Westfälische Frei- und Femgerichte/32: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Vorlageneinbindung)
K (Vorlageneinbindung)
 
Zeile 2: Zeile 2:
Mann wohne oder zu thun habe und in der Zingel (Angeln, Thor?) den Brief zu stecken, einen Span (aus dem Thor) zu hauen und mitzubringen, auch den Thorwärter darauf aufmerksam zu machen, wo die Ladung stecke.
Mann wohne oder zu thun habe und in der Zingel (Angeln, Thor?) den Brief zu stecken, einen Span (aus dem Thor) zu hauen und mitzubringen, auch den Thorwärter darauf aufmerksam zu machen, wo die Ladung stecke.


{{NE}}'''<span id="paragraph_27">§ 27.</span>''' Ueber die Gerichte waren bis vor nicht langer Zeit manche ''irrige Ansichten'' verbreitet. Weil in gewissen Fällen der Richter und die Freischöffen allein verhandelten, dann die Gerichte heimliche etc. genannt wurden, hat man sie als solche geschildert, die im Verborgenen, in Gewölben, Höhlen oder sonstigen Schlupfwinkeln zur Nachtzeit ihr Wesen getrieben. Das ist ganz der Warheit zuwider. Die s. g. geheimen Gerichte durften nur an den alten Malstätten, in freiem Felde, bei hellem Tage verhandeln.
{{Femgerichte Paragraph|27}} Ueber die Gerichte waren bis vor nicht langer Zeit manche ''irrige Ansichten'' verbreitet. Weil in gewissen Fällen der Richter und die Freischöffen allein verhandelten, dann die Gerichte heimliche etc. genannt wurden, hat man sie als solche geschildert, die im Verborgenen, in Gewölben, Höhlen oder sonstigen Schlupfwinkeln zur Nachtzeit ihr Wesen getrieben. Das ist ganz der Warheit zuwider. Die s. g. geheimen Gerichte durften nur an den alten Malstätten, in freiem Felde, bei hellem Tage verhandeln.


{{NE}}'''<span id="paragraph_28">§ 28.</span>''' Das Verfahren der Gerichte wird im Allgemeinen gepriesen, kann auch, soweit es gegen Wissende (Freigrafen, Freischöffen) in Anwendung kam, als für die damalige Zeit musterhaft betrachtet werden. Den s. g. Unwissenden (Nichtschöffen) gewährte es aber wie sich aus dem Vorhergehenden ergiebt, nicht die Mittel, sich gehörig zu vertheidigen; das Schicksal dieser hing, standen sie unter Anklage, gleichsam von den Schöffen ab, und unter diesen mochten manche hartherzige Menschen nicht fehlen. In dem Verhalten gegen die Unwissenden wird der Grund liegen, daß, was bekanntlich der Fall, die Gerichte beim Volke im üblen Andenken stehen. Außerdem schadete ihrem Rufe, daß sie ihre Kompetenz so viel irgend möglich zu erweitern suchten. Dazu gaben die Besoldungsverhältnisse der Richter, die auf Sporteln{{GWR|Siehe {{Wikipedia-Link|Sporteln}}|Sporteln}} und einen Theil der Geldstrafen angewiesen waren, und die Habsucht der Stuhlherren Veranlassung. Für diese bildeten die ihnen zum größeren<noinclude>
{{Femgerichte Paragraph|28}} Das Verfahren der Gerichte wird im Allgemeinen gepriesen, kann auch, soweit es gegen Wissende (Freigrafen, Freischöffen) in Anwendung kam, als für die damalige Zeit musterhaft betrachtet werden. Den s. g. Unwissenden (Nichtschöffen) gewährte es aber wie sich aus dem Vorhergehenden ergiebt, nicht die Mittel, sich gehörig zu vertheidigen; das Schicksal dieser hing, standen sie unter Anklage, gleichsam von den Schöffen ab, und unter diesen mochten manche hartherzige Menschen nicht fehlen. In dem Verhalten gegen die Unwissenden wird der Grund liegen, daß, was bekanntlich der Fall, die Gerichte beim Volke im üblen Andenken stehen. Außerdem schadete ihrem Rufe, daß sie ihre Kompetenz so viel irgend möglich zu erweitern suchten. Dazu gaben die Besoldungsverhältnisse der Richter, die auf Sporteln{{GWR|Siehe {{Wikipedia-Link|Sporteln}}|Sporteln}} und einen Theil der Geldstrafen angewiesen waren, und die Habsucht der Stuhlherren Veranlassung. Für diese bildeten die ihnen zum größeren<noinclude>


{{ReferencesGWR}}</noinclude>
{{ReferencesGWR}}</noinclude>

Aktuelle Version vom 23. Januar 2012, 19:36 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Westfälische Frei- und Femgerichte
<<<Vorherige Seite
[31]
Nächste Seite>>>
[33]
Datei:Westf-Frei-und-Femgerichte.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Mann wohne oder zu thun habe und in der Zingel (Angeln, Thor?) den Brief zu stecken, einen Span (aus dem Thor) zu hauen und mitzubringen, auch den Thorwärter darauf aufmerksam zu machen, wo die Ladung stecke.

      § 27. Ueber die Gerichte waren bis vor nicht langer Zeit manche irrige Ansichten verbreitet. Weil in gewissen Fällen der Richter und die Freischöffen allein verhandelten, dann die Gerichte heimliche etc. genannt wurden, hat man sie als solche geschildert, die im Verborgenen, in Gewölben, Höhlen oder sonstigen Schlupfwinkeln zur Nachtzeit ihr Wesen getrieben. Das ist ganz der Warheit zuwider. Die s. g. geheimen Gerichte durften nur an den alten Malstätten, in freiem Felde, bei hellem Tage verhandeln.

      § 28. Das Verfahren der Gerichte wird im Allgemeinen gepriesen, kann auch, soweit es gegen Wissende (Freigrafen, Freischöffen) in Anwendung kam, als für die damalige Zeit musterhaft betrachtet werden. Den s. g. Unwissenden (Nichtschöffen) gewährte es aber wie sich aus dem Vorhergehenden ergiebt, nicht die Mittel, sich gehörig zu vertheidigen; das Schicksal dieser hing, standen sie unter Anklage, gleichsam von den Schöffen ab, und unter diesen mochten manche hartherzige Menschen nicht fehlen. In dem Verhalten gegen die Unwissenden wird der Grund liegen, daß, was bekanntlich der Fall, die Gerichte beim Volke im üblen Andenken stehen. Außerdem schadete ihrem Rufe, daß sie ihre Kompetenz so viel irgend möglich zu erweitern suchten. Dazu gaben die Besoldungsverhältnisse der Richter, die auf Sporteln[GWR 1] und einen Theil der Geldstrafen angewiesen waren, und die Habsucht der Stuhlherren Veranlassung. Für diese bildeten die ihnen zum größeren



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Siehe Artikel Sporteln. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.