Genannt (bei Familiennamen): Unterschied zwischen den Versionen
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In manchen Gegenden findet man in Quellen | In manchen Gegenden (Münsterland, Rheinland, Ostwestfalen) findet man in Quellen Namenszusätze wie: ''genannt''; ''[[Vulgo|vulgo]]''; ''[[Modo|modo]]''; ''oder''; ''conditionalis''; ''condicta''; ''[[Vel|vel]]''; ''v.''; ''alias''; ''[[Sive|sive]]''; ''olim''; ''nunc''; ''jetzt''; ''jam'' aber auch Zusätze wie ''an'' oder ''auf. | ||
Zum Beispiel: "''Wittorf'' '''genannt''' ''Lehmann''" oder "''Heimbach'' '''genannt''' ''Göthe''"; "''Schroers'' '''an''' ''Brimter''". | |||
'''Hierarchie:''' | |||
[[Genealogie|Familienforschung]] > [[Image:Westfalenprovp-wap.jpg|20px|]] - [[Portal:Westfalen-Lippe]] > [[Westfalen]] > [[Regionalforschung in Westfalen]] > [[Genannt (bei Familiennamen)]] | |||
( | == „Genannt“ bei Hofnamen (vorwiegend in Westfalen und benachbarten Regionen) == | ||
Dahinter steckt zumeist ein Hof- oder Wohnstättenname. Hatte ein Hof keinen männlichen Erben, so sollte bei einer Übernahme des Hofes durch einen anderen Bauern der Hofname nicht verloren gehen. Der neue Bauer erhielt darum den Hofnamen und sein ursprünglicher Familienname trat hinter den Hofnamen zurück. Der Name diente mehr als Adresse denn als Familienname. In vielen Fällen werden in Quellen (zumeist Kirchenbücher) beide Namen (Familienname und Hofname) aufgeführt. In manchen Gegenden war die Bindung des Namens an den Hof jedoch so stark, dass der ursprüngliche Name völlig entfiel. Die irrige Annahme, dass dahinter immer ein Schwiegersohn steckt entstand durch spätere preußische Regelungen zur Führung eines "genannt"-Namens, welche die Führung des Namens beschränkte. Es kann sich jedoch auch um den zweiten Ehemann einer verwitweten Bäuerin oder sogar um einen völlig fremden Bauern handeln. Die in vielen Genealogien getroffene Feststellung bei einer Wiederverheiratung ''... und nahm den Namen der Ehefrau an'' ist falsch. Nicht der Name der Ehefrau, sondern der Name des Hofes war ausschlaggebend. | |||
== | Im Rheinland endete diese Sitte 1798 mit Einführung der Personenstandsregister durch die Franzosen. Hier durfte nur noch der Name geführt werden, der bei Geburt ins Kirchenbuch eingetragen war. In Preußen galt dies ab 1816, wobei für "genannt"-Namen ab 1822 eine Sonderregel bestand, welche die Führung des Namens auf den direkten Erben beschränkte | ||
(nach einem Beitrag aus der CompGenD-Mailingliste). | |||
Im folgenden Beispiele für das in Westfalen früher übliche Prinzip "der Hof bleibt, der Name geht" — oder umgekehrt. | |||
1. durch Einheirat: | |||
:Die Eheleute des Hofes Becker haben nur Töchter und übergeben den Hof an ihre älteste Tochter. Diese heiratet einen Henrich Killing. Dieser wird ab dann als "Henrich Killing, gnt. Becker" geführt. Die Kinder der beiden führen aber nur den Namen "Becker". | |||
2. durch Übernahme/Neubesatz: | |||
:Der Hof Hein war "wüst" = leer = unbesetzt. Auf diesen Hof kam das Ehepaar Johann Werder und Maria Niermann, beides Kinder anderer Hofesinhaber der Gegend. Diese beiden werden fortan als "Johann Werder, gnt. Hein und Maria Niermann, gnt. Hein" geführt. Die Kinder der beiden werden aber nur mit dem Namen "Hein" getauft. | |||
