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Kux war nach altem Bergrecht ein bestimmter ideeller Anteil an einem durch mehrere Gesellschafter (Gewerken) betriebenen Bergwerk. Eine Gewerkschaft alten Rechts hat 128 | Kux war nach altem Bergrecht ein bestimmter ideeller Anteil an einem durch mehrere Gesellschafter (Gewerken) betriebenen Bergwerk. Eine Gewerkschaft alten Rechts hat 128 Kuxen (=32 Zechenhellen), die zum '''unbeweglichen Vermögen''' zählen. | ||
===Preußisches Bergrecht=== | ===Preußisches Bergrecht=== | ||
Bei der nach neuerem Bergrecht (preußisches Berggesetz v. 1865) errichteten Gewerkschaft ist der Kux ein gesellschaftlicher Anteil am Vermögen der Gewerkschaft, die als solche Eigentümer des Bergwerks ist. Der Kux zählt hier zu den beweglichen Sachen; er wird durch einen Kuxschein dargestellt; die Zahl der Kuxe beträgt danach meist 1.000 (tausendteilige Gewerkschaft), Kuxe wurden an der Börse je Stück notiert, da sie im Gegensatz zur Aktie nicht auf einen bestimmten Nennbetrag lauten; es gab auch keine Dividende, sondern eine „Ausbeute". Der Besitzer eines Kux konnte zu „Zubußen" herangezogen werden, etwa bei der Beschaffung von neuem Betriebskapital oder bei der Deckung von Verlusten. Nach dem österreichischen Allgemeinen Berggesetz vom 23.05.1854 war die Zahl der Kuxe auf 128 beschränkt. Dem schweizerer Recht ist der Begriff des Kux Anfang des 20. Jahrhunderts unbekannt. | Bei der nach neuerem Bergrecht (preußisches Berggesetz v. 1865) errichteten Gewerkschaft ist der Kux ein gesellschaftlicher Anteil am Vermögen der Gewerkschaft, die als solche Eigentümer des Bergwerks ist. Der Kux zählt hier '''zu den beweglichen Sachen'''; er wird durch einen Kuxschein dargestellt; die Zahl der Kuxe beträgt danach meist 1.000 (tausendteilige Gewerkschaft), Kuxe wurden an der Börse je Stück notiert, da sie im Gegensatz zur Aktie nicht auf einen bestimmten Nennbetrag lauten; es gab auch keine Dividende, sondern eine „Ausbeute". Der Besitzer eines Kux konnte zu „Zubußen" herangezogen werden, etwa bei der Beschaffung von neuem Betriebskapital oder bei der Deckung von Verlusten. Nach dem österreichischen Allgemeinen Berggesetz vom 23.05.1854 war die Zahl der Kuxe auf 128 beschränkt. Dem schweizerer Recht ist der Begriff des Kux Anfang des 20. Jahrhunderts unbekannt. | ||
==Archiv== | |||
* [http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/bestand.jsp?archivNr=421&tektId=234 Sammlung K Kuxe und Aktien] | |||
[[Kategorie:Bergbau]] | [[Kategorie:Bergbau]] | ||
Aktuelle Version vom 8. August 2011, 12:27 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Bergbau > Zeche > Kux
Einleitung
Altes Recht
Kux war nach altem Bergrecht ein bestimmter ideeller Anteil an einem durch mehrere Gesellschafter (Gewerken) betriebenen Bergwerk. Eine Gewerkschaft alten Rechts hat 128 Kuxen (=32 Zechenhellen), die zum unbeweglichen Vermögen zählen.
Preußisches Bergrecht
Bei der nach neuerem Bergrecht (preußisches Berggesetz v. 1865) errichteten Gewerkschaft ist der Kux ein gesellschaftlicher Anteil am Vermögen der Gewerkschaft, die als solche Eigentümer des Bergwerks ist. Der Kux zählt hier zu den beweglichen Sachen; er wird durch einen Kuxschein dargestellt; die Zahl der Kuxe beträgt danach meist 1.000 (tausendteilige Gewerkschaft), Kuxe wurden an der Börse je Stück notiert, da sie im Gegensatz zur Aktie nicht auf einen bestimmten Nennbetrag lauten; es gab auch keine Dividende, sondern eine „Ausbeute". Der Besitzer eines Kux konnte zu „Zubußen" herangezogen werden, etwa bei der Beschaffung von neuem Betriebskapital oder bei der Deckung von Verlusten. Nach dem österreichischen Allgemeinen Berggesetz vom 23.05.1854 war die Zahl der Kuxe auf 128 beschränkt. Dem schweizerer Recht ist der Begriff des Kux Anfang des 20. Jahrhunderts unbekannt.