Westfälische Frei- und Femgerichte/46: Unterschied zwischen den Versionen
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war großmüthig an der Weser und grausam an der Elbe." Seine Großmuth bestand darin, daß er nicht Westfalen haufenweise niedermetzeln und aus dem Lande treiben ließ. Die Herrschaft über diese sollten ihm seine Grafen sichern ([[§ 2 oben]]), die er zu dem Ende mit großer Gewalt ausrüstete, indem er ihnen den Königsbann verlieh. ([[§ 8 oben]] ind Note 3 am Schlusse dieser Schrft). | war großmüthig an der Weser und grausam an der Elbe." Seine Großmuth bestand darin, daß er nicht Westfalen haufenweise niedermetzeln und aus dem Lande treiben ließ. Die Herrschaft über diese sollten ihm seine Grafen sichern ([[§ 2 oben]]), die er zu dem Ende mit großer Gewalt ausrüstete, indem er ihnen den Königsbann verlieh. ([[§ 8 oben]] ind Note 3 am Schlusse dieser Schrft). | ||
{{ | {{Femgerichte Paragraph|44}}<span id="ref_15">[[<noinclude>Westfälische Frei- und Femgerichte/56</noinclude>#fussnote_15|<sup>15)</sup>]]</span> Hierbei ist die Bemerkung zu wiederholen, daß den westfälischen Freigerichten die Verpflichtung, vor Allem die Vergehen gegen die christliche Religion zu verfolgen nur zur Zeit des Ueberganges vom Heiden- zum Christenthum auferlegt sein kann. Daraus allein schon läßt sich mit Recht auf die Errichtung, oderf vielmehr die anderweitige Einrichtun der Gerichte durch Karl d. Gr. schließen. Die Söhne Karls d. Gr. hatten weniger, spätere Kaiser keine Veranlassung, die Gerichte vornehmlich zur Bestrafung dieser Verbrechen anzuhalten. -- Für das hohe Alter der Gerichte zeugt ferner der Umstand daß sie sich der ''Chrismen'' bedienten. (Wigand a. a. O. S. 210), Die nach dem Werke "Versuch eines vollständigen Systems der Diplomatik von Schonemann (Leipzig 1818) Bd. I, sonst nur in den Jahren 769 bis 1363 in Gebrauch waren. | ||
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Version vom 23. Januar 2012, 19:45 Uhr
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war großmüthig an der Weser und grausam an der Elbe." Seine Großmuth bestand darin, daß er nicht Westfalen haufenweise niedermetzeln und aus dem Lande treiben ließ. Die Herrschaft über diese sollten ihm seine Grafen sichern (§ 2 oben), die er zu dem Ende mit großer Gewalt ausrüstete, indem er ihnen den Königsbann verlieh. (§ 8 oben ind Note 3 am Schlusse dieser Schrft).
§ 44.15) Hierbei ist die Bemerkung zu wiederholen, daß den westfälischen Freigerichten die Verpflichtung, vor Allem die Vergehen gegen die christliche Religion zu verfolgen nur zur Zeit des Ueberganges vom Heiden- zum Christenthum auferlegt sein kann. Daraus allein schon läßt sich mit Recht auf die Errichtung, oderf vielmehr die anderweitige Einrichtun der Gerichte durch Karl d. Gr. schließen. Die Söhne Karls d. Gr. hatten weniger, spätere Kaiser keine Veranlassung, die Gerichte vornehmlich zur Bestrafung dieser Verbrechen anzuhalten. -- Für das hohe Alter der Gerichte zeugt ferner der Umstand daß sie sich der Chrismen bedienten. (Wigand a. a. O. S. 210), Die nach dem Werke "Versuch eines vollständigen Systems der Diplomatik von Schonemann (Leipzig 1818) Bd. I, sonst nur in den Jahren 769 bis 1363 in Gebrauch waren.
§ 45. An die in den §§ 41 f. oben besprochenen Fragen knüpft sich die, ob den Freigerichten die Kompetenz außerhalb Westfalens von der Zeit an zugestanden habe, als Karl d. Gr. ihre Verfassung änderte. Viele sind geneigt, diese Frage zu verneinen; sie nehmen an, die Gerichte hätten in den wirren Zeiten des Mittelalters versucht, ihre Gerichtsbarkeit so weit auszudehnen, und das sei ihnen gelungen. Dem zuzustimmen, scheint