So kommt es, dass mancher behauptet, seine Vorfahren würden schon im Schatzungsregister von z.B. 1400 geführt, was aber bei den Besitzerwechseln über die Jahre nicht immer stimmt. Denn in den Schatzungsregistern wurden nur die Höfe aufgeführt, und ob nun derjenige, der 1400 genannt wird, auch ein echter Vorfahre der Blutslinie ist, wird man wohl oft mangels KB nicht nachvollziehen können. Es sei denn, es gibt eine Hofchronik. | |||
Demgegenüber schildert Hermann Tobien (Geschichte der Bürgermeisterei Rotthausen, 1910) den Brauch so: | |||
:„Die Familiennamen gingen durchweg aus den Hofnamen hervor. Erwarb ein Fremder einen Hof, so nannte er sich nach alter westfälischer Sitte fortan nach demselben. Sein eigener Name wurde nur mit einem genannt hinzugefügt. Man beachtete den angeführten Namen aber kaum. Die Einheimischen bedienten sich ausschließlich des ersten Namens. Auf die Hofbesitzer und ihre Nachkommen übertrugen sich jedes Mal die Hof- und Kottennamen, die wieder fast ausschließlich von der Lage des Hofes hergeleitet waren. So lässt sich schwerlich sagen, wie lange schon die Vorfahren der Besitzer geerbter Höfe das Väterliche bewirtschaftet haben.“ | |||
== „Genannt“ mit Beinamen zur Unterscheidung bei häufigen Familiennamen (vor allem in Hessen und Waldeck) == | |||
Hier war sehr oft so, dass ein Familienname in einem Dorf sehr, sehr häufig vorkam und obendrein die Hälfte dieser männlichen Personen auch noch z.B. Johannes hießen. Dann wurde oft ein genannt oder "vulgo" = gemeinhin drangehängt, z.B. "der Schwarze", "der Große", "Ecken" (= deren Wohnhaus stand auf der Ecke) oder "Winus Molinar" oder "gnt. Diecke" oder "gnt. Kittler". Dies war nur zur Unterscheidung der einzelnen Personen gedacht. Die Kinder solcher Eheleute erhielten aber immer den Namen des Vaters, z.B. "Johan Aßhauer, gnt. Diecke" > Kinder hießen Aßhauer oder "Conrad Landgrebe, der Schwarze" > Kinder hießen nur Landgrebe. Wenn sie den Hof übernahmen, nannten auch sie sich Aßhauer, gnt. Diecke; ähnlich war es mit den "Vulgonamen", solange sie sich auf Plätze bezogen. "Der Große" oder "der Schwarze" bezog sich nur auf die Person, die ihn auch hatte, denn dessen Kinder mussten ja nicht unbedingt "groß" sein. (Aus einem Beitrag von Rolf Faßbinder in der Hessen-Mailingliste). | |||
== Zusätzliche Verwendung von Hofnamen auch in Bayern und Österreich == | |||
Wilhelm Hoffmann weist darauf hin, dass es in Bayern in ländlichen Regionen heute noch üblich ist, den Familiennamen '''und''' den Hofnamen zu nennen, also: ''Wie schreibst du Dich?'' '''und''' ''Wer bist du denn?''. (Aus einem Beitrag in der CompGenD-Mailingliste, 7. Nov. 2009). | |||
Auch in Teilen Österreichs ist es üblich, Bauern mit dem Hofnamen zu nennen. Viele Bauern sind im Ort in erster Linie unter ihrem Hofnamen bekannt, den Familiennamen ("Schreibname") kennen viele, vor allem Kinder, nicht. | |||
== „Genannt“ bei unehelicher Geburt == | |||
Jörg Huesmann zitiert das Beispiel seines Urururgroßvaters Wilhelm Rudolf Wittorf | |||
