Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale '''Suchmöglichkeiten in Archiven über die | Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale '''Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstandsregister und deren Beiakten hinaus'''. | ||
===Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932=== | ===Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932=== | ||
Aktuelle Version vom 29. November 2022, 19:48 Uhr
Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Hessen-Standesamtliche Zuständigkeit
Einleitung
Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstandsregister und deren Beiakten hinaus.
Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932
Zuständigkeit für | in Hessen |
I. Bildung der Standesamtsbezirke § 1 PStG |
Justizministerium |
II. Aufsicht über die Standesbeamten § 11 PStG |
I. Instanz Amtsgericht II. Instanz Landgericht und Justizministerium |
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG |
Amtsgericht |
III. Anstellung der Standesbeamten § 4 PStG |
I. Instanz Amtsgericht II. Instanz Landgericht im Einvernehmen mit der Gemeindebehörde |
IV. Festsetzung der Entschädigung § 7 PStG a) Bei beauftragten Gemeindebeamten b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten |
Bürgermeister und Kreisamt im Einvernehmen mit dem Amtsgericht. |
V. Befreiung von der Ehemündigkeit § 1303 BGB |
Justizministerium |
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches § 1312 BGB |
Justizministerium |
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist § 1313 BGB |
Justizministerium |
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses § 1314 BGB |
Zuständiges Vormundschaftsgericht |
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung § 1315 BGB |
- - - |
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer A.G. zum BGB Art. 43 § 1 |
Justizministerium |
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit A.G. zum BGB Art. 43 § 2 |
Justizministerium |
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist § 1316 BGB |
Justizministerium |
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau § 1577, 2 BGB |
Amtsgericht |
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung § 1706 BGB |
Amtsgericht |
XV. Ehelichkeitserklärung § 1723 BGB |
Justizministerium |
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer § 1723 BGB |
Amtsgericht |
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG A. Vorbereitung B. Beschlußfassung |
A. Standesbeamter B. Amtsgericht |
XVIII. A: Vornamenänderung B: Familiennamenänderung |
} Justizministerium |
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt § 1745 BGB |
Justizministerium |
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten § 1320 BGB |
Justizministerium |