Düsseldorf/Hausnummernkonkordanz 1858: Unterschied zwischen den Versionen

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=== § 3. ===
=== § 3. ===
Jede einzelne Strasse wird für sich nummerirt, die Nummern laufen in der Regel von Norden nach Süden und von Westen nach Osten. Die nach dieser Richtung rechts liegende Strassenseite enthält die ungeraden, die links liegende die geraden Zahlen. Wo die Strassen nach dem Stadtbauplane nur aus Einer Häuserreihe bestehen, wird in der Reihenfolge sämmtlicher Zahlen durchnummerirt; wo indessen die Strassen zur Zeit noch unbebaute Bauplätze enthalten, wird für je 35 Fuss Baufronte eine Nummer reservirt.
Jede einzelne Strasse wird für sich nummerirt, die Nummern laufen in der Regel von Norden nach Süden und von Westen nach Osten. Die nach dieser Richtung rechts liegende Strassenseite enthält die ungeraden, die links liegende die geraden Zahlen. Wo die Strassen nach dem Stadtbauplane nur aus Einer Häuserreihe bestehen, wird in der Reihenfolge sämmtlicher Zahlen durchnummerirt; wo indessen die Strassen zur Zeit noch unbebaute Bauplätze enthalten, wird für je 35 Fuss Baufronte eine Nummer reservirt.
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Eckhäuser und Häuser, welche an zwei Strossen belegen sind, erhalten nur die entsprechende Nummer derjenigen Strasse, an welcher sich derllaupt-cingiing befindet. Nebengebäude, welche mit dem Hauptgebäude auf demsel¬ben Grundstücke stehen, sind, sofern sie überhaupt einer be^ondern Bezeich¬nung z. B. zur Provinzial - Feuer -Societiit bedürfen, mit der Xumtncr des Hauptgebäudes, dem sie angehören und einem beizufügenden kleinen Buch¬staben  zu   bezeichnen.
Eckhäuser und Häuser, welche an zwei Strassen belegen sind, erhalten nur die entsprechende Nummer derjenigen Strasse, an welcher sich der Haupteingang befindet. Nebengebäude, welche mit dem Hauptgebäude auf demselben Grundstücke stehen, sind, sofern sie überhaupt einer besondern Bezeichnung z. B. zur Provinzial-Feuer-Societät bedürfen, mit der Nummer des Hauptgebäudes, dem sie angehören und einem beizufügenden kleinen Buchstaben zu bezeichnen.
Es wird ein Numincrirungs-Kegister in zweifacher Ausfertigung nach der alphabetischen Reihenfolge der Strassen angelegt, welches den gegenwärtigen Hausbesitzer, die seitherige und die neue Hausnummer cuthält.
 
Dasselbe wird auf der Königlichen Polizei-Direction und auf dem Ober-Bürgcrmeisteramte hinterlegt.
=== $ 4. ===
g. 5.
Es wird ein Nummerirungs-Register in zweifacher Ausfertigung nach der alphabetischen Reihenfolge der Strassen angelegt, welches den gegenwärtigen Hausbesitzer, die seitherige und die neue Hausnummer enthält.
Die alten Hausnummern worden vorläufig nicht beseitigt. Die neuen Hausnummern werden in schwarzer Schrift auf weissem Grunde in einer Höhe von mindestens sieben und höchstens zehn Van» über dem iStrassenpHaster -in Mitten Über der Ilausthiirc, oder wo dies nicht füglich ungeht, unmittelbar neben der Haustluire, und zwar entweder auf Werkstein oder auf Zinkblcch-tafeln geschrieben, und beziehungsweise an geeigneten Stellen befestigt.
 
Die Nummerschildev müssen sechs Zoll im Geviert gross, die Nummern in arabischen Zahlen vier Zoll hoch und nach den Mustern angefertigt sein, welche uuf dem Rathhause hinterlegt sind.
Dasselbe wird auf der Königlichen Polizei-Direction und auf dem Ober-Bürgcrmeisteramte hinterlegt.
§. 6.
 
