Baden/Staatshandbuch 1880/017: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}§ 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der VerwilligungsZeit noch Sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen verzögern.
{{NE}}§ 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der VerwilligungsZeit noch Sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen verzögern.

Aktuelle Version vom 27. Oktober 2011, 14:24 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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      § 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf der VerwilligungsZeit noch Sechs Monate fort erhoben werden, wenn die Stände-Versammlung aufgelöset wird, ehe ein neues Budget zu Stande kommt, oder wenn sich die ständischen Berathungen verzögern.

      § 63. Bey Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur schleunigen und würksamen Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige Staatsanlehen machen, oder Kriegssteuern ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt:

      1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und einen Commissär zur Kriegs-Casse abordnen darf, um darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, und daß derselbe

      2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden Kriegs-Commission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungsweesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde, aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden Ständeglieder zwey Abgeordneten beyzugeben.

      § 64. Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwey Drittel der anwesenden Ständeglieder einer jeden der beyden Kammern gegeben werden.

      § 65. Zu allen anderen, die Freyheit der Personen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landesgesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beyden Kammern erforderlich.

      § 65a. (Neu in die Verfassung aufgenommen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 572.) Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzog, sowie jeder Kammer zu.