Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/232: Unterschied zwischen den Versionen

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über die freien Bauern empor. <ref>''Schröder'' RG. &sup2, S. 451.</ref> Die Ritterbürtigen bilden nun den Adel. Das Abzeichen des Adels ist das Wappen; der Beweis des Adels besteht im Nachweis von vier ritterlichen Ahnen mit ihren Wappen.<ref>''Göhrum'' I, S. 334 f. ''F. Hauptmann'', Wappenrecht S. 54 ff.</ref> Nur wer diesen erbringen konnte, war turnierfähig.<ref>''Göhrum'' I, S. 193 f.</ref> Innerhalb dieses aus so verschiedenen Elementen zusammengesetzten Adels ist doch nur zwischen ''Hochfreien'' (Fürsten und Herren, in Süddeutschland Semperfreie genannt) und einfachen Ritterbürtigen (niederen Vasallen, Ministerialen und ritterlichen Eigenleuten) eine Schranke der Ebenbürtigkeit zu finden: bei Ehen zwischen Angehörigen dieser beiden Gruppen folgt das Kind der ärgeren Hand.<ref>Schwäb. Landr. 70: <tt>Ez ist niemen semper vri. wan des vater vnd muter vnd der vater vnd der muter semper vri warn. Die von den miteln vrien sint geboren. Die sint och miteln vrien, vnd ist ioch div muter semper vri. vnd der vater mitel vri. die kint werdent mitel vrien. und ist der vater semper vri. und div muter mitel vri. die kint werdent aber mitel vrien.</tt> ''Göhrum'' I, S. 341 f.</ref>
 
{{NE}}Das ausgehende Mittelalter kennt noch vier Geburtsstände: Hochfreie. Ritterbürtige, freie Landsassen und Leibeigene. Wie aber schon die 3 Gruppen der nichtritterlichen Freien in den einen der Landsassen verschmolzen sind (zinsfreie Bauern kommen nur noch selten hier und da vor), so ist auch der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien stark verwischt, die Leibeigenen fast zur Stellung der Landsassen erhoben. Das Privatrecht macht wenig Unterschied mehr zwischen Beiden, das Kind aus einer gemischten Ehe folgt der Mutter: <tt>partus sequitur ventrem.</tt><ref>''Göhrum'' II, S. 1 ff. S. 165 ff., wo auch Abweichungen von dieser Regel in der Doctrin in Particularrechten angeführt sind.</ref> Im Prozeß ist das Ebenbürtigkeitsprincip unter dem Einfluße des römischen Rechts überhaupt fast ganz verschwunden, nur der hohe Adel genießt hierin noch einige Vorzüge.<ref>Ebenda II, S. 159ff.</ref> Und selbst das feste Gefüge der Ritterschaft gerät ins Wanken, da sich ihre kriegerische Bedeutung dem anfkommenden Söldnerwesen gegenüber verliert. Im
über die freien Bauern empor. <ref>''Schröder'' RG.², S. 451.</ref> Die Ritterbürtigen bilden nun den Adel. Das Abzeichen des Adels ist das Wappen; der Beweis des Adels besteht im Nachweis von vier ritterlichen Ahnen mit ihren Wappen.<ref>''Göhrum'' I, S. 334 f. ''F. Hauptmann'', Wappenrecht S. 54 ff.</ref> Nur wer diesen erbringen konnte, war turnierfähig.<ref>''Göhrum'' I, S. 193 f.</ref> Innerhalb dieses aus so verschiedenen Elementen zusammengesetzten Adels ist doch nur zwischen ''Hochfreien'' (Fürsten und Herren, in Süddeutschland Semperfreie genannt) und einfachen Ritterbürtigen (niederen Vasallen, Ministerialen und ritterlichen Eigenleuten) eine Schranke der Ebenbürtigkeit zu finden: bei Ehen zwischen Angehörigen dieser beiden Gruppen folgt das Kind der ärgeren Hand.<ref>Schwäb. Landr. 70: <tt>Ez ist niemen semper vri. wan des vater vnd muter vnd der vater vnd der muter semper vri warn. Die von den miteln vrien sint geboren. Die sint och miteln vrien, vnd ist ioch div muter semper vri. vnd der vater mitel vri. die kint werdent mitel vrien. und ist der vater semper vri. und div muter mitel vri. die kint werdent aber mitel vrien.</tt> ''Göhrum'' I, S. 341 f.</ref>
 