Entstehen entweder durch Abbruch und Neubau, oder durch bauliche Veränderung aus einem alten, nur mit einer Nummer versehenen Hause mehrere neue Häuser, so werden diese mit der Nummer des abgebrochenen oder abgeänderten Hauses bezeichnet und hinter die Nummer des zweiten, dritten etc. Hauses wird die Nebenbezeichnung -V. 15. etc. zugesetzt
=== § 5. ===
Die alten Hausnummern werden vorläufig nicht beseitigt. Die neuen Hausnummern werden in schwarzer Schrift auf weissem Grunde in einer Höhe von mindestens sieben und höchstens zehn Fuss über dem Strassenpflaster in Mitten über der Hausthüre, oder wo dies nicht füglich angeht, unmittelbar neben der Hausthüre, und zwar entweder auf Werkstein oder auf Zinkblechtafeln geschrieben, und beziehungsweise an geeigneten Stellen befestigt.
 
Die Nummerschilder müssen sechs Zoll im Geviert gross, die Nummern in arabischen Zahlen vier Zoll hoch und nach den Mustern angefertigt sein, welche auf dem Rathhause hinterlegt sind.
 
=== § 6. ===
Entstehen entweder durch Abbruch und Neubau, oder durch bauliche Veränderung aus einem alten, nur mit einer Nummer versehenen Hause mehrere neue Häuser, so werden diese mit der Nummer des abgebrochenen oder abgeänderten Hauses bezeichnet und hinter die Nummer des zweiten, dritten etc. Hauses wird die Nebenbezeichnung A. B. etc. zugesetzt.
   
   
§■ 7.
=== § 7. ===
Werden mehrere nebeneinander liegende Häuser abgebrochen und wird an der Stelle derselben nur ein Haus erbaut, so erhält dieses silmmtliche Nummern der abgebrochenen Häuser.
Werden mehrere nebeneinander liegende Häuser abgebrochen und wird an der Stelle derselben nur ein Haus erbaut, so erhält dieses sämmtliche Nummern der abgebrochenen Häuser.
Die Nummern derjenigen Häuser, welche nicht unmittelbar an dio Strasse grunzen, deren zugehörender Grundbesitz jedoch an die Strasse sitösst, sollen an dor Strasse, zu welcher sie gehören, wiederholt werden. Diejenigen Gebäude, welche zur Zeit keinem Strasson - Alignement einverleibt worden, haben dio Kutustcrnumuicr ihres Grundstücks zu führen und werden unter Beifügung des Namens dor näohstgdcgenei1 Strasse bezeichnet.
 
=== § 8. ===
Die Nummern derjenigen Häuser, welche nicht unmittelbar an die Strasse gränzen, deren zugehörender Grundbesitz jedoch an die Strasse stösst, sollen an der Strasse, zu welcher sie gehören, wiederholt werden. Diejenigen Gebäude, welche zur Zeit keinem Strassen-Alignement einverleibt worden, haben die Katasternummer ihres Grundstücks zu führen und werden unter Beifügung des Namens der näohstgelegener Strasse bezeichnet.
 
=== § 9. ===
Die Nummer eines abgebrochenen Hauses, dessen Wiederaufbau nicht binnen Jahresfrist in Aussicht steht, ist auf der Einfriedigung der Haustelle anzubringen.
Die Nummer eines abgebrochenen Hauses, dessen Wiederaufbau nicht binnen Jahresfrist in Aussicht steht, ist auf der Einfriedigung der Haustelle anzubringen.
§• 10.
 
Jede Löschung oder Abänderung einer schon bestehenden Hausnummer ■wird in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntuiwj gebracht.
=== § 10. ===
§• 11.
Jede Löschung oder Abänderung einer schon bestehenden Hausnummer wird in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniss gebracht.
Jeder Ilaus-fiigenthiinier ist verpflichtet, an seinem Besitzlhumc die vor-geschriebenen Bezeichnungen an der vorgeschriebenen Stelle anbringen zu bissen. Die Ausführung der Strnssunbezcichnnng und I läuser -Numnierirung wird einem zu diesem Bchufo angestellten Nummci'irer .iiisschliusslich über¬trugen. Jedem Andern ist es untersagt, eine Strasscnbezeichming oder Haus¬nummer anzubringen, zu veriindorn oder auszulöschen.
 