gen. Lehmann (* 12.11.1857 in Meldorf/Schleswig-Holstein), der [[Uneheliche Geburt|unehelich]] geboren worden ist. Der Vater hieß Wilhelm Lehmann, die Mutter Dorothea Wittorf. Allerdings heirateten die beiden nicht, so erhielt er dann den Nachnamen "Wittorf genannt Lehmann". | |||
Das ist jedoch eine äußerst selten anzutreffende Ausnahme. (Nach einem Beitrag aus der CompGenD-Mailingliste) | |||
Aber auch der Name eines Pflegevaters konnte bei unehelich geborenen Kindern zum Namen der Mutter als "genannt" hinzukommen: | |||
Helene Adelheid Catharina SPANGENBERG gen. LEYDING, * Hamburg 14.8.1852, To. d. unverehelichten Dorette Helene SPANGENBERG (1819-1852), Pflegetochter des Superintendenten Karl Hermann LEYDING in Geversdorf bei Stade, der die Namensänderung in LEYDING beantragt. Genehmigung Stade v. 8.8.1871, nach: | |||
KEMPEN, Wilhelm van: Amtliche Namenänderungen im Königreich und der Provinz Hannover 1850-1900 und der damit verbundenen Personenkreis. In: Quellen zur Genealogie, Bd. 3, Göttingen 1973 | |||
(Hinweis von Thomas Appel, Göttingen, in der Hessen-Mailingliste). | |||
Im Kgr. bzw. der Region Hannover waren Genannt-Namen bei unehelichen Geburten offenbar im 19. Jh. üblich, wobei der Name des Vaters der Genannt-Name war. Eine amtliche Namensänderung zum Genannt-Namen war möglich (Beispiel: "Fienemann gen. Theiler" *1838, sein Sohn *1870, oo1896 darf sich und seine Familie ab 1900 "Theiler" nennen, der erste Antrag vor der Hochzeit war abgelehnt worden.).<ref> https://gedbas.genealogy.net/person/show/1276801706 </ref> | |||
== "Genannt" bei unehelicher Geburt und Adoption im Herzogtum Braunschweig == | |||
Aus einer Stellungnahme von Frau Hoffmann vom Landeskirchlichen Archiv Wolfenbüttel 2007 zu einer Anfrage vom zum Namensrecht im Herzogtum Braunschweig (mitgeteilt von Wolfgang Koch in der CompGenD-Mailingliste): | |||
Zur Namensgebung unehelicher und adoptierter Kinder fanden wir in Fr. E. C. | |||
Müller, ''Die Kirchenbuchführung im Herzogthume Braunschweig auf den Grund der erneuerten Kirchenordnung vom Jahre 1709, mehrerer höchster Verordnungen, des Reglements vom 10. 12.1814 und sämmtlicher Verordnungen, welche das Herzogliche Consistorium behuf derselben in den Jahren 1814 bis 1847 erlassen hat.'', Wolfenbüttel 1848, folgende Vorschriften zur Namensgebung: | |||
''b. über die Verzeichnisse der Geborenen und Getauften'' | |||
''Nr. 50: Da nach dem gemeinen, durch hiesige Landesgesetze nicht abgeänderten Rechte den unehelichen Kindern, gleichviel ob sie von dem Vater anerkannt worden oder nicht, nur der mütterliche Familienname zukommt, so soll die in neuerer Zeit aufgekommene Gewohnheit, dem mütterlichen Familiennamen im Falle der erfolgten Anerkennung des Vaters auch den Familiennamen des Vaters anzuhängen, als ein Missbrauch angesehen und nicht ferner geduldet werden. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.'' | |||
