Wette (Recht): Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 6: Zeile 6:
''häufig in komplementären Mehrfachformeln mit [[Poen]], [[Brüchte]], [[Buße]], [[Recht]], [[Strafe]]''  
''häufig in komplementären Mehrfachformeln mit [[Poen]], [[Brüchte]], [[Buße]], [[Recht]], [[Strafe]]''  


'''''Beispiel:''' <br/>
'''''Beispiele:''' <br/>
Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei  Köln). steht dem [[Kurfürstentum Köln|Erzbischof von Köln]] als [[Vogt]] gemäß dem Sürther [[Weistum]] nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „[[Wetten]]“ und „[[Brüchte|Brüchten]]“ zu.''  
* 08.10.1655 Dechant und Kapitel der Archidiakonalkollegiatkirche zu St. Mariengraden in Köln bestellen den Werner Freiherrn von Gymnich zu Vlatten, Herrn zu Kettenheim, fürstl. jülichscher Rat, Kämmerer, Stallmeister und Amtmann zu Nideggen, zum '''Oberschultheissen''' ihres Dorfs und [[Herrlichkeit Vettweiss|Herrlichkeit zu Vettweiss]]. Der [[Schulte|Oberschultheiss]] hat sich nach dem am 23. Dezember 1621 getroffenen Vergleich zwischen dem [[Herzogtum Jülich|Herzog von Jülich]] als [[Landesherr|Landesherrn]] und dem Kapitel als [[Grundherr|Grundherrn]] zu richten, die Rechte des Hofes zu wahren, die Urteile des Schultheissen und der Schöffen durchzusetzen und für die Zahlung der Abgaben an den Kellner zu sorgen. Dafür erhält er aus den dortigen Pächten 24 Malter Hafer, die ihm der Fronhalfen zu Vettweiss liefern soll, und die Hälfte der ''' [[Wette|Wetten]], [[Brüchte|Brüchten]] und [[Poen|Poenfälle]] ''', die laut Vertrag von 1621 dem Kapitel zustehen. Jede Seite kann diesen Vertrag jedes Jahr kündigen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.
 
 
* 18. Jhdt. Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei  Köln). steht dem [[Kurfürstentum Köln|Erzbischof von Köln]] als [[Vogt]] gemäß dem Sürther [[Weistum]] nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „[[Wette (Recht)|Wetten]]“ und „[[Brüchte|Brüchten]]“ zu.''  




[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Historischer Begriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 14. November 2010, 11:16 Uhr

Wette (Recht) = Pfand, Strafgeld, Berufungsgebühr bei Gericht im HRR

Bedeutung: Wette meint, wie auch Brüchte, die gerichliche Abgeltungen an die öffentliche Gewalt durch Geld oder Naturalien. Die Zuwendung dieser Abgeltung stand dem Landesherrn zu oder wurde auf dem Lehnswege durch „Wettvertrag“ (Zuwendungsvetrag) versprochen.

Vorkommen:
häufig in komplementären Mehrfachformeln mit Poen, Brüchte, Buße, Recht, Strafe

Beispiele:

  • 08.10.1655 Dechant und Kapitel der Archidiakonalkollegiatkirche zu St. Mariengraden in Köln bestellen den Werner Freiherrn von Gymnich zu Vlatten, Herrn zu Kettenheim, fürstl. jülichscher Rat, Kämmerer, Stallmeister und Amtmann zu Nideggen, zum Oberschultheissen ihres Dorfs und Herrlichkeit zu Vettweiss. Der Oberschultheiss hat sich nach dem am 23. Dezember 1621 getroffenen Vergleich zwischen dem Herzog von Jülich als Landesherrn und dem Kapitel als Grundherrn zu richten, die Rechte des Hofes zu wahren, die Urteile des Schultheissen und der Schöffen durchzusetzen und für die Zahlung der Abgaben an den Kellner zu sorgen. Dafür erhält er aus den dortigen Pächten 24 Malter Hafer, die ihm der Fronhalfen zu Vettweiss liefern soll, und die Hälfte der Wetten, Brüchten und Poenfälle , die laut Vertrag von 1621 dem Kapitel zustehen. Jede Seite kann diesen Vertrag jedes Jahr kündigen. Die Aussteller siegeln mit dem Kapitelssiegel.


  • 18. Jhdt. Bei dem Streit um die Jurisdiktion in den Unterherrschaften Sürth und Weiß (bei Köln). steht dem Erzbischof von Köln als Vogt gemäß dem Sürther Weistum nur eine begrenzte Kriminaljurisdiktion, sowie „Wetten“ und „Brüchten“ zu.