Der Nuuiniorirer. besorgt diese Arbeiten im Auftrugt: des Stadtbaumeisters qntcr der Mitverantwortlichkeit und nächsten Aufsicht desselben.
=== § 11. ===
8- 12.
Jeder Haus-Eigenthümer ist verpflichtet, an seinem Besitzthume die vorgeschriebenen Bezeichnungen an der vorgeschriebenen Stelle anbringen zu lassen. Die Ausführung der Strassenbezeichnnng und Häuser-Nummerirung wird einem zu diesem Behufe angestellten Nummerirer ausschliesslich übertragen. Jedem Andern ist es untersagt, eine Strassenbezeichnung oder Hausnummer anzubringen, zu verändern oder auszulöschen.
Jeder Eigenthümer eines neuerbuuten Ilausos ist verpflichtet, dem Stadt-bamneister sofort Anzeige zu machen, sobald dio Anfertigung einer neuen, oder die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Haus¬nummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung uöthig wird. Der Zoitpunkt der Notwendigkeit der Nummerirung eines neuerbauten Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist.
 
Der Nummerirer besorgt diese Arbeiten im Auftrage des Stadtbaumeisters unter der Mitverantwortlichkeit und nächsten Aufsicht desselben.
§• 13.
 
Die Kosten der Nummerirung der Häuaer fallen den Eigenthümcrn der nuramerirten Häuser zur La<t und haben dieselben solche gegen eine von dem Stadtbuumeister vollzogene Quittung zu entrichten und zwar:
=== § 12. ===
a. für die Anfertigung oder Erneuerung einer Hausnummer auf Werk¬
Jeder Eigenthümer eines neuerbauten Hauses ist verpflichtet, dem Stadtbaumeister sofort Anzeige zu machen, sobald die Anfertigung einer neuen, oder die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Hausnummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nöthig wird. Der Zeitpunkt der Notwendigkeit der Nummerirung eines neuerbauten Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist.
stein 3 Silbergroschcn.
 
b. für die Anfortiguug einer solchen auf einer Ziuktufel  einscliliesslich
=== § 13. ===
der Befestigung (i 8ilbergroschcn.
Die Kosten der Nummerirung der Häuaer fallen den Eigenthümern der nummerirten Häuser zur Last und haben dieselben solche gegen eine von dem Stadtbaumeister vollzogene Quittung zu entrichten und zwar:
In Fallen etwaiger Zuhlungsweigcrung werden die Beträge von den Verpflichteten im Zwangswege beigetriebon.
*a. für die Anfertigung oder Erneuerung einer Hausnummer auf Werkstein 3 Silbergroschen.
»■ 14.
*b. für die Anfertigung einer solchen auf einer Zinktafel einschliesslich der Befestigung 6 Silbergroschen.
Wer dieser Verordnung , welche sofort in Kraft tritt, zuwider handelt, oder den ihm durch dieselbe auferlegten Verpflichtungen zu geniigen unter-lUsst, verfallt in eine Geldbusse von einem bis zu 3 Thalcrn.
In Fällen etwaiger Zahlungsweigerung werden die Beträge von den Verpflichteten im Zwangswege beigetrieben.
Dieso Verordnung ist im Polizeidienstgebiiudc und iiti lUthluiiMu öft'ent-lieh angeschlagen worden und bleibt daselbst acht Inge hing ausgehiingt.
 
Düsseldorf, den 20. Juli 1858.
=== § 14. ===
Königliche Polizei-Direction.
Wer dieser Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, zuwider handelt, oder den ihm durch dieselbe auferlegten Verpflichtungen zu genügen unterlässt, verfällt in eine Geldbusse von einem bis zu 3 Thalern.
üaffrl.
 
Nr. 4141.
Diese Verordnung ist im Polizeidienstgebäude und im Rathhause öffentlich angeschlagen worden und bleibt daselbst acht Tage lang ausgehängt.
 
:Düsseldorf, den 20. Juli 1858.
:: '''Königliche Polizei-Direction.'''
::: '''Raffel.'''
 
:Nr. 4141.




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Version vom 3. November 2012, 16:23 Uhr

Oberbürgermeisterei Düsseldorf: Polizei-Verordnung betreffend die Bezeichnung der Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. und die Nummerirung der Häuser in dem innerhalb des Stadtbau- und Stadterweiterungs-Planes liegenden Theile der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf nebst Nummerirungs-Register und Nummerirungs-Plan, Düsseldorf 1858.