''Nr. 51: Unehelichen Kindern kommt nur der mütterliche Familienname zu, es müsste denn sein, dass sich auf gesetzlichem Wege durch geschehene Arrogation, durch nachfolgende Ehe oder vermöge eines Landesherrlichen Rescript legitimiert sind, im welchem Falle ihnen auch der väterliche Familienname beizulegen ist, weil sie mit den dadurch erlangten Rechten auch zur Führung dieses Namens befugt sind. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.'' | |||
'' | ''Nr. 54: Da es als eine regelmäßige Wirkung der Adoption betrachtet werden muss, dass sie dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters verleiht; so ist zu dieser Namenveränderung die Landesherrliche Erlaubnis nicht für erforderlich zu halten. Der bisherige Gebrauch, nach welchem der Adoptierte mit dem Namen des Adoptierenden zugleich seinen eigenen Familiennamen zu führen hat, indem zwischen dieselben das Wort "genannt" gesetzt wird, ist um so mehr als zweckmäßig beizubehalten, als dadurch das angenommene Kind die ihm als Mitglied der Familie, in welcher es geboren wurde, zukommenden Rechte auch ferner behält und eine Verdunkelung derselben dadurch verhütet wird. Demgemäß ist nun in dem Verzeichnisse der Geborenen und Getauften des Kirchenbuchs da, wo der oder die Adoptierte aufgeführt ist, der Nachricht über die durch den N. N. zu N. am (Datum und Jahr) gerichtlich vollzogene Adoption die Bemerkung beizufügen, dass der oder die Adoptierte in Folge dieser Adoption neben dem Familiennamen ihres Adoptivvaters, auch den Namen der Familie, in welcher er (sie) geboren ist, beibehalte und daher N. genannt N. heiße. Wenn also der Adoptierende z. B. Winter und der Adoptierte Becker hieße; so würde letzterer den Namen: "Winter genannt Becker" bekommen und auch unter diesem Namen in allen etwa künftig vorkommenden Fällen in das Kirchenbuch einzutragen sein.'' | ||
''Die Bestätigungsurkunde der Adoption ist bei den Kirchenbuchsakten wohl aufzubewahren und auf das, dieselbe betreffende C[onsistorial] R[eskript] in den Bemerkungen Bezug zu nehmen C[onsistorial] R[eskript] vom 13.08.1845.'' | |||
Die | |||
== "Genannt" bei unehelicher Geburt und Adoption in Hessen-Darmstadt == | |||
Ein Beispiel ähnlicher Praxis in Darmstadt: Die Mutter des Chemikers Justus Freiherr von LIEBIG (1803-73) war Maria Caroline Liebig, geb. FUCHS gen. MÖSER (1781-1855), uneheliche Tochter von Elisabetha FUCHS (1757-1801). Der leibliche Vater war zwar bekannt (ein Schneidergeselle Christoph Einselin aus dem Württembergischen, vor der Geburt wieder aus Darmstadt abgewandert), das Kind erhielt aber den Mutternamen (wurde jedoch manchmal in den Akten auch "geb. Einzelin" genannt). Elisabetha FUCHS heiratete 1793 Johann Philipp MÖSER, Ackermann in Darmstadt (Lebensdaten unbekannt), der kurz darauf die Tochter adoptierte, die fortan FUCHS gen. MÖSER hieß. Wie weitgehend diese Praxis in Darmstadt war, kann ich nicht sagen. (Alle genannten Personen waren Nachbarn in der Grossen Kaplaneigasse in Darmstadt. Caroline Liebig war meine Ururur-Grossmutter.) | |||
Claus Wittich [[Benutzer:Wittich]] 9. Nov. 2009 | |||
== | ==Literatur== | ||
*siehe "genannt" im [[Handbuch der praktischen Genealogie/288|Handbuch der praktischen Genealogie, Seite 288]] | |||
* vgl. [[Hofname]] | |||
* vgl. [[Namensanklebung]] | |||
