Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/037: Unterschied zwischen den Versionen

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<center>'''Nr. 10.'''</center>
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<center>Zu Artikel II.</center>
{{NE}}Man ist darüber einverstanden, daß zu den in Artikel II des Vertrages erwähnten, für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen, deren ausgearbeitete Detailpläne bei der vorbehaltenen landespolizeilichen Prüfung den zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörden vorgelegt werden sollen, auch die damit im Zusammenhänge stehenden Preußischerseits projectirten Anlagen wie Brücken, Flußcorrectionen, Weg-, Leinpfad- und Damm-Verlegungen gehören.
<center>Zu Artikel IV.</center>
{{NE}}Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Königlich Preußische Regierung wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisirungswerke Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden möchten, die Vertretung nach Maßgabe der im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetze zu übernehmen hat.<br />
{{NE}}Man ist darüber einverstanden, daß unter Anderem Ansprüche wegen Veränderung von Leinpfaden und Straßen unter die im Artikel IV der Uebereinkunft gedachten Ansprüche privatrechtlicher Natur fallen.
<center>Zu Artikel VI.</center>
{{NE}}Es herrscht Einverständniß darüber, daß der Concessionirung und Einführung des Tauereibetriebes auch auf der Mainstrecke zwischen Frankfurt a. M. und Mainz durch die Kanalisirung des unteren Mains ein Hinderniß nicht bereitet werden soll.<br />
{{NE}}Für den Fall, daß sich ein Unternehmer zum Betriebe der Tauerei auf dem Rheine mainaufwärts finden sollte, werden die Regierungen der Mainuferstaaten demselben die Concession nicht versagen, sofern den Voraussetzungen genügt wird, unter denen nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen von ihnen Concessionen dieser Art sonst ertheilt werden.<br />
{{NE}}Für den Fall, daß, nachdem ein solches Tauereiunternehmen in Wirksamkeit getreten ist, sich für dessen Betrieb das Bedürfniß für Erweiterung der Schleusenbassins zur Durchführung ganzer Schleppzüge herausstellen sollte, wird die Preußische Regierung diese Erweiterung aus Preußischen Staatsfonds bewirken.<br />
{{NE}}Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratification als durch den Austausch der Ratificationen der heutigen Uebereinkunft, auf welche es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.
::Geschehen, wie oben.
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|(gez.) Neidhardt.||(gez.) v. Hatzfeldt.
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|(gez.) Frhr. v. Raesfeldt.||(gez.) Frhr. v. Türckheim.
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Aktuelle Version vom 5. November 2012, 22:04 Uhr

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Nr. 10.



Zu Artikel II.

      Man ist darüber einverstanden, daß zu den in Artikel II des Vertrages erwähnten, für die Kanalisirung des Mains erforderlichen Anlagen, deren ausgearbeitete Detailpläne bei der vorbehaltenen landespolizeilichen Prüfung den zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörden vorgelegt werden sollen, auch die damit im Zusammenhänge stehenden Preußischerseits projectirten Anlagen wie Brücken, Flußcorrectionen, Weg-, Leinpfad- und Damm-Verlegungen gehören.

Zu Artikel IV.

      Es herrscht Einverständniß darüber, daß die Königlich Preußische Regierung wegen aller Schäden, welche durch die Anlage und den Betrieb der Kanalisirungswerke Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden möchten, die Vertretung nach Maßgabe der im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetze zu übernehmen hat.
      Man ist darüber einverstanden, daß unter Anderem Ansprüche wegen Veränderung von Leinpfaden und Straßen unter die im Artikel IV der Uebereinkunft gedachten Ansprüche privatrechtlicher Natur fallen.

Zu Artikel VI.

      Es herrscht Einverständniß darüber, daß der Concessionirung und Einführung des Tauereibetriebes auch auf der Mainstrecke zwischen Frankfurt a. M. und Mainz durch die Kanalisirung des unteren Mains ein Hinderniß nicht bereitet werden soll.
      Für den Fall, daß sich ein Unternehmer zum Betriebe der Tauerei auf dem Rheine mainaufwärts finden sollte, werden die Regierungen der Mainuferstaaten demselben die Concession nicht versagen, sofern den Voraussetzungen genügt wird, unter denen nach den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen von ihnen Concessionen dieser Art sonst ertheilt werden.
      Für den Fall, daß, nachdem ein solches Tauereiunternehmen in Wirksamkeit getreten ist, sich für dessen Betrieb das Bedürfniß für Erweiterung der Schleusenbassins zur Durchführung ganzer Schleppzüge herausstellen sollte, wird die Preußische Regierung diese Erweiterung aus Preußischen Staatsfonds bewirken.
      Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratification als durch den Austausch der Ratificationen der heutigen Uebereinkunft, auf welche es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden.

Geschehen, wie oben.
(gez.) Neidhardt. (gez.) v. Hatzfeldt.
(gez.) Frhr. v. Raesfeldt. (gez.) Frhr. v. Türckheim.