Westfälische Frei- und Femgerichte/22: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K (Vorlageneinbindung)
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Westfälische Frei- und Femgerichte|21|27|23|unkorrigiert}}</noinclude>
<noinclude>{{Westfälische Frei- und Femgerichte|21|27|23|korrigiert}}</noinclude>
Kindlinger u. a. a. O. Th. III Abth. II S. 642) nicht verweigert habe, endlich wenn drei, oder auch zwei Schöffen sich dafür verbürgten, daß Verklagter ohne Hülfe des Freigerichts dem Rechte genügen werde, so verfolgte das Gericht die Sache nicht weiter; seine Sporteln{{GWR|Siehe {{Wikipedia-Link|Sporteln}}|Sporteln}} erhob es jedoch. (Usener a. a. O. S. 42). – In anderen Fällen fand folgendes Verfahren Statt.


Kindlinger u. a. a. O. Th. III Abth. II S. 642) nicht verweigert habe, endlich wenn drei, oder auch zwei Schöffen sich dafür verbürgten, daß Verklagter ohne Hülfe des Freigerichts dem Rechte genügen werde, so verfolgte das Gericht die Sache nicht weiter; seine Sporteln erhob er jedoch. (Usener a. a. O. S. 42): -- In anderen Fällen fand folgendes Verfahren Statt.
{{NE}}<tt>a</tt>). Gestellte sich der Verklagte nach dreimaligem Aufruf, der am Morgen früh, nach Sonnenaufgang am Mittag und um drei Uhr Nachmittags erfolgte, nicht und ließ er auch keine genügende Entschuldigungen vorbringen, so untersuchte das Gericht zunächst, ob die Ladung in vorschriftsmäßiger Art überbracht worden. Wurde dies nachgewiesen, so verurtheilte das Gericht den Verklagten wegen Ungehorsams in eine Strafe von 60 [[Turnose|Turnesen]]. Auch konnte nun gleich gegen ihn erkannt werden. Doch verwendeten die anwesenden Schöffen sich noch wohl für ihn. Sie baten dann den Kläger, dem Verklagten noch eine Frist zum Vollgericht zu gewähren. Willigte der Kläger ein, so pflegte er sich die durch die Ladung erworbenen Rechte vorzubehalten. Gewöhnlich wurde außer dem zweiten noch ein dritter Termin bewilligt, den man den Königstag nannte. Wenn der Verklagte auch darin nicht erschien, eben so, wenn im ersten Termin ein weiterer nicht bewilligt worden, wiederholte der Kläger seine Klage, deren Richtigkeit er zunächst, dann auch die Begleiter beschworen. Nun bedurfte es nach altem Recht keines weiteren Beweises; der Richter sprach die Verfemung des Verklagten aus. (Wigand a. a. O. S. 421).


{{NE}}a). Gestellte sich der Verklagte nach dreimaligem Aufruf, der am Morgen früh, nach Sonnenaufgang am Mittag und um drei Uhr Nachmittags erfolgte, nicht und ließ er auch keine genügende Entschuldigungen vorbringen, so untersuchte das Gericht zunächst, ob die Ladung in vorschriftsmäßiger Art überbracht worden. Wurde dies nachgewiesen, so verurtheilte das Gericht den Verklagten wegen Ungehorsams in eine Strafe von 60 Turnesen. Auch konnte nun gleich gegen ihn erkannt werden.  Doch verwendeten die anwesenden Schöffen sich noch wohl für ihn. Sie baten dann den Kläger, dem Verklagten noch eine Frist zum Vollgericht zu gewähren. Willigte der Kläger ein, so pflegte er sich die durch die Ladung erworbenen Rechte vorzubehalten. Gewöhnlich wurde außer dem zweiten noch ein dritter Termin bewilligt, den man den Königstag nannte. Wenn der Verklagte auch darin nicht erschien, eben so, wenn er im ersten Termin ein weiterer nicht bewilligt worden, wiederholte der Kläger seine Klage, deren Richtigkeit eer zunächst,dann auch die Begleiter beschworen. Nun bedurfte es nach altem Recht keines weiteren Beweises; der Richter sprach die Verfemung des Verklagten aus. (Wigand a. a. O. S. 421).
{{NE}}<tt>b</tt>.) Wenn der Verklagte erschien und sich schuldig bekannte, stellte der Kläger die Frage, ob er eine Wette schuldig sei und welche. Die Schöffen sprachen sich darüber<noinclude>


{{NE}}b.) Wenn der Verklagte erschien und sich schuldig bekannte, stellte der Kläger die Frage, ob er eine Wette schuldig sei und welche. Die Schöffen sprachen sich darüber
{{ReferencesGWR}}</noinclude>

Aktuelle Version vom 18. Januar 2012, 22:14 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Westfälische Frei- und Femgerichte
<<<Vorherige Seite
[21]
Nächste Seite>>>
[23]
Datei:Westf-Frei-und-Femgerichte.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Kindlinger u. a. a. O. Th. III Abth. II S. 642) nicht verweigert habe, endlich wenn drei, oder auch zwei Schöffen sich dafür verbürgten, daß Verklagter ohne Hülfe des Freigerichts dem Rechte genügen werde, so verfolgte das Gericht die Sache nicht weiter; seine Sporteln[GWR 1] erhob es jedoch. (Usener a. a. O. S. 42). – In anderen Fällen fand folgendes Verfahren Statt.

      a). Gestellte sich der Verklagte nach dreimaligem Aufruf, der am Morgen früh, nach Sonnenaufgang am Mittag und um drei Uhr Nachmittags erfolgte, nicht und ließ er auch keine genügende Entschuldigungen vorbringen, so untersuchte das Gericht zunächst, ob die Ladung in vorschriftsmäßiger Art überbracht worden. Wurde dies nachgewiesen, so verurtheilte das Gericht den Verklagten wegen Ungehorsams in eine Strafe von 60 Turnesen. Auch konnte nun gleich gegen ihn erkannt werden. Doch verwendeten die anwesenden Schöffen sich noch wohl für ihn. Sie baten dann den Kläger, dem Verklagten noch eine Frist zum Vollgericht zu gewähren. Willigte der Kläger ein, so pflegte er sich die durch die Ladung erworbenen Rechte vorzubehalten. Gewöhnlich wurde außer dem zweiten noch ein dritter Termin bewilligt, den man den Königstag nannte. Wenn der Verklagte auch darin nicht erschien, eben so, wenn im ersten Termin ein weiterer nicht bewilligt worden, wiederholte der Kläger seine Klage, deren Richtigkeit er zunächst, dann auch die Begleiter beschworen. Nun bedurfte es nach altem Recht keines weiteren Beweises; der Richter sprach die Verfemung des Verklagten aus. (Wigand a. a. O. S. 421).

      b.) Wenn der Verklagte erschien und sich schuldig bekannte, stellte der Kläger die Frage, ob er eine Wette schuldig sei und welche. Die Schöffen sprachen sich darüber



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Siehe Artikel Sporteln. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.