*zu den hier nur sehr vereinfacht dargestellten Hofnamen bzw. "genannt"-Namen in Westfalen und Lippe nach Versteinerung der Familiennamen (Hinweis von Hans-Dieter Hibbeln, Detmold) | |||
*;Lippe:Wolfgang Loos: ''Die „Versteinerung“ der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe''. In: Lippische Mitteilungen, Bd. 42 (1973) | |||
*;Westfalen:Wolfgang Loos: ''Die westfälischen Hofnamen''. In: Das Standesamt, 4/68, S. 108 - 112 | |||
==Anmerkungen== | |||
<references/> | |||
[[Kategorie: Genealogischer Begriff]] | [[Kategorie:Name]] | ||
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]] | |||
[[Kategorie:Onomastik]] | |||
[[Kategorie:GenWiki Artikel zur Familiennamenforschung]] |
Aktuelle Version vom 7. September 2023, 16:43 Uhr
In manchen Gegenden (Münsterland, Rheinland, Ostwestfalen) findet man in Quellen Namenszusätze wie: genannt; vulgo; modo; oder; conditionalis; condicta; vel; v.; alias; sive; olim; nunc; jetzt; jam aber auch Zusätze wie an oder auf. Zum Beispiel: "Wittorf genannt Lehmann" oder "Heimbach genannt Göthe"; "Schroers an Brimter".
Hierarchie:
Familienforschung > - Portal:Westfalen-Lippe > Westfalen > Regionalforschung in Westfalen > Genannt (bei Familiennamen)
„Genannt“ bei Hofnamen (vorwiegend in Westfalen und benachbarten Regionen)
Dahinter steckt zumeist ein Hof- oder Wohnstättenname. Hatte ein Hof keinen männlichen Erben, so sollte bei einer Übernahme des Hofes durch einen anderen Bauern der Hofname nicht verloren gehen. Der neue Bauer erhielt darum den Hofnamen und sein ursprünglicher Familienname trat hinter den Hofnamen zurück. Der Name diente mehr als Adresse denn als Familienname. In vielen Fällen werden in Quellen (zumeist Kirchenbücher) beide Namen (Familienname und Hofname) aufgeführt. In manchen Gegenden war die Bindung des Namens an den Hof jedoch so stark, dass der ursprüngliche Name völlig entfiel. Die irrige Annahme, dass dahinter immer ein Schwiegersohn steckt entstand durch spätere preußische Regelungen zur Führung eines "genannt"-Namens, welche die Führung des Namens beschränkte. Es kann sich jedoch auch um den zweiten Ehemann einer verwitweten Bäuerin oder sogar um einen völlig fremden Bauern handeln. Die in vielen Genealogien getroffene Feststellung bei einer Wiederverheiratung ... und nahm den Namen der Ehefrau an ist falsch. Nicht der Name der Ehefrau, sondern der Name des Hofes war ausschlaggebend.
Im Rheinland endete diese Sitte 1798 mit Einführung der Personenstandsregister durch die Franzosen. Hier durfte nur noch der Name geführt werden, der bei Geburt ins Kirchenbuch eingetragen war. In Preußen galt dies ab 1816, wobei für "genannt"-Namen ab 1822 eine Sonderregel bestand, welche die Führung des Namens auf den direkten Erben beschränkte (nach einem Beitrag aus der CompGenD-Mailingliste).
Im folgenden Beispiele für das in Westfalen früher übliche Prinzip "der Hof bleibt, der Name geht" — oder umgekehrt.
1. durch Einheirat:
- Die Eheleute des Hofes Becker haben nur Töchter und übergeben den Hof an ihre älteste Tochter. Diese heiratet einen Henrich Killing. Dieser wird ab dann als "Henrich Killing, gnt. Becker" geführt. Die Kinder der beiden führen aber nur den Namen "Becker".