{{NE}}Das ausgehende Mittelalter kennt noch vier Geburtsstände: Hochfreie. Ritterbürtige, freie Landsassen und Leibeigene. Wie aber schon die 3 Gruppen der nichtritterlichen Freien in den einen der Landsassen verschmolzen sind (zinsfreie Bauern kommen nur noch selten hier und da vor), so ist auch der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien stark verwischt, die Leibeigenen fast zur Stellung der Landsassen erhoben. Das Privatrecht macht wenig Unterschied mehr zwischen Beiden, das Kind aus einer gemischten Ehe folgt der Mutter: <tt>partus sequitur ventrem.</tt><ref>''Göhrum'' II, S. 1 ff. S. 165 ff., wo auch Abweichungen von dieser Regel in der Doctrin in Particularrechten angeführt sind.</ref> Im Prozeß ist das Ebenbürtigkeitsprincip unter dem Einfluße des römischen Rechts überhaupt fast ganz verschwunden, nur der hohe Adel genießt hierin noch einige Vorzüge.<ref>Ebenda II, S. 159 ff.</ref> Und selbst das feste Gefüge der Ritterschaft gerät ins Wanken, da sich ihre kriegerische Bedeutung dem aufkommenden Söldnerwesen gegenüber verliert. Im
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Aktuelle Version vom 7. Januar 2013, 10:43 Uhr

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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[233]
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über die freien Bauern empor. [1] Die Ritterbürtigen bilden nun den Adel. Das Abzeichen des Adels ist das Wappen; der Beweis des Adels besteht im Nachweis von vier ritterlichen Ahnen mit ihren Wappen.[2] Nur wer diesen erbringen konnte, war turnierfähig.[3] Innerhalb dieses aus so verschiedenen Elementen zusammengesetzten Adels ist doch nur zwischen Hochfreien (Fürsten und Herren, in Süddeutschland Semperfreie genannt) und einfachen Ritterbürtigen (niederen Vasallen, Ministerialen und ritterlichen Eigenleuten) eine Schranke der Ebenbürtigkeit zu finden: bei Ehen zwischen Angehörigen dieser beiden Gruppen folgt das Kind der ärgeren Hand.[4]

      Das ausgehende Mittelalter kennt noch vier Geburtsstände: Hochfreie. Ritterbürtige, freie Landsassen und Leibeigene. Wie aber schon die 3 Gruppen der nichtritterlichen Freien in den einen der Landsassen verschmolzen sind (zinsfreie Bauern kommen nur noch selten hier und da vor), so ist auch der Gegensatz zwischen Freien und Unfreien stark verwischt, die Leibeigenen fast zur Stellung der Landsassen erhoben. Das Privatrecht macht wenig Unterschied mehr zwischen Beiden, das Kind aus einer gemischten Ehe folgt der Mutter: partus sequitur ventrem.[5] Im Prozeß ist das Ebenbürtigkeitsprincip unter dem Einfluße des römischen Rechts überhaupt fast ganz verschwunden, nur der hohe Adel genießt hierin noch einige Vorzüge.[6] Und selbst das feste Gefüge der Ritterschaft gerät ins Wanken, da sich ihre kriegerische Bedeutung dem aufkommenden Söldnerwesen gegenüber verliert. Im


  1. Schröder RG.², S. 451.
  2. Göhrum I, S. 334 f. F. Hauptmann, Wappenrecht S. 54 ff.
  3. Göhrum I, S. 193 f.
  4. Schwäb. Landr. 70: Ez ist niemen semper vri. wan des vater vnd muter vnd der vater vnd der muter semper vri warn. Die von den miteln vrien sint geboren. Die sint och miteln vrien, vnd ist ioch div muter semper vri. vnd der vater mitel vri. die kint werdent mitel vrien. und ist der vater semper vri. und div muter mitel vri. die kint werdent aber mitel vrien. Göhrum I, S. 341 f.
  5. Göhrum II, S. 1 ff. S. 165 ff., wo auch Abweichungen von dieser Regel in der Doctrin in Particularrechten angeführt sind.
  6. Ebenda II, S. 159 ff.