Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/165: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
<noinclude>{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|164|173|166| | <noinclude>{{Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie|164|173|166|korrigiert}}</noinclude> | ||
:Adels auf der Reichsstandschaft und umfaßt also auch wieder die regierenden Fürsten. Die sogenannten Titularfürsten, - Grafen, - Freiherren, auch wenn sie reichssässig sind, gehören zum niederen Adel, haben keinen Geburtsstandsvorzug vor dem einfachen Edelmann und, seit dem allgemeinen Eindringen römischer Rechtsanschauungen auch nicht mehr vor den unritterlichen Freien. Den seit 1806 mediatisierten Reichsständen aber ist durch die deutsche Bundesacte der gleiche Geburtsstand mit den souverainen Familien gesichert<ref> ''Göhrum'' II, S. 246, 371 ff. </ref>. | :Adels auf der Reichsstandschaft und umfaßt also auch wieder die regierenden Fürsten. Die sogenannten Titularfürsten, - Grafen, - Freiherren, auch wenn sie reichssässig sind, gehören zum niederen Adel, haben keinen Geburtsstandsvorzug vor dem einfachen Edelmann und, seit dem allgemeinen Eindringen römischer Rechtsanschauungen auch nicht mehr vor den unritterlichen Freien. Den seit 1806 mediatisierten Reichsständen aber ist durch die deutsche Bundesacte der gleiche Geburtsstand mit den souverainen Familien gesichert<ref> ''Göhrum'' II, S. 246, 371 ff. </ref>. |
Version vom 11. Dezember 2012, 10:56 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
<<<Vorherige Seite [164] |
Nächste Seite>>> [166] |
Datei:Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
- Adels auf der Reichsstandschaft und umfaßt also auch wieder die regierenden Fürsten. Die sogenannten Titularfürsten, - Grafen, - Freiherren, auch wenn sie reichssässig sind, gehören zum niederen Adel, haben keinen Geburtsstandsvorzug vor dem einfachen Edelmann und, seit dem allgemeinen Eindringen römischer Rechtsanschauungen auch nicht mehr vor den unritterlichen Freien. Den seit 1806 mediatisierten Reichsständen aber ist durch die deutsche Bundesacte der gleiche Geburtsstand mit den souverainen Familien gesichert[1].
- allodiones
- = Miterben.
- amici
- sind allgemein abhängige Leute, auch Vasallen[2].
- Amtmann.
- Die ambetliude vor dem 14. Jh. sind die meist freien Vorsteher der vier Hausämter, in die alle Ministerialen eines fürstlichen Haushaltes verteilt waren: Ober-Marschall, Kämmerer, Schenk, Truchseß = summi officiales [3] Seit dem Verfall der Ministerialität ist der Amtmann ein fürstlicher Verwaltungsbeamter.
- ancilla
- entspricht dem servus und famulus bis ins 12. Jh.
- antrustio
- = Gefolgsmann in merowingischer und karolingischer Zeit, Vorläufer des späteren Vasallen[4]
- armiger,
- Waffenträger ist im frühen Mittelalter ein gewöhnlicher Knecht, im 13. und 14. Jh. = Knappe
- Baron, baro, paro
- bedeutet
- im frühen Mittelalter allgem. Mann, homo, alemannisch manchmal den abhängigen Mann (letus);
- im 11. Jh. linksrheinisch den Mann, Vasallen oder Ministerialen;
- seit dem 12. Jh. den freien Herren, der Vasall des Reiches oder eines Fürsten und selbst Lehnsherr ist, = capitaneus, = in dieser Bedeutung zuerst in Italien, Frankreich und Lothringen, im übrigen Deutschland allgemein erst im 14. Jh.