2. durch Übernahme/Neubesatz:
- Der Hof Hein war "wüst" = leer = unbesetzt. Auf diesen Hof kam das Ehepaar Johann Werder und Maria Niermann, beides Kinder anderer Hofesinhaber der Gegend. Diese beiden werden fortan als "Johann Werder, gnt. Hein und Maria Niermann, gnt. Hein" geführt. Die Kinder der beiden werden aber nur mit dem Namen "Hein" getauft.
So kommt es, dass mancher behauptet, seine Vorfahren würden schon im Schatzungsregister von z.B. 1400 geführt, was aber bei den Besitzerwechseln über die Jahre nicht immer stimmt. Denn in den Schatzungsregistern wurden nur die Höfe aufgeführt, und ob nun derjenige, der 1400 genannt wird, auch ein echter Vorfahre der Blutslinie ist, wird man wohl oft mangels KB nicht nachvollziehen können. Es sei denn, es gibt eine Hofchronik.
Demgegenüber schildert Hermann Tobien (Geschichte der Bürgermeisterei Rotthausen, 1910) den Brauch so:
- „Die Familiennamen gingen durchweg aus den Hofnamen hervor. Erwarb ein Fremder einen Hof, so nannte er sich nach alter westfälischer Sitte fortan nach demselben. Sein eigener Name wurde nur mit einem genannt hinzugefügt. Man beachtete den angeführten Namen aber kaum. Die Einheimischen bedienten sich ausschließlich des ersten Namens. Auf die Hofbesitzer und ihre Nachkommen übertrugen sich jedes Mal die Hof- und Kottennamen, die wieder fast ausschließlich von der Lage des Hofes hergeleitet waren. So lässt sich schwerlich sagen, wie lange schon die Vorfahren der Besitzer geerbter Höfe das Väterliche bewirtschaftet haben.“
„Genannt“ mit Beinamen zur Unterscheidung bei häufigen Familiennamen (vor allem in Hessen und Waldeck)
Hier war sehr oft so, dass ein Familienname in einem Dorf sehr, sehr häufig vorkam und obendrein die Hälfte dieser männlichen Personen auch noch z.B. Johannes hießen. Dann wurde oft ein genannt oder "vulgo" = gemeinhin drangehängt, z.B. "der Schwarze", "der Große", "Ecken" (= deren Wohnhaus stand auf der Ecke) oder "Winus Molinar" oder "gnt. Diecke" oder "gnt. Kittler". Dies war nur zur Unterscheidung der einzelnen Personen gedacht. Die Kinder solcher Eheleute erhielten aber immer den Namen des Vaters, z.B. "Johan Aßhauer, gnt. Diecke" > Kinder hießen Aßhauer oder "Conrad Landgrebe, der Schwarze" > Kinder hießen nur Landgrebe. Wenn sie den Hof übernahmen, nannten auch sie sich Aßhauer, gnt. Diecke; ähnlich war es mit den "Vulgonamen", solange sie sich auf Plätze bezogen. "Der Große" oder "der Schwarze" bezog sich nur auf die Person, die ihn auch hatte, denn dessen Kinder mussten ja nicht unbedingt "groß" sein. (Aus einem Beitrag von Rolf Faßbinder in der Hessen-Mailingliste).
Zusätzliche Verwendung von Hofnamen auch in Bayern und Österreich
Wilhelm Hoffmann weist darauf hin, dass es in Bayern in ländlichen Regionen heute noch üblich ist, den Familiennamen und den Hofnamen zu nennen, also: Wie schreibst du Dich? und Wer bist du denn?. (Aus einem Beitrag in der CompGenD-Mailingliste, 7. Nov. 2009). Auch in Teilen Österreichs ist es üblich, Bauern mit dem Hofnamen zu nennen. Viele Bauern sind im Ort in erster Linie unter ihrem Hofnamen bekannt, den Familiennamen ("Schreibname") kennen viele, vor allem Kinder, nicht.
