Militär/Formationsgeschichte/Definitionen/Landsturm: Unterschied zwischen den Versionen
< Militär • Formationsgeschichte • Definitionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
HJS (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
HJS (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Navigation Militär-Begriff}} | |||
Version vom 6. Januar 2013, 18:51 Uhr
Portal:Militär -- militärischer-Begriff -- militärische Abkürzung -- Abkürzungen in den Verlustlisten des 1.WK |
Landsturm
- siehe auch Wehrpflicht
Landsturm ist ein militärischr Begriff aus dem 19. Jahrhundert.
- Im Deutschen Reich gab es den Landsturm 1. Aufgebot und den Landsturm 2. Aufgebot.
- Alle männlichen Personen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr waren landsturmpflichtig.
- Es sei den, sie...
- haben aktiv gedient.
- gehören der Reserve an.
- gehören der Landwehr an.
- Von der Landsturmpflicht sind befreit: Männer, die...
- körperlich unfähig sind.
- geistig unfähig sind.
- moralisch unwürdig sind. (Zuchthäusler, unehrenhaft aus der Armee entlassen,...)
- die einem der regierenden oder hohen Häuser angehören.
- Es sei den, sie...
- Landsturm 1. Aufgebot
- zum Landsturm 1. Aufgebot gehören alle Männer vom 17. bis zum 39. Lebensjahr.
- Landsturm 2. Aufgebot
- zum Landsturm 2. Aufgebot gehören alle Männer vom 39. bis zum 45. Lebensjahr.
- Aufgaben des Landsturms
- Die Landsturmpflichtigen sind im Frieden von allen militärischen Übungen und Kontrollen befreit.
- Im Kriegsfall haben sie sich nach erfolgten Aufruf an der Verteidigung zu beteiligen.
- Im Regelfall sollten sie Objektschutz (sichern rückwärtiger militärisch wichtiger Objekte. z.B. Bahnhöfe, Brücken, Gefangenenlager, ...) betreiben, und damit reguläre Truppen für die Front freistellen.