Tappensches Familienbuch (1889)/226: Unterschied zwischen den Versionen

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<noinclude>{{Tappensches Familienbuch (1889)|225|231|227|unvollständig}}</noinclude>
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abgelien und vorblichen würden, soll alsdenne auff den fall ein Kindt das ander, soviel das gvldt anlaugt und betrifft, nach gewnnheit ererben, die halbe kost, gerede und anderst aber mit denselbigen dodt sterven und hinfalleu.
Dero kQnfftigen feile aber, so sich zwischen obehrwenten eheleuten in und nach aasgangk Jhares und Tages nach dem eheligen beilager zutragenn können, ist ferner abgeredet und besprochen wurden: Wo Frieder'ich Tappen vor Ilsen, seiner eheligen Hausfrawen, jetziger Zeitt der Braut, Dodtes vorfiele und Erben von ihrer beider leibe ehrzeuget Hinder sich vorliesse. dass alsdenne gemelte Ilse, seine nachgelassene Widtwe, bei Vorwaltung und niessung alle seiner, Friedrich Tappen, vorlassener guter (: Idoch in alle Wege ausgenhomen und furbelieltlich erster ehe ehrzeugter kinder ablage:) als der Kinder Vormünderin gelassen und sich mitt denselbigen deren Erblich za erfrewen haben soll, Idoch mit der Condition und Anhänge: Weil Friederich Tappen wie oben einen sonen Hannen mitt nhamen von erster seiner Hausfrawen seliger und ihm im ehe-stande ehrzeuget im Leben, will er demselbigen sein Haus und Hoff auff den fall gentzlich also und hiemit, vor kunfftiglich den kindern anderer ehe, da der welche folgen würden, sulches furbehaiten haben, derogestalt, dass ihm dasselbige, auf Erkauudtous beiderseits freundschafft, nicht auffes tewrste, sundem ein ziemliches und gleichmessiges, dakegen zu erleggen, Waneher er zu Godt und den Ehren geratten würde, soll gefolgt und uberlassen werden; im fall ihm aber solches Haus uud Hoff dermassen zu besitzen und an sich zu nliemen nicht gelegen, und er, elirgemelter Har men Tappe, gudtwilliglich dessen (welches in seinem freien willen stehen soll) sich begeben' und abtretten wolte, Sollen ihm dakegen wegen abtritts von ehrgenannter widtwen und ihren kindern anderer ehe zwohundert Thalei ehrlecht und bezalet werden. Mittlerweile aber bis daher soll sie die widtwe desfals das Haus'und Hoff zu bewonende geinechtigt sein. Würde aber Friederich Tappen im ersten oder folgenden Jharen nach dem beilager ohne einige leibesErben Doths Vorfahren, auff den fall soll Ilsen, seiner nachgelassen widtwen, Itziger Zeitt der braut ihr eingebrachter brautschatz neben ihren kleidem, Kleinodien und. who dasselbige mitt vorbessert, und Eintausent gülden Muntz als kegen-geldt, auch einhundert tlialer kegen eudtpfangene Brautgabe aus seinem, Friederichen Tappen, nachlass und Redesien güteru von seinen Erben folgen und sie damit geschei-
den sein, gleichwoll Friederich Tappen Güter nicht abtretten, es sei ihr dan zuvor
zu Brautschatz kleider und kleinodien herausgegeben, uud darüber diese vermachte eintausend gülden Muntz, als kegeugeldt, sambt den Hundert thalern wegen Brautgabe ehrlecht und bezalt oder desselbigen in anderwege genuchsam vorsichert und vorwaret worden. Zu dem und über das, weil Friederich Tappen auff diesen und dergleichen fall
vielehrgemelte Ilsen, Itziger Zeitt die Braut, als seine kunfftige liebe Hausfrawen, mit sechs Hundert gülden Muntz Hauptsummen, wie leibzuchts Recht und gewonheit ist. die Zeit über ihres lebendes beleibzüchtigen, derogestaldt, dass sie von seinen Erben dahero kunfftiglich Jedes Jhares die Zinse, als sechs auffis Hundert gerechnet, auffzuhebeu. zu inhaneu und an sich zu furdem gemechtigt, und sie ehrgemelte seinen Erben, ihr diesel-bigen zu endtrichten vorpflichtet sein sollen, nach ihrem absterben aber sollen sie, vielge-melte Erben die Hauptsumma bei sich behalten und keinandes daher weiter etwas zu geben vorpflichtet oder vorbunden, besundern desfals diese leibzucht ehrloschen, doedt und abe sein. Mittlerweill aber soll Friederich Tappen oftgenante seine künfftige ehelige Hausfrawe in stehender ehe, imgleichen auch die kinder erstehrzeugter Ehe über das furige alles wie oben, seines gefallens womiit, ferner zu begaben nnbenhomen uud er also seines Hauses, Hoffes, auch aller anderer seiner Haab und gütter mügend und mechtig sein.
^Vo aber Ilse vom Hagen vielbemelt die Braut Ihnwendig Jhar und tage wie oben ohne leibesErben vorfallen würde, soll imgleichen auch derselbigen Bruder Christo ff er vom Hagen ehrgemelt die nachstendigen Drittehalbhnndert gülden Muutt brautschatzes Innebehalten und dieselbigen heraulier zu geben uiivorbunden sein.
Dieses alles zu mherer Urkundt, Glauben und Vesterhaltung Ist ferner diese hheberedung zweifacht geleiclis lauts durch eine Handt geschrieben und beiderseits Freuudt-

Version vom 27. Dezember 2012, 21:37 Uhr

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Tappensches Familienbuch (1889)
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abgelien und vorblichen würden, soll alsdenne auff den fall ein Kindt das ander, soviel das gvldt anlaugt und betrifft, nach gewnnheit ererben, die halbe kost, gerede und anderst aber mit denselbigen dodt sterven und hinfalleu.