„Genannt“ bei unehelicher Geburt
Jörg Huesmann zitiert das Beispiel seines Urururgroßvaters Wilhelm Rudolf Wittorf gen. Lehmann (* 12.11.1857 in Meldorf/Schleswig-Holstein), der unehelich geboren worden ist. Der Vater hieß Wilhelm Lehmann, die Mutter Dorothea Wittorf. Allerdings heirateten die beiden nicht, so erhielt er dann den Nachnamen "Wittorf genannt Lehmann". Das ist jedoch eine äußerst selten anzutreffende Ausnahme. (Nach einem Beitrag aus der CompGenD-Mailingliste)
Aber auch der Name eines Pflegevaters konnte bei unehelich geborenen Kindern zum Namen der Mutter als "genannt" hinzukommen:
Helene Adelheid Catharina SPANGENBERG gen. LEYDING, * Hamburg 14.8.1852, To. d. unverehelichten Dorette Helene SPANGENBERG (1819-1852), Pflegetochter des Superintendenten Karl Hermann LEYDING in Geversdorf bei Stade, der die Namensänderung in LEYDING beantragt. Genehmigung Stade v. 8.8.1871, nach: KEMPEN, Wilhelm van: Amtliche Namenänderungen im Königreich und der Provinz Hannover 1850-1900 und der damit verbundenen Personenkreis. In: Quellen zur Genealogie, Bd. 3, Göttingen 1973 (Hinweis von Thomas Appel, Göttingen, in der Hessen-Mailingliste).
Im Kgr. bzw. der Region Hannover waren Genannt-Namen bei unehelichen Geburten offenbar im 19. Jh. üblich, wobei der Name des Vaters der Genannt-Name war. Eine amtliche Namensänderung zum Genannt-Namen war möglich (Beispiel: "Fienemann gen. Theiler" *1838, sein Sohn *1870, oo1896 darf sich und seine Familie ab 1900 "Theiler" nennen, der erste Antrag vor der Hochzeit war abgelehnt worden.).[1]
"Genannt" bei unehelicher Geburt und Adoption im Herzogtum Braunschweig
Aus einer Stellungnahme von Frau Hoffmann vom Landeskirchlichen Archiv Wolfenbüttel 2007 zu einer Anfrage vom zum Namensrecht im Herzogtum Braunschweig (mitgeteilt von Wolfgang Koch in der CompGenD-Mailingliste):
Zur Namensgebung unehelicher und adoptierter Kinder fanden wir in Fr. E. C. Müller, Die Kirchenbuchführung im Herzogthume Braunschweig auf den Grund der erneuerten Kirchenordnung vom Jahre 1709, mehrerer höchster Verordnungen, des Reglements vom 10. 12.1814 und sämmtlicher Verordnungen, welche das Herzogliche Consistorium behuf derselben in den Jahren 1814 bis 1847 erlassen hat., Wolfenbüttel 1848, folgende Vorschriften zur Namensgebung:
b. über die Verzeichnisse der Geborenen und Getauften
Nr. 50: Da nach dem gemeinen, durch hiesige Landesgesetze nicht abgeänderten Rechte den unehelichen Kindern, gleichviel ob sie von dem Vater anerkannt worden oder nicht, nur der mütterliche Familienname zukommt, so soll die in neuerer Zeit aufgekommene Gewohnheit, dem mütterlichen Familiennamen im Falle der erfolgten Anerkennung des Vaters auch den Familiennamen des Vaters anzuhängen, als ein Missbrauch angesehen und nicht ferner geduldet werden. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.
Nr. 51: Unehelichen Kindern kommt nur der mütterliche Familienname zu, es müsste denn sein, dass sich auf gesetzlichem Wege durch geschehene Arrogation, durch nachfolgende Ehe oder vermöge eines Landesherrlichen Rescript legitimiert sind, im welchem Falle ihnen auch der väterliche Familienname beizulegen ist, weil sie mit den dadurch erlangten Rechten auch zur Führung dieses Namens befugt sind. C[onsistorial] R[eskript] vom 29.06.1844.
