,