Westfälische Frei- und Femgerichte/49: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 25. Januar 2012, 13:36 Uhr

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Bemerkungen.

      1. Unter A. bestanden Freistühle in den Kirchspielen Ringenberg, Brünen, Haminkeln der Reg.-Bez. Düsseldorf, – Winterswyck und Dinxperlo des Königreichs der Niederlande.

      2. Das Land war nämlich in[GWR 1] Bezirke (Comitate, Gaue) getheilt und jedem derselben ein Beamter, Graf genannt, vorgesetzt. Die Grafen hatten fast fürstliche Macht namentlich den Königsbann.

      3. Professor Dr. v. Rotteck sagt (Staatslexikon Bd. X. 196) über den Königsbann: „Die Grundbedeutung der Worte Bann, bannen ist Hoheit, Herrschaft, Gewalt und sie läßt sich noch bei den mannigfachsten Anwendungen und Zusammensetzungen erkennen. So lesen wir in vielen alten Urkunden und Schriften das wort Bann als Bezeichnung der höchsten (kaiserlichen, königlichen oder fürstlichen) Gewalt oder Landesherrlichkeit, bald einzelner Ausflüsse derselben oder in ihr enthaltenen besonderen Hoheitsrechte, vorzüglich der Gerichtsbarkeit, zumal der höheren oder peinlichen, (daher Blutbann oder Königsbann, doch auch der niederen und bürgerlichen, daher Burgbann, Dorfbann etc.“ Das sächsische Weisthum erklärt den Königsbann: „daß er sei ein solcher Gewalt und Zwang, als der König selbst hat zu richten über Hals und Haupt etc.“ (Wigand a. a. O. S. 178).

      4. Das Wort Schöffe ist die niederdeutsche Uebersetzung des lateinischen Scabinus (Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogth. Westfalen Th. I S. 312).
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