Reprint
Heike Blumreiter (Hrsg.): Die Düsseldorfer Polizeiverordnung von 1858, Die alten und neuen Hausnummern, Mit einer Einführung in die Entstehung der Hausnumerierung im ausgehenden 18. und beginnenden 19. Jahrhundert, (= Veröffentlichungen aus dem Stadtarchiv Düsseldorf, Band 12), Düsseldorf 2005. 185 Seiten, 1 Karte, ISBN 3-926490-11-X


Die Polizei-Verordnung

Nachdem ein neuer Plan für die Bezeichnung der Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. und Nummerirung der Häuser in dem innerhalb des Stadtbau- und Stadterweiterungs - Planes liegenden Theile der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf aufgestellt worden, wird hierdurch, unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 16. April 1853, betreffend die Nummerirung der Häuser im Stadterweiterungs-Bezirke und der Polizei-Verordnung vom 24. August 1854, betreffend die Nummerirung neuerbauter Häuser, auf den Grund des §. 5 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, verordnet, was folgt:

§ 1.

Alle Strassen, Thore, öffentlichen Plätze, Werfte etc. des im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Theiles der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf müssen mit Namen bezeichnet sein. Die Namen werden neun Fuss über dem Pflaster, am Anfang und am Ende einer jeden Strasse und an jeder Stelle, wo eine Strasse von einer andern durchschnitten wird, mindestens auf Einer Seite der Strasse auf Werksteinen, Steinplatten oder Zinktafeln angebracht.

Die Buchstaben der Strassennamen müssen 2½ Zoll hoch sein. Die Namen werden auf weissem Grunde mit schwarzer Schrift aufgetragen. Die Richtung des Laufs der Nummern wird auf den Bezeichnungen der Strassen durch einen Pfeil angedeutet. Die Kosten dor Anfertigung der Strassenbezeichnungen trägt die Stadt. Dieselben dürfen weder durch Anstrich oder Verputz, noch in sonstiger Weise verdeckt werden. Contravenienten verfallen in die §. 14 dieser Verordnung festgestellten Polizeistrafen, sowie in die Kosten der ordnungsmässigen Wiederherstelluug der betreffenden Strassenbezeichnungen

§ 2.

Jedes innerhalb des im Eingange dieser Verordnung bezeichneten Theiles der Ober-Bürgermeisterei Düsseldorf belegene Haus muss mit einer Nummer bezeichnet sein.

§ 3.

Jede einzelne Strasse wird für sich nummerirt, die Nummern laufen in der Regel von Norden nach Süden und von Westen nach Osten. Die nach dieser Richtung rechts liegende Strassenseite enthält die ungeraden, die links liegende die geraden Zahlen. Wo die Strassen nach dem Stadtbauplane nur aus Einer Häuserreihe bestehen, wird in der Reihenfolge sämmtlicher Zahlen durchnummerirt; wo indessen die Strassen zur Zeit noch unbebaute Bauplätze enthalten, wird für je 35 Fuss Baufronte eine Nummer reservirt.

Eckhäuser und Häuser, welche an zwei Strassen belegen sind, erhalten nur die entsprechende Nummer derjenigen Strasse, an welcher sich der Haupteingang befindet. Nebengebäude, welche mit dem Hauptgebäude auf demselben Grundstücke stehen, sind, sofern sie überhaupt einer besondern Bezeichnung z. B. zur Provinzial-Feuer-Societät bedürfen, mit der Nummer des Hauptgebäudes, dem sie angehören und einem beizufügenden kleinen Buchstaben zu bezeichnen.

$ 4.

Es wird ein Nummerirungs-Register in zweifacher Ausfertigung nach der alphabetischen Reihenfolge der Strassen angelegt, welches den gegenwärtigen Hausbesitzer, die seitherige und die neue Hausnummer enthält.

Dasselbe wird auf der Königlichen Polizei-Direction und auf dem Ober-Bürgcrmeisteramte hinterlegt.

§ 5.

Die alten Hausnummern werden vorläufig nicht beseitigt. Die neuen Hausnummern werden in schwarzer Schrift auf weissem Grunde in einer Höhe von mindestens sieben und höchstens zehn Fuss über dem Strassenpflaster in Mitten über der Hausthüre, oder wo dies nicht füglich angeht, unmittelbar neben der Hausthüre, und zwar entweder auf Werkstein oder auf Zinkblechtafeln geschrieben, und beziehungsweise an geeigneten Stellen befestigt.