Nr. 54: Da es als eine regelmäßige Wirkung der Adoption betrachtet werden muss, dass sie dem Adoptierten den Namen des Adoptivvaters verleiht; so ist zu dieser Namenveränderung die Landesherrliche Erlaubnis nicht für erforderlich zu halten. Der bisherige Gebrauch, nach welchem der Adoptierte mit dem Namen des Adoptierenden zugleich seinen eigenen Familiennamen zu führen hat, indem zwischen dieselben das Wort "genannt" gesetzt wird, ist um so mehr als zweckmäßig beizubehalten, als dadurch das angenommene Kind die ihm als Mitglied der Familie, in welcher es geboren wurde, zukommenden Rechte auch ferner behält und eine Verdunkelung derselben dadurch verhütet wird. Demgemäß ist nun in dem Verzeichnisse der Geborenen und Getauften des Kirchenbuchs da, wo der oder die Adoptierte aufgeführt ist, der Nachricht über die durch den N. N. zu N. am (Datum und Jahr) gerichtlich vollzogene Adoption die Bemerkung beizufügen, dass der oder die Adoptierte in Folge dieser Adoption neben dem Familiennamen ihres Adoptivvaters, auch den Namen der Familie, in welcher er (sie) geboren ist, beibehalte und daher N. genannt N. heiße. Wenn also der Adoptierende z. B. Winter und der Adoptierte Becker hieße; so würde letzterer den Namen: "Winter genannt Becker" bekommen und auch unter diesem Namen in allen etwa künftig vorkommenden Fällen in das Kirchenbuch einzutragen sein.
Die Bestätigungsurkunde der Adoption ist bei den Kirchenbuchsakten wohl aufzubewahren und auf das, dieselbe betreffende C[onsistorial] R[eskript] in den Bemerkungen Bezug zu nehmen C[onsistorial] R[eskript] vom 13.08.1845.
"Genannt" bei unehelicher Geburt und Adoption in Hessen-Darmstadt
Ein Beispiel ähnlicher Praxis in Darmstadt: Die Mutter des Chemikers Justus Freiherr von LIEBIG (1803-73) war Maria Caroline Liebig, geb. FUCHS gen. MÖSER (1781-1855), uneheliche Tochter von Elisabetha FUCHS (1757-1801). Der leibliche Vater war zwar bekannt (ein Schneidergeselle Christoph Einselin aus dem Württembergischen, vor der Geburt wieder aus Darmstadt abgewandert), das Kind erhielt aber den Mutternamen (wurde jedoch manchmal in den Akten auch "geb. Einzelin" genannt). Elisabetha FUCHS heiratete 1793 Johann Philipp MÖSER, Ackermann in Darmstadt (Lebensdaten unbekannt), der kurz darauf die Tochter adoptierte, die fortan FUCHS gen. MÖSER hieß. Wie weitgehend diese Praxis in Darmstadt war, kann ich nicht sagen. (Alle genannten Personen waren Nachbarn in der Grossen Kaplaneigasse in Darmstadt. Caroline Liebig war meine Ururur-Grossmutter.) Claus Wittich Benutzer:Wittich 9. Nov. 2009
Literatur
- siehe "genannt" im Handbuch der praktischen Genealogie, Seite 288
- vgl. Hofname
- vgl. Namensanklebung
- zu den hier nur sehr vereinfacht dargestellten Hofnamen bzw. "genannt"-Namen in Westfalen und Lippe nach Versteinerung der Familiennamen (Hinweis von Hans-Dieter Hibbeln, Detmold)
- Lippe
- Wolfgang Loos: Die „Versteinerung“ der Familiennamen im früheren Fürstentum Lippe. In: Lippische Mitteilungen, Bd. 42 (1973)
- Westfalen
- Wolfgang Loos: Die westfälischen Hofnamen. In: Das Standesamt, 4/68, S. 108 - 112