Dero kQnfftigen feile aber, so sich zwischen obehrwenten eheleuten in und nach aasgangk Jhares und Tages nach dem eheligen beilager zutragenn können, ist ferner abgeredet und besprochen wurden: Wo Frieder'ich Tappen vor Ilsen, seiner eheligen Hausfrawen, jetziger Zeitt der Braut, Dodtes vorfiele und Erben von ihrer beider leibe ehrzeuget Hinder sich vorliesse. dass alsdenne gemelte Ilse, seine nachgelassene Widtwe, bei Vorwaltung und niessung alle seiner, Friedrich Tappen, vorlassener guter (: Idoch in alle Wege ausgenhomen und furbelieltlich erster ehe ehrzeugter kinder ablage:) als der Kinder Vormünderin gelassen und sich mitt denselbigen deren Erblich za erfrewen haben soll, Idoch mit der Condition und Anhänge: Weil Friederich Tappen wie oben einen sonen Hannen mitt nhamen von erster seiner Hausfrawen seliger und ihm im ehe-stande ehrzeuget im Leben, will er demselbigen sein Haus und Hoff auff den fall gentzlich also und hiemit, vor kunfftiglich den kindern anderer ehe, da der welche folgen würden, sulches furbehaiten haben, derogestalt, dass ihm dasselbige, auf Erkauudtous beiderseits freundschafft, nicht auffes tewrste, sundem ein ziemliches und gleichmessiges, dakegen zu erleggen, Waneher er zu Godt und den Ehren geratten würde, soll gefolgt und uberlassen werden; im fall ihm aber solches Haus uud Hoff dermassen zu besitzen und an sich zu nliemen nicht gelegen, und er, elirgemelter Har men Tappe, gudtwilliglich dessen (welches in seinem freien willen stehen soll) sich begeben' und abtretten wolte, Sollen ihm dakegen wegen abtritts von ehrgenannter widtwen und ihren kindern anderer ehe zwohundert Thalei ehrlecht und bezalet werden. Mittlerweile aber bis daher soll sie die widtwe desfals das Haus'und Hoff zu bewonende geinechtigt sein. Würde aber Friederich Tappen im ersten oder folgenden Jharen nach dem beilager ohne einige leibesErben Doths Vorfahren, auff den fall soll Ilsen, seiner nachgelassen widtwen, Itziger Zeitt der braut ihr eingebrachter brautschatz neben ihren kleidem, Kleinodien und. who dasselbige mitt vorbessert, und Eintausent gülden Muntz als kegen-geldt, auch einhundert tlialer kegen eudtpfangene Brautgabe aus seinem, Friederichen Tappen, nachlass und Redesien güteru von seinen Erben folgen und sie damit geschei-

den sein, gleichwoll Friederich Tappen Güter nicht abtretten, es sei ihr dan zuvor

zu Brautschatz kleider und kleinodien herausgegeben, uud darüber diese vermachte eintausend gülden Muntz, als kegeugeldt, sambt den Hundert thalern wegen Brautgabe ehrlecht und bezalt oder desselbigen in anderwege genuchsam vorsichert und vorwaret worden. Zu dem und über das, weil Friederich Tappen auff diesen und dergleichen fall

vielehrgemelte Ilsen, Itziger Zeitt die Braut, als seine kunfftige liebe Hausfrawen, mit sechs Hundert gülden Muntz Hauptsummen, wie leibzuchts Recht und gewonheit ist. die Zeit über ihres lebendes beleibzüchtigen, derogestaldt, dass sie von seinen Erben dahero kunfftiglich Jedes Jhares die Zinse, als sechs auffis Hundert gerechnet, auffzuhebeu. zu inhaneu und an sich zu furdem gemechtigt, und sie ehrgemelte seinen Erben, ihr diesel-bigen zu endtrichten vorpflichtet sein sollen, nach ihrem absterben aber sollen sie, vielge-melte Erben die Hauptsumma bei sich behalten und keinandes daher weiter etwas zu geben vorpflichtet oder vorbunden, besundern desfals diese leibzucht ehrloschen, doedt und abe sein. Mittlerweill aber soll Friederich Tappen oftgenante seine künfftige ehelige Hausfrawe in stehender ehe, imgleichen auch die kinder erstehrzeugter Ehe über das furige alles wie oben, seines gefallens womiit, ferner zu begaben nnbenhomen uud er also seines Hauses, Hoffes, auch aller anderer seiner Haab und gütter mügend und mechtig sein.

^Vo aber Ilse vom Hagen vielbemelt die Braut Ihnwendig Jhar und tage wie oben ohne leibesErben vorfallen würde, soll imgleichen auch derselbigen Bruder Christo ff er vom Hagen ehrgemelt die nachstendigen Drittehalbhnndert gülden Muutt brautschatzes Innebehalten und dieselbigen heraulier zu geben uiivorbunden sein.

Dieses alles zu mherer Urkundt, Glauben und Vesterhaltung Ist ferner diese hheberedung zweifacht geleiclis lauts durch eine Handt geschrieben und beiderseits Freuudt-