Die Nummerschilder müssen sechs Zoll im Geviert gross, die Nummern in arabischen Zahlen vier Zoll hoch und nach den Mustern angefertigt sein, welche auf dem Rathhause hinterlegt sind.

§ 6.

Entstehen entweder durch Abbruch und Neubau, oder durch bauliche Veränderung aus einem alten, nur mit einer Nummer versehenen Hause mehrere neue Häuser, so werden diese mit der Nummer des abgebrochenen oder abgeänderten Hauses bezeichnet und hinter die Nummer des zweiten, dritten etc. Hauses wird die Nebenbezeichnung A. B. etc. zugesetzt.

§ 7.

Werden mehrere nebeneinander liegende Häuser abgebrochen und wird an der Stelle derselben nur ein Haus erbaut, so erhält dieses sämmtliche Nummern der abgebrochenen Häuser.

§ 8.

Die Nummern derjenigen Häuser, welche nicht unmittelbar an die Strasse gränzen, deren zugehörender Grundbesitz jedoch an die Strasse stösst, sollen an der Strasse, zu welcher sie gehören, wiederholt werden. Diejenigen Gebäude, welche zur Zeit keinem Strassen-Alignement einverleibt worden, haben die Katasternummer ihres Grundstücks zu führen und werden unter Beifügung des Namens der näohstgelegener Strasse bezeichnet.

§ 9.

Die Nummer eines abgebrochenen Hauses, dessen Wiederaufbau nicht binnen Jahresfrist in Aussicht steht, ist auf der Einfriedigung der Haustelle anzubringen.

§ 10.

Jede Löschung oder Abänderung einer schon bestehenden Hausnummer wird in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniss gebracht.

§ 11.

Jeder Haus-Eigenthümer ist verpflichtet, an seinem Besitzthume die vorgeschriebenen Bezeichnungen an der vorgeschriebenen Stelle anbringen zu lassen. Die Ausführung der Strassenbezeichnnng und Häuser-Nummerirung wird einem zu diesem Behufe angestellten Nummerirer ausschliesslich übertragen. Jedem Andern ist es untersagt, eine Strassenbezeichnung oder Hausnummer anzubringen, zu verändern oder auszulöschen.

Der Nummerirer besorgt diese Arbeiten im Auftrage des Stadtbaumeisters unter der Mitverantwortlichkeit und nächsten Aufsicht desselben.

§ 12.

Jeder Eigenthümer eines neuerbauten Hauses ist verpflichtet, dem Stadtbaumeister sofort Anzeige zu machen, sobald die Anfertigung einer neuen, oder die Löschung, Veränderung oder Erneuerung einer vorhandenen Hausnummer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nöthig wird. Der Zeitpunkt der Notwendigkeit der Nummerirung eines neuerbauten Hauses ist eingetreten, sobald dasselbe bewohnbar ist.

§ 13.

Die Kosten der Nummerirung der Häuaer fallen den Eigenthümern der nummerirten Häuser zur Last und haben dieselben solche gegen eine von dem Stadtbaumeister vollzogene Quittung zu entrichten und zwar:

  • a. für die Anfertigung oder Erneuerung einer Hausnummer auf Werkstein 3 Silbergroschen.
  • b. für die Anfertigung einer solchen auf einer Zinktafel einschliesslich der Befestigung 6 Silbergroschen.

In Fällen etwaiger Zahlungsweigerung werden die Beträge von den Verpflichteten im Zwangswege beigetrieben.

§ 14.

Wer dieser Verordnung, welche sofort in Kraft tritt, zuwider handelt, oder den ihm durch dieselbe auferlegten Verpflichtungen zu genügen unterlässt, verfällt in eine Geldbusse von einem bis zu 3 Thalern.

Diese Verordnung ist im Polizeidienstgebäude und im Rathhause öffentlich angeschlagen worden und bleibt daselbst acht Tage lang ausgehängt.

Düsseldorf, den 20. Juli 1858.
Königliche Polizei-Direction.
Raffel.
Nr. 4141.