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Version vom 5. Januar 2006, 09:55 Uhr
Zutphensches Erbrecht
Ein Recht, welches über den historischen Einflußbereich von Zutphen und den 4 Bannerherrschaften hinaus angewandt wurde. Zutphensches Erbrecht galt auch bei Erblehen und beinhaltete die Möglichkeit der weiblichen Erbfolge (Kunkellehen), welche im Dienstmanns- oder Burglehen als Mannlehen ausgeschlossen war. Zutphensches Recht wurde angewandt im Lehnsrecht der Grafschaften Geldern (mit den Herrschafften Zutphen und Arnheim) und Kleve, im Bereich der 4 zutphenschen Bannerherrschaften, im Westmünsterland, Stevergau und im Hettergau um Rees, Wesel, Duisburg, Dinslaken, Kaiserswerth, Xanten, Kalkar und im Vest Recklinghausen.
Bei einer Untersuchung von 150 Bauernhöfen im Amt Ahaus - Kirchspiel Lippramsdorf, im Amt Dülmen - Kirchspiel Haltern und Vest Recklinghausen - Kirchspiel Hamm-Bossendorf, wurde im Herrschaftsbereich der freiadeligen Häuser Ostendorf und Hamm für die Zeit von 1628 bis 1800, und darüber hinaus, im Regelfall die Anwendung des zutphenschen Rechts im Erbfall bei leibeigenen Hofhörigen eingehalten. Nutznießerinnen der Regelung konnten auch voreheliche Töchter seim.(Quelle: Bodo Stratmann, 45657 Recklinghausen, mailto:bodo-stratmann@heimatvest.de)
Bibliografie
Internetlink
http://www.adel-genealogie.de/Genealogie.html Genealogie der Vögte, Grafen und Herzöge von Geldern